Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit mangels Rechtsschutzinteresse zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit. Das LSG NRW weist das Gesuch zurück, weil kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Das erstinstanzliche Verfahren war bereits durch Urteil abgeschlossen, sodass das Ziel, den Richter aus dem Verfahren auszuschließen, nicht mehr erreicht werden kann. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Ausgang: Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit mangels bestehendem Rechtsschutzinteresse zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch nach § 42 ZPO i.V.m. § 60 Abs. 1 S. 1 SGG ist nur zulässig, wenn ein noch bestehendes Rechtsschutzinteresse vorliegt.
Zweck der Richterablehnung ist, den abgelehnten Richter an weiterer Mitwirkung im konkret betriebenen Verfahren zu hindern; nach Abschluss des Verfahrens entfällt dieser Zweck und damit das Rechtsschutzinteresse.
Hat der angegriffene Richter das Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen und in der Hauptsache entschieden, besteht regelmäßig kein Interesse an einer nachträglichen gesonderten Überprüfung des Ablehnungsgrundes.
Beschlüsse über die Ablehnung von Richtern nach dem SGG sind nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 39 AS 1980/10
Tenor
Das Gesuch der Antragstellerin auf Ablehnung von Richter V wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Befangenheitsgesuch der Antragstellerin (AS) ist nicht zulässig, da dafür kein Rechtsschutzinteresse (mehr) besteht.
Mit der Richterablehnung nach § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann nur das Ziel verfolgt werden, den abgelehnten Richter an weiterer Tätigkeit in dem betreffenden Rechtsstreit zu hindern. Da indessen die von der AS beim Sozialgericht Duisburg erhobene Klage in dem unter dem Aktenzeichen S 39 AS 1980/10 geführten Rechtsstreit durch Urteil vom 31.05.2011 abgewiesen worden ist, geht ihr Begehren, Richter V an weiterer richterlicher Tätigkeit in ihrem Verfahren zu hindern, ins Leere. Der abgelehnte Richter ist mit dem erstinstanzlich abgeschlossenen Rechtsstreit nicht mehr befasst.
Zu keiner anderen Beurteilung führt der Umstand, dass die AS bereits mit Schreiben vom 30.05.2011 Befangenheit der abgelehnten Richterin geltend gemacht hat. Wenn nämlich, wie vorliegend, ein abgelehnter Richter das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich zurückweist und in der Hauptsache entscheidet, entfällt ein auf Überprüfung in einem gesonderten Ablehnungsverfahren gerichtetes Rechtsschutzinteresse. Dies gilt auch dann, wenn eine Berufung nicht statthaft ist und daher (vorbehaltlich der nachträglichen Zulassung der Berufung) im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht inzidenter die Überprüfung des Ablehnungsgrundes als Verfahrensfehler erfolgt (vgl. Beschluss des Senats vom 29.08.2011 - L 11 SF 163/11 AB -). Die gegenteilige Auffassung (s. dazu die Übersicht bei Musielak, ZPO, 8. Auflage, 2011, § 46 Rdn. 10) vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil das o.a. Ziel, den befangenen Richter aus dem laufenden Verfahren auszuschließen, nach Beendigung des Verfahrens im Rahmen eines gesonderten Befangenheitsverfahrens nicht mehr erreicht werden kann.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).