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Landessozialgericht NRW·L 11 SF 91/25 EK AS·21.11.2025

Entschädigung nach § 198 GVG für verzögertes Klauselverfahren (Vollstreckung) vor dem SG

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach § 198 GVG Entschädigung wegen überlanger Dauer eines vor dem SG Düsseldorf geführten Klausel-/Vollstreckungsverfahrens (Antrag vom 9.10.2022 bis Zustellung des Vergleichsbeschlusses am 14.11.2024). Das LSG stellte eine unangemessene Verfahrensdauer von vier Monaten fest und sprach wegen vermuteten immateriellen Nachteils eine Geldentschädigung zu. Wegen unterdurchschnittlicher Bedeutung (geringer Vollstreckungsbetrag, lange zurückliegender Leistungsbezug, fehlende Mitwirkung) wurde die Pauschale abgesenkt. Zuerkannt wurden 200 Euro nebst Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Entschädigungsklage wegen Überlänge des Klauselverfahrens teilweise erfolgreich (200 EUR nebst Zinsen), im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 1 GVG ist die Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens kalendermonatsgenau zu bestimmen; maßgeblich ist der Zeitraum von Verfahrenseinleitung bis zur Erledigung bzw. zum rechtskräftigen Abschluss.

2

Bei der Angemessenheitsprüfung nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG sind insbesondere Schwierigkeit, Bedeutung und das Verhalten der Beteiligten sowie die Prozessleitung des Ausgangsgerichts zu würdigen; dem Ausgangsgericht ist eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit einzuräumen, von der je nach Verfahrensart abgewichen werden kann.

3

Im Klausel-/Vollstreckungsverfahren kann eine kürzere Vorbereitungs- und Bedenkzeit als der Regelwert von zwölf Monaten je Instanz angemessen sein; für ein qualifiziertes Klauselverfahren kann eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von drei Monaten genügen.

4

Vom Entschädigungskläger mitverursachte oder in seinem Verantwortungsbereich liegende Verzögerungen sind bei der Bewertung der unangemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen und können Entschädigungsansprüche mindern.

5

Die Regelentschädigung nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG kann nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG wegen Unbilligkeit im atypischen Einzelfall herabgesetzt werden, insbesondere bei außergewöhnlich geringer Bedeutung der Sache und fehlender beschleunigender Mitwirkung des Betroffenen.

Relevante Normen
§ Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)§ 198 Abs. 1 Nr. 6 GVG§ 200 Satz 1 GVG§ 201 Abs. 1 Satz 1 GVG§ 202 Satz 2 SGG§ 198 bis 201 GVG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 3 AS 2567/14

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200 Euro als Entschädigungszahlung wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens S 3 AS 2567/14 SG Düsseldorf (Klauselerteilung) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. August 2025 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 4/5, der Beklagte 1/5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Klageverfahren wird endgültig auf 1.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt Entschädigung wegen unangemessener Dauer des vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 3 AS 2567/14 nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens in der Zeit vom 9. Oktober 2022 bis zum 14. November 2024 anhängigen Klauselverfahrens (Ausgangsverfahren).

3

In dem zugrundeliegenden in der Zeit von Juli 2014 bis März 2015 anhängigen Hauptsacheverfahren S 3 AS 2567/14 war u.a. die Höhe der Kosten der Unterkunft nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Hinblick auf Kosten für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung in Höhe von 11,13 Euro monatlich streitig.

4

Der Beklagte hatte im Erörterungstermin am 5. März 2015 folgende Erklärung abgegeben:

5

Der Beklagte ist bereit, dem Kläger unter Abänderung des angefochtenen Bescheides vom 27.03.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2014 höhere Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung (11,13 Euro monatlich) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Auszahlung der nachbewilligten Kosten der Unterkunft wird jedoch zurückgestellt, bis über das Entziehungsverfahren ab dem 01.06.2014 rechtskräftig entschieden wurde.“

6

Der Kläger hatte daraufhin das Verfahren für erledigt erklärt.

7

Das in Bezug genommene „Entziehungsverfahren“ (S 43 AS 1107/15) wurde mit Urteil des SG Düsseldorf vom 3. Juli 2017 beendet.

8

Im Januar 2021 beantragte der Kläger bei dem im Ausgangsverfahren beklagten Jobcenter Datenlöschung und erhob nachfolgend im Mai 2021 Klage vor dem SG Düsseldorf.

9

Am 9. Oktober 2022 beantragte er sodann beim SG Düsseldorf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung „des von den Beteiligten im Erörterungstermin am 5. März 2015 zu Protokoll erklärten Vergleiches“. Dieses Verfahren wurde schließlich durch gerichtlichen Vergleich vom 8. November 2024 beendet, der Vergleichsbeschluss wurde dem Kläger am 14. November 2024 zugestellt.

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Das Ausgangsverfahren stellt sich chronologisch wie folgt dar:

