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Landessozialgericht NRW·L 11 SF 225/24 EK AS PKH·08.04.2025

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Entschädigungsklagen wegen Verfahrensdauer

SozialrechtSozialprozessrechtProzesskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landessozialgericht NRW bewilligt PKH und ordnet einen Rechtsanwalt bei für beabsichtigte Entschädigungsklagen nach §198 GVG wegen unangemessener Verfahrensdauer vor dem Sozialgericht Detmold. Die Antragsteller können die Kosten nicht tragen; die Klagen sind nicht mutwillig und weisen nach summarischer Prüfung hinreichende Erfolgsaussichten auf. Auch eine noch nicht rechtskräftige familiengerichtliche Entscheidung steht der PKH-Gewährung nicht entgegen.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Entschädigungsklagen wegen Verfahrensdauer stattgegeben; Rechtsanwalt beigeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach §73a SGG i.V.m. §114 ZPO ist zu gewähren, wenn der Antragsteller die Kosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht tragen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2

Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren genügt bei summarischer Prüfung, dass ein Erfolg nicht gänzlich ausgeschlossen oder fernliegend ist; es bedarf keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

3

Ein Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer (§198 GVG) kann selbst unter Zugrundelegung typisierter Überlegens- und Bedenkzeiten (jeweils zwölf Monate pro Instanz) als nicht fernliegend angesehen werden.

4

Das Fehlen einer bereits rechtskräftigen familiengerichtlichen Entscheidung schließt die PKH-Gewährung nicht aus, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Eintreten der dafür erforderlichen Verhältnisse besteht.

5

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im PKH-Verfahren ist geboten, wenn die rechtliche Problematik nicht leicht überschaubar ist (vgl. §121 Abs.2 ZPO).

Relevante Normen
§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 198 GVG§ 40 Abs. 1 FamFG§ 121 Abs. 2 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 19 AS 831/20

Tenor

Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Klagen auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens vor dem Sozialgericht Detmold unter dem Aktenzeichen S 19 AS 831/20 bewilligt und Rechtsanwalt J. aus A. beigeordnet.

Gründe

2

Der zulässige Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigten Klagen auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens vor dem Sozialgericht Detmold – S 19 AS 831/20 – ist begründet.

3

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

4

Die Antragsteller können nach den persönlichen und glaubhaft gemachten wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung weder vollständig noch teilweise oder in Raten aufbringen.

5

Die Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig. Ihr ist nach der gebotenen summarischen Prüfung auch eine hinreichende Erfolgsaussicht beizumessen. Eine Erfolgsaussicht in diesem Sinne erfordert, dass der Erfolg nicht gänzlich ausgeschlossen oder fernliegend sein darf, ohne dass es allerdings einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolges bedarf (Schmidt, in: Meyer-Ladewig/ Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 73a Rn. 7a m.w.N.). Nach diesem Maßstab besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht. Ein (teilweiser) Erfolg der beabsichtigten, auf Entschädigung gerichteten Klagen gemäß § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen bzw. fernliegend. Selbst unter Abzug einer Überlegens- und Bedenkzeit von jeweils zwölf Monaten für eine Gerichtsinstanz (st. Rspr., vgl. etwa BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - BSGE 124, 136 ff., Rn. 33; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 ff., Rn. 43 ff.) ergäbe sich nach der im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Entschädigungsanspruch.

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Der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Entschädigungsklagen der Antragsteller zu 2) und 3) steht nicht entgegen, dass über die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Antragstellerin zu 1) noch nicht familiengerichtlich rechtskräftig entschieden wurde. Die Rechtsverfolgung verspricht bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn bei summarischer Prüfung für seinen Eintritt eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (BFH, Beschluss vom 24. September 2013 - III S 21/13 (PKH) – juris, Rn. 6). Dies ist hier der Fall. Nachdem das Amtsgericht S. durch Beschluss vom 31. Januar 2025 entschieden hat, die elterliche Sorge für die Antragsteller zu 2) und 3) der Antragstellerin zu 1) zu übertragen, ist bei summarischer Prüfung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Entscheidung durch das Oberlandesgericht im Rahmen des – dem Senat zur Kenntnis gelangten – anhängigen familiengerichtlichen Beschwerdeverfahrens bestätigt wird. Auf den Inhalt des – im Übrigen durch Bekanntgabe gemäß § 40 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam gewordenen – Beschlusses vom 31. Januar 2025 wird insoweit verwiesen.

7

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint wegen der nicht leicht zu überschauenden rechtlichen Problematik erforderlich, § 121 Abs. 2 ZPO.

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Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).