Erinnerung gegen Kostenrechnung aufgehoben – Nr. 7400 KV-GKG nicht anwendbar
KI-Zusammenfassung
Der Erinnerungsführer rügte den Ansatz von Gerichtskosten in Höhe von 60 EUR aus der Kostenrechnung vom 14.12.2018 nach einem erledigten Anhörungsrügeverfahren. Das LSG hebt die Kostenrechnung auf, weil Nr. 7400 KV-GKG nur bei vollständiger Zurückweisung/Verwerfung der Anhörungsrüge greift. Bei übereinstimmender Erledigung fehlte eine Entscheidung über die Rüge selbst; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 66 Abs. 8 GKG. Eine Beschwerde an das BSG ist nicht statthaft.
Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 14.12.2018 stattgegeben; Kostenrechnung aufgehoben, Entscheidung gebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Nr. 7400 KV-GKG begründet die Festgebühr von 60 EUR im sozialgerichtlichen Anhörungsrügeverfahren nur, wenn die Anhörungsrüge in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird.
Liegt eine übereinstimmende Erklärung der Beteiligten über die Erledigung der Anhörungsrüge vor und ist keine Entscheidung über die Rüge selbst ergangen, entfällt der Gebührentatbestand der Nr. 7400 KV-GKG.
Für die Kostenentscheidung über ein erledigtes Anhörungsrügeverfahren sieht das KV-GKG keinen gesonderten Gebührentatbestand vor; die Entscheidung kann sich stattdessen auf § 66 Abs. 8 GKG stützen.
Gegen eine nach § 66 Abs. 8 GKG getroffene Kostenentscheidung ist die Beschwerde zum Bundessozialgericht nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthaft.
Tenor
Auf die Erinnerung des Antragstellers wird die Kostenrechnung vom 14. Dezember 2018 aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 23. August 2018 (Az.: L 11 SF 370/16 EK AS) hat der Senat den Antrag des Erinnerungsführers vom 10. August 2016 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Entschädigungsverfahren betreffend die Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens S 32 F 199/16 E SG Duisburg abgelehnt. Das Anhörungsrügeverfahren gegen diesen Beschluss (Az.: L 11 SF 414/17 EK AS RG) haben die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt (Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers vom 5. November 2018, Schriftsatz des Erinnerungsgegners vom 20. November 2018). Daraufhin hat der Berichterstatter dem Antragsteller die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens auferlegt (Beschluss vom 10. Dezember 2018). In den Gründen des Beschlusses heißt es, eine Streitwertfestsetzung erübrige sich, weil die Kosten für ein erfolgloses Anhörungsrügeverfahren gemäß Nr. 7400 Kostenverzeichnis (KV) - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) - auf 60 EUR festgesetzt seien. Auf eine Mahnung hin hat sich der Erinnerungsführer sinngemäß gegen den entsprechenden Ansatz der Gerichtskosten von 60 EUR aus der Kostenrechnung vom 14. Dezember 2018 gewandt. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Bezirksrevisor hält die Kostenrechnung für zutreffend, zumal der Senat die Kosten im Beschluss vom 10. Dezember 2018 festgesetzt habe.
II.
Die zulässige Erinnerung ist begründet. Gemäß Nr. 7400 KV-GKG entstehen Gerichtskosten in Flöhe einer Festgebühr von 60 EUR im Rahmen eines sozialgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens, wenn die Rüge in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird.
Dieser Gebührentatbestand ist - entgegen den Ausführungen im Kostenbeschluss vom 10. Dezember 2018, der insoweit allerdings keinen der Rechtskraft fähigen Tenor enthält - nicht erfüllt. Denn die Beteiligten haben das Anhörungsrügeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Demgemäß ist eine gerichtliche Entscheidung nicht über die Anhörungsrüge selbst ergangen, sondern lediglich über die Kosten des Rügeverfahrens. Anders als beim
Hauptsacheverfahren (vgl. hierzu Nr. 7211 Ziff. 3 KV-GKG) sieht das KV-GKG hierfür einen Gebührentatbestand nicht vor (vgl. zur Parallelvorschrift der Nr. 5400 KV-GVG: OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 12. Mai 2020 - OVG 3 RS 3/20 - juris-Rn. 3; zur Parallelvorschrift der Nr. 1700 KV-GVG: Toussaint, in: Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 50. Aufl. 2020, GKG KV 1700 Rn. 3; jeweils für den insoweit vergleichbaren Fall der Rücknahme einer Anhörungsrüge). Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).