11

DatumBl. GABeteiligterAktivität
09.10.20224AstAntrag auf Erteilung einer Klausel
12.10.20222SGVermerk; Archivanfrage
15.11.202212SGEingangsbestätigung
15.11.202213SGDS an Bekl z St
24.01.202317AGWeitere Ermittlungen erforderlich
25.01.202314AstSSA
07.02.202318SGDS d Schr d AG v 24.01.2023 an Ast zK; Hinweis auch auf Beschleunigungsmöglichkeit des Ast u.a. durch konkrete Bezifferung anhand von Unterlagen
15.03.202323AstBitte um unverzügliche Entscheidung des Vollstreckungsantrags
20.03.202332SGKVnR
27.03.202335AstRüge fehlender gerichtlicher Entscheidungszuständigkeit, Verletzung Art. 19 Abs. 4 GG; Verzögerungsrüge
30.03.202338SGVorlage UdG zK u ggf weiteren Veranlassung
24.03.202339AGWeiterhin um schnellstmögliche Aufklärung bemüht
19.06.202339SGAbgabe an zuständige AS-Kammer
23.07.202344AstVerzögerungsrüge (Verweis auf Löschungsbegehren)
25.07.202344SGVorlage KV
07.08.202344.ASGVorlage 16. Kammer
17.08.202346SGDS d Schr v 23.07.2023 an GS zK mit Zusatz: Bitte um Erledigung der Sachverhaltsaufklärung bis zum 30.09.2023; Vorlage UdG
06.09.202350AGBitte um Bezifferung des Zahlungsanspruchs und Beleg der Nichtumsetzung des Vergleiches
11.09.202351SGDS an Kl mit Aufforderung zur Bezifferung sowie Darlegung, weshalb er von der Nichtumsetzung ausgeht
02.10.202352SGVorlage an Regierungsinspektor
10.10.202357SGHinweis an Kl: Akte beim LSG, daher Prüfung nicht möglich, Vollstreckungsinhalt aber wohl nicht hinreichend bestimmt; Prüfung nach Rückkehr der Akten
11.10.202359SGVorlage RI
13.10.202358SGVfg nach RS mit KV ausführen; WV nach Aktenrückkehr
31.10.202361AGVergleichsvorschlag
14.03.202464SGDS an Ast zK u Stn u H, dass Weiterleitung durch Büroversehen verspätet
02.04.202467AstVerzögerungsrüge; Stn
08.04.202469SGzF
07.08.202470SGSchr an Kl, ob das Verfahren wegen der angekündigten Zahlung seine Erledigung gefunden hat
27.08.202473AstStn; keine Zahlung erfolgt
11.09.202474SGDS an GS zK u Stn, Vorlage KV zwV
18.09.202478AGStn, Hinweis auf fehlende Einverständniserklärung d Kl
23.09.202475SGDS d Schr d Ast an AG zK u St, WV: 3 Monate
06.10.202483AstVerzögerungsrüge
09.10.202479SGDS an Ast zK, Vergleichsvorschlag an Bet
11.10.202496AstAnnahme Vergleichsvorschlag
17.10.202485SGzF
24.10.202488AstAnnahme Vergleichsvorschlag und Antrag Feststellung durch gerichtlichen Beschluss
03.11.202489SGDS an GS zK u Stn
07.11.202491AGBitte um Übersendung der Bankverbindung d Ast
08.11.202497SGVergleichsbeschluss
08.11.202499SGBeschluss an Bet
18.11.2024107PZU-Eingang 18.11.2024 (Zustellung am 14.11.2024)
27.11.2024101AGHinweis Zahlungsanweisung
28.11.2024104SGDS an Kl zK
12

Am 8. Mai 2025 hat der Kläger Entschädigungsklage erhoben, die dem Beklagten am 4. August 2025 zugestellt worden ist. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe im Ausgangsverfahren vor dem Hintergrund des erheblichen Zeitablaufs und der lediglich zu treffenden Entscheidung über die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung mehrmals zu Recht die Verzögerung des Verfahrens gerügt. Das Ausgangsverfahren habe für ihn trotz des geringen Vollstreckungsbetrags und des länger zurückliegenden Zeitraums wegen der streitgegenständlichen Sozialleistungsansprüche betreffend das verfassungsrechtliche Existenzminimum erhebliche Bedeutung gehabt. Zudem sei zu besorgen gewesen, dass das Jobcenter wegen der noch anstehenden Vergleichsumsetzung die von ihm begehrte Löschung der Leistungsakten hinauszögern würde. Hinzukomme, dass der von ihm betriebene Aufwand im Erkenntnisverfahren ohne Nutzen geblieben wäre, wenn die dort erstrittene Forderung mangels Klauselerteilung nicht durchsetzbar gewesen wäre. Dem Klauselverfahren komme deshalb sogar höhere Bedeutung zu als dem vorangegangenen Erkenntnisverfahren. Daher scheide eine Reduzierung des Regel-Entschädigungsbetrags aus. Entschädigungsrechtlich sei das Klauselerteilungsverfahren gegenüber dem Erkenntnisverfahren ein eigenständiges Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 1 Nr. 6 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Dafür spreche die weitgefasste Legaldefinition und in diesem Zusammenhang auch, dass mit der Erledigung des Hauptsacheverfahrens das Erkenntnisverfahren sein endgültiges Ende gefunden habe und damit formal-, materiell- und prozessrechtlich eine Zäsur eingetreten sei. Zudem schütze § 198 GVG nach dessen Sinn und Zweck auch das Interesse am zeitgerechten Abschluss eines eigenständigen Nebenverfahrens. Eine Verfahrensdauerkompensation durch das Erkenntnisverfahren könne daher schon dem Grunde nach nicht eingetreten sein. Entschädigungspflichtig seien nach Abzug von lediglich drei Monaten zuzubilligender Vorbereitungs- und Bedenkzeit daher zehn Monate. Hieraus ergebe sich eine ab Rechtshängigkeit zu verzinsende Entschädigungsforderung in Höhe von 1.000 Euro. Angesichts der deutlichen Überlänge des Verfahrens erscheine eine Wiedergutmachung durch bloße Feststellung der Überlänge nicht ausreichend. Er, der Kläger, habe nicht durch sein Verhalten zu einer Verfahrensverzögerung beigetragen. Die titulierte Forderung habe von keiner von ihm nachzuweisenden Bedingung abgehangen. Tituliert gewesen sei nicht eine sich erst nach Berechnungsschritten ergebende bezifferbare Geldforderung, sondern der Erlass eines Änderungsbescheides mit der Nebenbestimmung der Zurückstellung der sich hieraus ergebenden Auszahlung bis zur Entscheidung über das Entziehungsverfahren. Die titulierte Forderung stelle damit eine nicht vertretbare Handlung ohne Bedingung dar und habe einen vollstreckungsfähigen Inhalt gehabt. Ungeachtet dessen sei sein Verhalten jedenfalls aber nicht kausal für die Verfahrensverzögerung gewesen. Selbst wenn der Kläger für die Bedingung und die Bezifferung beweisfällig geblieben wäre, hätte das Gericht die Klauselerteilung abschlägig bescheiden können, anstatt das Verfahren verzögert fortzusetzen. Den Kläger treffe im Klauselverfahren auch keine Obliegenheit, bei einem (weiteren) Vergleich mitzuwirken.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.000 Euro als Entschädigungszahlung wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens S 3 AS 2567/14 SG Düsseldorf (Klauselerteilung) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2025 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Ansicht, das Verfahren auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel sei kein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 1 Nr. 6 GVG, sondern lediglich ein unselbstständiger Annex zum vorangegangenen Hauptsacheverfahren. Auch sei es kein Teil eines etwaigen nachfolgenden Vollstreckungsverfahrens. § 198 GVG gehe grundsätzlich von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff aus, so dass nicht jeder einzelne Antrag im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren ein entschädigungsfähiges Verfahren darstelle. Auch bei abweichender Auffassung habe die Klage keine Erfolgsaussichten. Dem Hauptsacheverfahren nachgeordnete Nebenentscheidungen seien im Allgemeinen von untergeordneter Bedeutung. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise durch die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer sei nach umfassender Abwägung sämtlicher Umstände des Falles ausreichend, da das Verfahren für den Kläger im Hinblick auf den geringen Streitwert nur von untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Es sei zudem nicht ersichtlich, wie die Nichtleistung der Kosten der Unterkunft den Kläger acht Jahre später in relevantem Ausmaß negativ beeinflusst haben könnte. Nicht erkennbar sei weiter, weshalb der Kläger erst Jahre später nach Abschluss des Entziehungsverfahrens die Erteilung einer Vollstreckungsklausel beantragt habe. Daher erscheine sein vorgetragener immaterieller Nachteil wegen der Hinauszögerung seiner begehrten Löschung der Leistungsakten wenig glaubhaft, zumal es sich dabei um einen außerhalb des Ausgangsverfahrens liegenden Aspekt handele. Auch habe der Kläger selbst durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen. Er habe weder die Bedingung des Vergleichs nachgewiesen noch bei der Bezifferung der Gesamthöhe des Zahlungsanspruches mitgewirkt noch sein Einverständnis zu dem Vergleichsvorschlag des Jobcenters erteilt, vielmehr ein Jahr später auf einem gerichtlichen Beschluss bestanden. Schließlich sei der Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel mangels vollstreckbaren Inhalts des Titels auch von Anfang an ohne Aussicht auf Erfolg gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Akte des Ausgangsverfahrens Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat teilweise Erfolg.

