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Landessozialgericht NRW·L 11 SF 157/11 AB·24.07.2011

Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen

SozialrechtVerfahrensrechtBefangenheitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Ablehnung eines Richters am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit; sie berief sich auf frühere Verweisungsbeschlüsse und eine angebliche Strafanzeige. Das LSG NRW wies das Gesuch zurück. Eine Ablehnung erfordert objektive, nachvollziehbare Anhaltspunkte für Befangenheit; bloße subjektive Befürchtungen, Verweisungen oder eine Strafanzeige genügen nicht.

Ausgang: Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen Richter am Sozialgericht als unbegründet zurückgewiesen; keine objektiven Anhaltspunkte für Befangenheit

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt objektive Anhaltspunkte voraus, die nach vernünftigen Maßstäben den Zweifel an der Unparteilichkeit rechtfertigen; die bloße subjektive Überzeugung des Beteiligten genügt nicht.

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Rechts- oder Verfahrensfehler in vorausgegangenen Entscheidungen begründen nur dann einen Ablehnungsgrund, wenn sie ohne Weiteres feststellbar, gravierend sind und auf eine unsachliche Einstellung oder Willkür des Richters schließen lassen.

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Das Ablehnungsverfahren dient nicht der Überprüfung erstinstanzlicher Verfahrensfehler; solche Mängel sind grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung geltend zu machen.

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Die Erstattung einer Strafanzeige durch den Beteiligten gegen den Richter begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit; die Befangenheit muss sich aus konkreten Verhaltensweisen des Richters und nicht aus dem Verhalten der Anzeigeerstatterin ableiten lassen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Münster, S 8 SO 127/11

Tenor

Das Gesuch der Antragstellerin auf Ablehnung von Richter am Sozialgericht C wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.

Gründe

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Das Befangenheitsgesuch der Antragstellerin (AS) ist nicht begründet.

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Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Für die Feststellung eines solchen Grundes kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder aber sich selbst für befangen hält. Andererseits begründet die subjektive Überzeugung eines AS oder seine Besorgnis, der Richter sei befangen, allein nicht die Berechtigung der Ablehnung. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den AS von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden (std. Rechtsprechung, vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 12.07.1986 - 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1190/84, 1 BvR 333/85, 1 BvR 248/85, 1 BvR 306/85, 1 BvR 497/85 -, vom 05.04.1990 - 2 BvR 413/88 - und vom 02.12.1992 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 5/92 -, Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.03.1993 - 12 RK 45/92 -).

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Die AS begründet ihr Ablehnungsgesuch im Wesentlichen damit, dass der abgelehnte Richter ihre Verfahren S 8 SO 172/10 (vormals S 8 AS 586/10) und S 8 SO 10/11 mit gleichlautenden Beschlüssen vom 29.12.2010 und 02.02.2011 an das Sozialgericht Frankfurt/Oder (dortige Aktenzeichen nunmehr S 7 SO 2/11 und S 7 SO 10/11) verwiesen hat. Mit diesem Vorbringen kann die AS indes im vorliegenden Verfahren kein Gehör finden. Denn das Ablehnungsverfahren dient nicht der Überprüfung richterlicher Vorgehensweisen auf etwaige Rechts- bzw. Verfahrensfehler. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sind grundsätzlich mit dem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen. Die Rüge von Rechts- bzw. Verfahrensverstößen kann allenfalls dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das mögliche Fehlverhalten auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. Die Fehlerhaftigkeit muss ohne Weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn der abgelehnte Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Schranken missachtet und Grundrechte verletzt hat oder wenn in einer Weise gegen Verfahrensregeln verstoßen wurde, dass sich bei dem Beteiligten der Eindruck der Voreingenommenheit aufdrängen konnte (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 27.09.1994 - VIII B 64-76/94 pp - m.w.N.; Beschlüsse des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 10.04.2006 - L 10 AR 42/06 und L 10 AR 43/06 - und des Senats vom 25.11.2009 - L 11 AR 117/09 AB -, vom 20.01.2010 - L 11 AR 129/09 AB und L 11 AR 130/09 AB-, vom 17.05.2010 - L 11 SF 102/10 AB -, vom 19.07.2010 - L 11 SF 108/10 AB - und vom 30.03.2011 - L 11 SF 44/11 AB -).

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Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein AS - wie hier - eine Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit auf vermeintlich fehlerhafte Entscheidungen in vorausgegangenen Rechtsstreitigkeiten stützt. Auch insoweit ist ein Ablehnungsgrund nur gegeben, wenn schlüssig dargetan wird, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (Senat, Beschluss vom 04.04.2011 - L 11 SF 52/11 AB - unter Hinweis auf BFH, Beschlüsse vom 30.09.1998 - IX B 22/98 - und vom 22.11.2007 - II S 11/07 - jeweils m.w.N.).

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Dies ist von der AS nicht dargetan und auch aus den vom Senat beigezogenen o.a. Gerichtsakten des Sozialgerichts Frankfurt nicht ersichtlich. Die Verweisung beruht weder auf der Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze noch auf einem willkürlichen Verhalten des Richters. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des 20. Senats des LSG NRW vom 24.02.2011 (L 20 SO 24/11 B), der die Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss in dem Verfahren S 8 SO 172/10 B als unzulässig verworfen hat, an und verweist insofern auf die dortigen weiteren Ausführungen.

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Soweit die AS des Weiteren zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs ausführt, es liege eine Anzeige gegen den Richter am Sozialgericht C vor, ist dies ebenfalls nicht geeignet ihren Antrag zu begründen. Ob und ggf. mit welcher Begründung die AS - wie behauptet - Strafanzeige gegen den Richter gestellt hat, ist irrelevant. Nicht die Tatsache, dass die AS eine Strafanzeige gestellt hat, rechtfertigt die Annahme, der Richter sei befangen; vielmehr muss sich eine etwaige Befangenheit aus konkreten Verhaltensweisen des Richters (und nicht der AS) herleiten lassen. Das ist indes - wie ausgeführt - nicht der Fall.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).