Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Entschädigungsklage nach §198 GVG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Erhebung einer Entschädigungsklage nach §198 GVG wegen angeblich unangemessener Verfahrensdauer im Sozialgerichtsverfahren S 21 U 392/12. Das Landessozialgericht bewilligte PKH, weil die Klägerin bedürftig ist und die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Als Tatsachengrund wurde die seit Sept./Okt. 2012 ruhende Tätigkeit des Sozialgerichts festgestellt. Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Ausgang: Prozesskostenhilfe für Entschädigungsklage nach §198 GVG wegen hinreichender Erfolgsaussicht und Bedürftigkeit bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §73a Abs.1 SGG i.V.m. §114 ZPO ist zu gewähren, wenn der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet sowie nicht mutwillig erscheint.
Ein Anspruch auf Entschädigung nach §198 Abs.1 GVG besteht, wenn ein Verfahrensbeteiligter infolge unangemessener Verfahrensdauer einen Nachteil erlitten hat; für die Prüfung der hinreichenden Aussicht genügt die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der maßgeblichen Tatsachen.
Bei der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten für eine §198 GVG-Klage kann bereits die längere Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht tragen.
Beschlüsse über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach SGG sind nach §177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 21 U 392/12
Tenor
Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt I Prozesskostenhilfe für eine Klage i.S.d. § 198 Gerichtsverfassungsgesetz im Hinblick auf den Rechtsstreit S 21 U 392/12 Sozialgericht Dortmund bewilligt.
Gründe
Die Klägerin hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Die Klägerin beabsichtigt, unter Berufung auf eine nach ihrer Auffassung unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens S 21 U 392/12 Sozialgericht (SG) Dortmund eine auf Entschädigung gerichtete Klage nach §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zu erheben.
Die Kosten für diese beabsichtigte Prozessführung kann die Klägerin nicht aufbringen. Der beabsichtigten Klage ist auch eine hinreichende Erfolgsaussicht zuzumessen. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG hat derjenige Anspruch auf angemessene Entschädigung, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hinreichend wahrscheinlich, da das vorgennannte Ausgangsverfahren seit September/Oktober 2012 nicht mehr vom SG betrieben wird. Dies hat die Klägerin auch vor Erhebung der vorliegenden Klage beim Ausgangsgericht gerügt.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).