21

Für die auf die Zahlung einer angemessenen Entschädigung gerichtete Klage wegen überlanger Dauer des vor dem SG Düsseldorf unter dem Az. S 3 AS 2567/14 geführten Klauselverfahrens (I.) ist das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) zuständig (II.). Die Klage ist zulässig (III.) und – im tenorierten Umfang – begründet (IV.).

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I. Streitgegenstand der Entschädigungsklage ist der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Geldentschädigung i.H.v. 1.000 Euro wegen überlanger Dauer des vor dem SG Düsseldorf unter dem Az. S 3 AS 2567/14 geführten Verfahrens auf Erteilung einer Klausel.

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II. Für die Entscheidung über die Klage ist das LSG NRW erstinstanzlich zuständig. Nach § 200 Satz 1 GVG haftet das Land für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Landes eingetreten sind. Für Klagen auf Entschädigung gegen das Land ist nach § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG das Oberlandesgericht (OLG) zuständig, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Für sozialgerichtliche Verfahren ergänzt § 202 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) diese Regelung dahin, dass die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§ 198 bis 201 GVG) u.a. mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden sind, dass an die Stelle des OLG das LSG und an die Stelle der Zivilprozessordnung (ZPO) das SGG tritt. Hieraus folgt die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts, weil das der Entschädigungsklage zugrundeliegende Ausgangsverfahren im Bezirk des LSG NRW (§ 20 Abs. 1 Justizgesetz NRW) geführt wurde.

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III. Die auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung gerichtete Klage ist zulässig.

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1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 SGG statthaft (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - BSGE 118, 102, Rn. 15; Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 4, Rn. 20; jeweils m.w.N.), ohne dass es einer vorherigen Verwaltungsentscheidung (vgl. § 198 Abs. 5 GVG) oder außergerichtlichen Geltendmachung bedarf (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 1/13 R - BSGE 118, 91, Rn. 19; Senat, Urteil vom 16. Februar 2022 - L 11 SF 114/20 EK U - juris, Rn. 25).

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2. Der Kläger hat die Wartefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG eingehalten. Danach kann die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden (zur Wartefrist als Sachurteilsvoraussetzung: BSG, Urteil vom 5. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R - SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 4, Rn. 17). Die Klage ist seit dem 8. Mai 2025 anhängig (zur Auslegung des Merkmals „Erheben“ i.S. von Anhängigkeit: Bundesfinanzhof , Urteil vom 9. Juni 2015 - X K 11/14 - juris, Rn. 10; Kaltenstein, WzS 2020, 259, 262, zu § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG bereits: BSG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - B 10 ÜG 1/19 R - BSGE 131, 153, Rn. 16) und damit mehr als sechs Monate nach Erhebung der letzten Verzögerungsrüge am 6. Oktober 2024 erhoben worden.

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3. Auch die Klagefrist ist gewahrt. Gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG muss die Klage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Diese Frist, die eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2015 – B 10 ÜG 8/14 R - a.a.O., Rn. 16), hat der Kläger nach Zustellung des Vergleichsbeschlusses vom 8. November 2024 am 14. November 2024 mit der Klageerhebung am 8. Mai 2025 eingehalten.

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4. Die weiteren zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen einer sozialgerichtlichen Klage (§ 92 Abs. 1 Satz 1 SGG) sind erfüllt. Die Klage benennt Beteiligte und Gegenstand, nämlich eine konkrete Entschädigungsforderung für die Länge des Ausgangsverfahrens, hinreichend präzise.

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IV. Die Klage ist insoweit begründet, als der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung eines immateriellen Nachteils in Geld in Höhe von 200 Euro geltend macht. Im Übrigen ist sie unbegründet.

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1. Das beklagte Land ist für die Entschädigungsklage gem. § 200 Satz 1 GVG passiv legitimiert, weil es für Nachteile haftet, die aufgrund von unangemessener Verfahrensdauer bei seinen Gerichten entstehen.

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2. Der Entschädigungskläger, der als Kläger des Ausgangsverfahrens i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 GVG [dazu a)] Verfahrensbeteiligter war, hat infolge unangemessener Dauer des Ausgangsverfahrens [dazu b)] einen Nachteil erlitten.

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Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 GVG mit 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen; ist dieser Betrag nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen (Satz 4).

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a) Den Ausgangspunkt und ersten Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die Bestimmung der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens (zur Prüfungssystematik vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21).

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aa) Der Senat kann dahingestellt lassen, ob das Verfahren auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel als eigenständiges Verfahren i.S.v. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG anzusehen ist. Denn jedenfalls sind Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren entschädigungsrechtlich zu trennen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. April 2017 - III ZR 277/16 - juris, Rn. 8; Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 17. Januar 2022 - 4 EK 12/21 - juris, Rn. 51; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 9. Februar 2022 - 4 EK 12/21 - juris, Rn. 29; aus der Literatur: Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, § 198 Rn. 7 m.w.N). Im vorliegenden Fall ist das Vollstreckungsverfahren als solches betrieben und abgeschlossen worden. Dass dabei letztlich lediglich bzw. zumindest hauptsächlich über die Erteilung der Vollstreckungsklausel gestritten worden ist, ändert hieran nichts.

35

bb) Das Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG beginnt nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG mit dessen Einleitung, also dem Moment des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 94 Satz 1 SGG), und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss, d.h. dem Ablauf einer eventuellen Rechtsmittelfrist (BSG, Urteil vom 12. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75, Rn. 24 m.w.N.). Kleinste relevante Zeiteinheit ist der Kalendermonat (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - a.a.O., Rn. 34).

36

Nach diesen Maßgaben hat das Verfahren mit dem Eingang des Antrags auf Klauselerteilung am 9. Oktober 2022 begonnen und unter Berücksichtigung der Zustellung des Vergleichsbeschlusses des SG Düsseldorf am 14. November 2024 geendet. Dieser insgesamt 26 Kalendermonate umfassende Zeitraum ist als materiell-rechtlicher Bezugsrahmen der Entschädigungsklage zugrunde zu legen.

37

b) In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens in kalendermonatsgenauer Betrachtung an den von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen, die unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Europäische Menschenrechtskonvention und des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz ) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) auszulegen und zu vervollständigen sind (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 10, Rn. 27; Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 25). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich infolgedessen gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG), ergänzend zu dem der Prozessleitung des Ausgangsgerichts (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., 21, Rn. 34 m.w.N.).

38

aa) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Schwierigkeit des Verfahrens als durchschnittlich [(1)] und seine Bedeutung als unterdurchschnittlich [(2)] einzustufen.

39

(1) Bei der Bewertung der Schwierigkeit des Verfahrens ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Erteilung einer qualifizierten Klausel nach § 198 Abs. 1 SGG i.V.m. § 726 Zivilprozessordnung (ZPO) begehrt hat. Ungeachtet der Bewertung der Zurückstellung der Auszahlung der nachbewilligten Leistungen als Fälligkeitsregelung oder Bedingung hing der Auszahlungsanspruch jedenfalls von einer anderen Tatsache als einer Sicherheitsleistung ab, nämlich der rechtskräftigen Entscheidung über ein anderweitiges Verfahren. Zudem haben vorliegend Bedenken hinsichtlich der Vollstreckungsfähigkeit des Titels bestanden.

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(2) Die Bedeutung eines Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten; sie wird zudem geprägt durch das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung, weshalb es auch darauf ankommt, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 29). Dabei kommt es allein auf einen Maßstab objektivierter Betrachtung an (BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - BSGE 124, 136, Rn. 35). Unzulässig ist es, im Nachhinein das Ergebnis des Verfahrens so zu behandeln, als hätte es von Anfang an festgestanden, und gestützt auf diese ex-post-Betrachtung seine Bedeutung für den Kläger von vornherein als gering anzusehen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R - a.a.O., Rn. 31).

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Ausgehend davon ist die Bedeutung des Verfahrens für den Kläger als unterdurchschnittlich zu bewerten. Sein wirtschaftliches Interesse daran ist angesichts eines zu vollstreckenden Betrags in Höhe von lediglich 44,52 Euro gering gewesen. Nicht ausschlaggebend ist vorliegend insoweit, dass es sich dabei um Leistungen nach dem SGB II gehandelt hat. Zwar misst die Rechtsprechung des BSG existenzsichernden Leistungen regelmäßig überdurchschnittliche Bedeutung für ihren Empfänger bei (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 5, Rn. 39; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30, Rn. 37; BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R - juris, Rn. 20). Jedoch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits mehrere Jahre keine Grundsicherungsleistungen mehr bezogen, sondern in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Es ging demnach um eine reine Nachzahlung aus einem lange zurückliegenden Leistungsbezug ohne Auswirkung auf Gegenwart und Zukunft – und zwar in lediglich marginaler Höhe. Zudem hatten die Beteiligten selbst diese Nachzahlung vom rechtskräftigen Abschluss eines anderen Verfahrens abhängig gemacht. Ferner ist dieser Abschluss im Sommer 2017 und damit mehr als fünf Jahre vor der Beantragung der Klausel erfolgt. Gleichwohl hat der Kläger demnach jahrelang keine Veranlassung gesehen, die im Raum stehende Forderung durchzusetzen. Im Gegenteil hat er sogar im Januar 2021 ein Löschungsbegehren an das Jobcenter gerichtet, was nahelegt, dass er die Forderung schlicht vergessen hat und demnach ebenfalls für eine untergeordnete Bedeutung des Verfahrens spricht.

42

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger in den Vordergrund seines Vortrags gestellten datenschutzrechtlichen Belangen. Zwar darf ein beklagter Sozialleistungsträger die den Leistungsempfänger betreffenden Daten grundsätzlich (nur) solange speichern, bis die Leistungsansprüche (ggf. durch Vollstreckung) befriedigt sind. Indessen besteht gerade aufgrund dieses Umstandes eine Akzessorietät zwischen Zahlungsanspruch und Anspruch auf Löschung der diesem zugrunde liegenden Daten. In dem Maße, wie das Vollstreckungsverfahren der beschleunigten Realisierung des Zahlungsanspruchs dient, dient es folglich auch der beschleunigten Datenlöschung. Eine erhöhte Bedeutung des Vollstreckungsverfahrens für den Kläger gerade in diesem Fall ist daher aufgrund der datenschutzrechtlichen Relevanz nicht ersichtlich.

43

bb) Mit Blick auf die Prozessleitung des Ausgangsgerichts lassen sich inaktive Zeiten von insgesamt sieben Monaten feststellen.

44

(1) Die Monate Oktober 2022 bis Dezember 2022 sind mit gerichtlicher Aktivität belegt. Im Oktober 2022 ist der Antrag eingegangen, im November 2022 hat das Ausgangsgericht den Eingang bestätigt und den Antrag an das beklagte Jobcenter zur Stellungnahme übermittelt.

45

Soweit der Kläger den fehlerhaften Umgang mit dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel u.a. im Hinblick auf die Zuständigkeit beanstandet, ergibt sich daraus keine entschädigungsrelevante Verfahrensverzögerung.

46

(a) Das Ausgangsgericht hat bei seiner Entscheidung darüber, wie es das Verfahren leitet und gestaltet, grundsätzlich ein weites Ermessen. Die Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht nicht auf Richtigkeit, sondern allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 36 m.w.N.). Denn die zügige Erledigung des Rechtsstreits ist kein Selbstzweck; vielmehr verlangt das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes durch das dazu berufene Gericht. Erst recht kommt es für die Frage, ob die Verfahrensdauer unangemessen lang i.S.v. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, schon ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs nicht darauf an, ob sich der zuständige Spruchkörper pflichtwidrig verhalten hat (BT-Drs. 17/3802, S. 19). Vielmehr gilt für alle Maßnahmen der materiellen Verfahrensleitung, dass sie eine tatsächliche und rechtliche Bewertung voraussetzen, die in den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit fällt. Solche Entscheidungen können deshalb nur dann die Feststellung einer Verfahrensverzögerung rechtfertigen, wenn die richterliche Bewertung vor dem Hintergrund der jeweils geltenden Prozessordnung und/oder des materiellen Rechts unvertretbar und unter keinem Gesichtspunkt verständlich erscheint (BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - a.a.O., Rn. 41 m.w.N.).

47

Eine nach diesen Maßstäben unvertretbare Prozesshandlung ist entschädigungsrechtlich nur dann relevant, wenn sie sich – gemäß der für die sozialrechtliche Kausalitätsbeurteilung maßgebenden Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. dazu statt aller: BSG, Urteil vom 30. März 2017 - B 2 U 6/15 R - BSGE 123, 24, Rn. 23 m.w.N.) – kausal auf die Verfahrensdauer ausgewirkt hat. Nur wenn danach das Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit länger gedauert hat als bei (ggf. hypothetisch) „ordnungsgemäßer“ Verfahrensführung, ist das prozessuale Verhalten des Ausgangsgerichts entschädigungsrechtlich bedeutsam.

48

(b) Ausgehend davon ist zunächst unerheblich, dass das Verfahren von der Kammervorsitzenden statt vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (vgl. § 198 Abs. 1 SGG i.V.m. § 724 Abs. 2 Satz 1 ZPO) geführt worden ist. Denn es ist nicht erkennbar, dass sich dies in diesem Verfahrensstadium kausal auf die Verfahrensdauer ausgewirkt hat.

49

Nicht als unvertretbar zu bewerten ist, dass das Ausgangsgericht dem Beklagten des Ausgangsverfahrens zunächst rechtliches Gehör gewährt hat. Denn nach § 730 ZPO kann der Schuldner vor Erteilung einer qualifizierten Vollstreckungsklausel nach § 726 Abs. 1 ZPO gehört werden. Ausgehend von der darauf gerichteten Verfügung vom 15. November 2022 ist auch der Dezember 2022 mit gerichtlicher Aktivität belegt. Das Zuwarten von bis zu sechs Wochen durch das SG ist von dessen Entscheidungsprärogative umfasst (vgl. zu dieser BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, Rn. 43; Senat, Urteil vom 25. November 2020 - L 11 SF 308/18 EK U - juris, Rn. 34).

50

(2) Die Monate Januar bis März 2023 sind mit der Bearbeitung des Schriftsatzes des Beklagten des Ausgangsverfahrens vom 24. Januar 2023 belegt. Durch die insoweit stillschweigend gewährte Fristverlängerung hat das Ausgangsgericht die Grenze der Vertretbarkeit nach den vorstehenden Maßstäben nicht überschritten.

51

Der Monat Februar 2023 ist überdies durch die Aufforderung des Klägers durch das SG zu ergänzendem Vortrag (Verfügung vom 7. Februar 2023) belegt. Soweit das SG dabei den Kläger aufgefordert hat, die noch nicht erfolgte Erfüllung seiner Forderung nachzuweisen, obwohl ein Erlöschen der Forderung gemäß § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog im Klauselverfahren nicht zu prüfen ist und die Darlegungs- und Beweislast im Übrigen insoweit beim Schuldner liegt, wirkt sich dies entschädigungsrechtlich nicht entscheidend aus, weil das Verfahren hierdurch nicht kausal verzögert worden ist. Denn die Verlängerung der Verfahrenslaufzeit ist im Hinblick auf die ebenfalls veranlasste Überprüfung der Vollstreckungsfähigkeit des Titels gerechtfertigt (vgl. zur Notwendigkeit dieser Prüfung durch das Vollstreckungsgericht exemplarisch Bundesarbeitsgericht , Beschluss vom 5. November 2003 - 10 AZB 38/03 - juris, Rn. 21). Insoweit erscheinen vorliegend Zweifel am Vorliegen eines vollstreckungsfähigen Inhalts und auf deren Ausräumung gerichtete Aufklärungsbemühungen des Gerichts jedenfalls nicht unvertretbar. Denn es ergibt sich aus der vom Kläger prozessual akzeptierten Erklärung des Beklagten, dass bereits bei Abgabe der Erklärung Hinweise auf eine zeitliche Begrenzung des monatlich bezifferten Zahlungsanspruchs vorgelegen haben. Insofern verhält es sich anders als bei einem zeitlich zunächst unbegrenzten Titel auf laufende Leistungen (z.B. Unterhaltsleistungen, Mietzinszahlungen oder Titeln auf Arbeitsentgelt), der zunächst vorläufig vollstreckbar ist und bei dem – jedenfalls zivilprozessual – der Schuldner ggf. nach §§ 767, 323 ZPO vorgehen muss. Bestehen jedoch Zweifel an einem vollstreckungsfähigen Inhalt, so gibt es aus Sicht des Vollstreckungsgerichts nur die Möglichkeit, entweder den Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel abzulehnen oder – z.B. mit Blick auf die gegenüber dem zivilprozessualen Vollstreckungsverfahren gesteigerten Fürsorgepflichten gegenüber dem vollstreckenden Gläubiger einer Sozialleistung – diesem die Möglichkeit zur Konkretisierung seines vollstreckungsrechtlichen Begehrens zu eröffnen. Dass das SG von der zweiten Alternative Gebrauch gemacht hat, ist entschädigungsrechtlich hinzunehmen.

52

Ausgehend von der gerichtlichen Verfügung vom 7. Februar 2023 ist auch der Monat März 2023 mit gerichtlicher Aktivität belegt. Das Zuwarten von bis zu sechs Wochen durch das SG ist von dessen Entscheidungsprärogative umfasst (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - BSGE 124, 136 ff., juris, Rn. 43; Senat, Urteil vom 25. November 2020 - L 11 SF 308/18 EK U - juris, Rn. 34).

53

(3) In den Monaten April 2023 bis Juli 2023 finden sich zwar keine verfahrensfördernden Aktivitäten des Ausgangsgerichts. Jedoch ist mit Blick auf den Schriftsatz des Beklagten des Ausgangsverfahrens vom 24. März 2023 letztlich die darin konkludent erbetene Fristverlängerung stillschweigend gewährt worden. Darüber hinaus hat der Kläger trotz des entsprechenden Hinweises des SG auf seine Beschleunigungsmöglichkeiten diese nicht genutzt und auch im Übrigen nicht ansatzweise an der Klärung der Frage der Vollstreckungsfähigkeit des Titels mitgewirkt. Vom Kläger selbst herbeigeführte oder jedenfalls mitverursachte Verfahrensverzögerungen fallen, auch wenn sie sich im Rahmen zulässigen Prozessverhaltens bewegen, in seinen Verantwortungsbereich und können keine unangemessene Verfahrensdauer begründen (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - a.a.O., Rn. 38 f.). Denn dem Verhalten des Entschädigungsklägers im Ausgangsverfahren kommt unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung einer Verzögerung ganz wesentliches Gewicht zu (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 18).

54

(4) Der Monat August 2023 ist aufgrund der Weiterleitung des Schriftsatzes des beklagten Jobcenters vom 23. Juli 2023 und der insoweit für die Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 730 ZPO gesetzten Frist belegt. Auch in den Monaten September 2023 und Oktober 2023 hat das Ausgangsgericht das Verfahren durch die Weiterleitung des Schriftsatzes vom 6. September 2023 gefördert. Das Zuwarten von bis zu sechs Wochen ist durch das SG von dessen Entscheidungsprärogative umfasst ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 – B 10 ÜG 1/16 R - a.a.O., Rn. 43; Senat, Urteil vom 25. November 2020 - L 11 SF 308/18 EK U - juris, Rn. 34).

55

(5) In den Monaten November 2023 bis Februar 2024 sind keine gerichtlichen Aktivitäten zu verzeichnen. Diese Monate können auch nicht der Gewährung rechtlichen Gehörs des beklagten Jobcenters oder der fehlenden Mitwirkung des Klägers an der Aufklärung der Vollstreckungsfähigkeit des Titels zugeordnet werden. Denn das Jobcenter hat insoweit den letztlich zur Beendigung des Vollstreckungsverfahrens führenden Vergleichsvorschlag mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2023 unterbreitet, der seitens des SG über den genannten Zeitraum hin unbearbeitet geblieben ist.

56

(6) Der nachfolgende Zeitraum von März 2024 bis April 2024 ist wiederum mit verfahrensfördernden Aktivitäten belegt. Durch die mit Verfügung vom 14. März 2024 veranlasste Weiterleitung des Vergleichsvorschlags des Jobcenters an den Kläger zur Stellungnahme ist auch der Monat April 2024 mit gerichtlicher Aktivität belegt, da das Zuwarten von bis zu sechs Wochen durch das SG von dessen Entscheidungsprärogative umfasst ist (s.o.).

57

(7) Unbelegt sind demgegenüber die Monate Mai 2024 bis Juli 2024.

58

(8) Die Folgemonate sind bis zum Abschluss des Verfahrens belegt. Im August 2024 hat das SG den Kläger um Mitteilung gebeten, ob das Verfahren mit Blick auf die angekündigte Zahlung seine Erledigung gefunden hat. Im September 2024 hat es die Antwort des Klägers an das beklagte Jobcenter zur Stellungnahme weitergeleitet, im Oktober 2024 den Beteiligten den Vergleichsvorschlag übermittelt und den Vergleich schließlich im November 2024 beschlossen.

59

(9) Die danach als inaktiv zu bewertenden Monate November 2023 bis Februar 2024 sowie Mai 2024 bis Juli 2024 hat der Kläger auch als verzögert beanstandet, weshalb der Senat eine Verurteilung zur Entschädigungszahlung hierauf stützen kann (vgl. BSG, Urteil vom 11. Juni 2024 - B 10 ÜG 3/23 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 26, Rn. 15 f.).

60

c) Aufgrund der in einem dritten Schritt vorzunehmenden abschließenden Gesamtbetrachtung und -würdigung der tatsächlichen verfahrens-, sach- und personenbezogenen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnisses der für eine längere Verfahrensdauer einerseits und der für eine beschleunigte Erledigung andererseits sprechenden Gesichtspunkte und ihrer Einordnung in den menschen- und grundrechtlichen Wertungsrahmen ergibt sich eine unangemessene Dauer des gesamten Verfahrens von vier Monaten.

61

aa) Die Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Dabei ist den Ausgangsgerichten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit einzuräumen, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt (BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - a.a.O., Rn. 33; Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 43 ff.; jeweils m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist dem Ausgangsgericht regelhaft eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten je Instanz zuzubilligen, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann (BSG, Urteil vom 21. März 2024 - B 10 ÜG 1/23 R - a.a.O., Rn. 42 m.w.N.). Auf Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Einzelfallumstände, vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG, kann es aber geboten sein, von diesem Orientierungs- oder Regelwert abzuweichen und eine kürzere, gar keine oder eine längere Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzusetzen (BSG, Urteil vom 21. März 2024 - B 10 ÜG 1/23 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 27, Rn. 42 m.w.N.).

62

Von diesen Maßstäben ausgehend beträgt vorliegend die Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Ausgangsgerichts für das in besonderer Weise vom Beschleunigungsgrundsatz geprägten Klauselverfahren auch im Falle der Erteilung einer qualifizierten Klausel drei Monate (zum Kostenfestsetzungsverfahren siehe BSG, Urteil vom 21. März 2024 - B 10 ÜG 1/23 R - a.a.O., Rn. 43 f.). Zwar sind die zu prüfenden Voraussetzungen für die Erteilung einer qualifizierten Klausel nach § 726 ZPO weitergehend als die bei einer lediglich auf formelle Vollstreckungsfähigkeit des Titels (Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, § 724 ZPO, Rn. 10) gerichtete Prüfung vor Erteilung einer einfachen Klausel nach § 724 ZPO; zudem besteht die Möglichkeit der Anhörung (§ 730 ZPO). Die Erteilung der qualifizierten Klausel ist jedoch darüberhinausgehend lediglich von dem Führen des Nachweises des Eintritts einer aufschiebenden Bedingung oder des Ablaufs einer nicht nach dem Kalendertag bestimmten Frist abhängig (vgl. Seibel, a.a.O., Rn. 2). Der insoweit entstehende geringe Mehraufwand bei der Prüfung rechtfertigt grundsätzlich keine längere Vorbereitungs- und Bedenkzeit als drei Monate.

63

Besondere Umstände des Einzelfalles, die vorliegend eine Verlängerung der Vorbereitungs- und Bedenkzeit begründen könnten, sind nicht erkennbar.

64

bb) Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung verbleibt hiernach von den Bearbeitungslücken des Ausgangsverfahrens vor dem SG Düsseldorf unter Zugrundelegung einer Vorbereitungs- und Bedenkzeit von drei Monaten ein Zeitraum unangemessener Verfahrensdauer von vier Monaten.

65

d) Der Kläger hat infolge dieser unangemessenen Dauer des Verfahrens einen entschädigungspflichtigen Nachteil erlitten.

66

aa) Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lang gedauert hat. Umstände, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen, sind nicht erkennbar.

67

bb) Eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG, insbesondere durch die bloße Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ist im vorliegenden Fall nicht ausreichend (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG). Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG kann eine Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG ist eine Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Ob eine solche Feststellung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (Röhl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 198 GVG , Rn. 139). Die Beschränkung auf eine solche Feststellung ist beispielsweise angezeigt, wenn sich die Beeinträchtigung schon in der Überlänge erschöpft, weil das Verfahren für den Beteiligten keine besondere Bedeutung hatte (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1/13 D - juris, Rn. 35), wenn der Beteiligte durch sein Verhalten selbst erheblich zur Verzögerung beigetragen hat (BT-Drucks. 17/3802, S. 20) oder wenn die Rechtsverletzung wegen einer nur kurzen zeitlichen Verzögerung als geringfügig erscheint. Im Falle des Unterliegens des Beteiligten im Ausgangsverfahren kann auch berücksichtigt werden, welche Erfolgsaussichten er mit der von ihm eingenommenen Position überhaupt hatte. In die Prüfung einzubeziehen sind zudem etwaige durch die Verfahrensdauer erlangte finanzielle Vorteile. Die Frage der Pflichtwidrigkeit des Handelns der Richter im Ausgangsverfahren darf hingegen keine Rolle spielen (Mayer, in: Kissel/Mayer, a.a.O., § 198, Rn. 30a m.w.N.).

68

Ausgehend davon liegt zur Überzeugung des Senats (noch) keine solche Fallkonstellation vor. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Klauselverfahren in besonderem Maße vom Beschleunigungsgrundsatz geprägt ist. Unzutreffend ist zudem die Auffassung des Beklagten, Erfolgsaussichten hätten angesichts des nicht vollstreckungsfähigen Inhalts nicht bestanden. Die Beteiligten und auch das Ausgangsgericht haben die Erklärung des Beklagten im Erörterungstermin vor dem Ausgangsgericht als Prozessvergleich im Sinne von § 101 Abs. 1 SGG gewertet. Dieser ist ein Vollstreckungstitel, § 198 Abs. 1 Nr. 3 SGG, der zwar entgegen dem Klägervorbringen nicht auf Erlass eines weiteren Änderungsbescheids, sondern auf Zahlung gerichtet gewesen. Inwiefern Dauer und damit Höhe des Zahlungsanspruchs hinreichend bestimmbar waren, war im Verfahren auf Klauselerteilung zu klären. Von vornherein aussichtslos war der Vollstreckungsantrag daher nicht.

69

Dass das Verfahren für den Kläger nicht bedeutungslos war, ist bereits dargelegt worden. Der Kläger hat auch nicht in einem solchen erheblichen Maße zur Verzögerung beigetragen, dass es gerechtfertigt wäre, ihn allein auf die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer zu verweisen.

70

cc) Der Nachteil, den der Kläger infolge einer unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens erlitten hat, ist i.H.v. 200 Euro angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG beträgt 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG), mithin 100 Euro für jeden der vier Monate der unangemessenen Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

71

Vorliegend hält der Senat in Ausübung seines Ermessens eine Absenkung von der in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG vorgesehenen pauschalierten Entschädigung wegen einer Unbilligkeit des sich hieraus ergebenden Betrages gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG für geboten. Voraussetzung für eine Abweichung vom pauschalierten Entschädigungsbetrag ist ein atypischer Sonderfall, der sich durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von vergleichbaren Fällen abhebt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - a.a.O., Rn 37 ff.; Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - a.a.O., Rn. 51; jeweils m.w.N.). Dafür muss sich das zu beurteilende Verfahren durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von vergleichbaren Fällen abheben. Darüber entscheidet das Entschädigungsgericht nach richterlichem Ermessen. Dabei kann es dieselben Umstände berücksichtigen, die bereits in die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer einfließen, wie insbesondere das Verhalten des Entschädigungsklägers und die Bedeutung der Sache für ihn (Röhl, a.a.O., Rn. 148). Nicht ausnahmslos ausgeschlossen ist eine solche Atypik bei Geldansprüchen mit geringem Streitwert. In Grundsicherungsangelegenheiten ist der geringe Streitwert indessen keine Besonderheit und als genereller Maßstab der Absenkung ebenso wenig tauglich wie die Verfahrensart als solche etwa als Maßstab der Anhebung der Entschädigungspauschale. Berücksichtigungsfähig sind etwa eine außergewöhnlich geringe Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen oder aber auch eine nur kurzzeitige Verzögerung (zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - a.a.O, Rn. 39 m.w.N.).

72

Nur wenn die Pauschale i.S. von § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG nach den Umständen des Einzelfalls unbillig ist, kann das Gericht danach einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG.) Ein solcher Sonderfall liegt hier vor. Die Bedeutung des Verfahrens für den Kläger ist als in einem Maße untergeordnet zu bewerten, dass eine Entschädigung in Höhe des Regelbetrages unbillig und eine Absenkung dieses Betrags auf 50 Euro angemessen erscheint. Sein wirtschaftliches Interesse ist angesichts eines zu vollstreckenden Betrags in Höhe von lediglich 44,52 Euro gering gewesen. Unerheblich ist dabei, dass diesem Betrag existenzsichernde Leistungen zugrunde gelegen haben. Eine diesen für ihren Empfänger regelmäßig überdurchschnittliche beizumessende Bedeutung (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - a.a.O., Rn. 39; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R - a.a.O., Rn. 37; BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R - a.a.O., Rn. 20) liegt im vorliegenden Fall nicht vor, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Einleitung des Klauselverfahrens bereits mehrere Jahre nicht mehr im Leistungsbezug, sondern in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Die zu vollstreckende Nachzahlung hat demnach auch keine Auswirkung auf seine gegenwärtige oder zukünftige Situation gehabt. Das ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er die Klausel erst mehr als fünf Jahre nach Abschluss des Entziehungsverfahrens beantragt hat. Auch hat der Kläger durch sein prozessuales Verhalten die für ihn untergeordnete Bedeutung des Verfahrens selbst zu erkennen gegeben. Denn von der Möglichkeit, durch Mitwirkung dessen Beendigung zu beschleunigen, hat er trotz mehrfacher Aufforderung keinen Gebrauch gemacht.

73

e) Der für den immateriellen Nachteil zuerkannte Entschädigungsbetrag ist in entsprechender Anwendung der § 288 Abs. 1, § 291 Satz 1 BGB ab Eintritt der Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

74

3. Der Kläger hat die Verzögerung im Ausgangsverfahren auch wirksam i.S. von § 198 Abs.   GVG gerügt. Er hat am 27. März 2023, am 27. Juli 2023, am 2. April 2024 und am 6. Oktober 2024 Verzögerungsrüge erhoben. Ausgehend vom Prüfungsumfang im in besonderer Weise vom Beschleunigungsgrundsatz geprägten Klauserteilungsverfahren hat bereits zum Zeitpunkt der ersten – fünf Monate nach der Antragstellung erhobenen – Verzögerungsrüge im März 2023 Anlass zur Besorgnis bestanden, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen sein würde.

75

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung und berücksichtigt das jeweils anteilige Obsiegen- und Unterliegen.

76

VI. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.

77

VII. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz.