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Landessozialgericht NRW·L 11 KR 850/22·08.10.2025

Logopädiepraxis: Mindestfläche 20 m² je Behandlungsraum nach Rahmenvertrag bindend

SozialrechtKrankenversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass ein Umbau ihrer logopädischen Praxis in zwei Behandlungsräume (18 m²/17 m²) ihre bestehende Zulassung nicht berührt. Das LSG NRW hielt die Klage zwar als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage für zulässig, wies sie aber als unbegründet ab. Nach dem Rahmenvertrag nach § 125 SGB V ist für die Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie ausnahmslos mindestens ein Behandlungsraum mit 20 m² vorzuhalten; eine Unterschreitung ist nicht vorgesehen. Die Festlegung ist von § 125 Abs. 2 Nr. 10 SGB V gedeckt und mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ausgang: Auf die Berufung der Beklagten wurde das SG-Urteil geändert und die Klage wegen Unterschreitung der vertraglichen Mindestfläche (20 m²) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V wirkt als Normsetzungsvertrag auch gegenüber nicht verbandsangehörigen Heilmittelerbringern; ein Einwand eines „Vertrags zu Lasten Dritter“ greift insoweit nicht durch.

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Enthält ein Rahmenvertrag nach § 125 SGB V für den Heilmittelbereich eine ausnahmslose Mindestfläche („mindestens 20 m²“) für einen Behandlungsraum, ist diese Vorgabe bei der Zulassung bzw. der Prüfung zulassungsrelevanter Praxisänderungen verbindlich und lässt ohne ausdrückliche Regelung keine ungeschriebenen Ausnahmen zu.

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§ 125 Abs. 2 Nr. 10 SGB V ermächtigt die Vertragspartner, räumliche Voraussetzungen zur Gewährleistung einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung festzulegen; die Möglichkeit, „Richtwerte“ zu vereinbaren, schließt die Festlegung verbindlicher Mindestwerte nicht aus.

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Die gerichtliche Kontrolle vertraglicher Vorgaben nach § 125 SGB V ist wegen des normativen Gestaltungsspielraums der Vertragspartner auf die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen beschränkt; Mindestanforderungen sind nur dann zu beanstanden, wenn sie die Ermächtigungsgrundlage überschreiten oder unverhältnismäßig sind.

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Mindestanforderungen an Praxisräume zur Qualitätssicherung betreffen regelmäßig die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und sind verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie auf gesetzlicher Ermächtigung beruhen und verhältnismäßig sind.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 Buchst. b) SGB V§ 143, 144 SGG§ 151 Abs. 1, 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 175 ZPO§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG§ 124 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Nr. 10 SGB V§ 124 Abs. 1 Nr. 2 SGB V

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 8 KR 3426/21

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2022 geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Klägerin zur Abgabe von Leistungen der Stimm-, Sprech- und Sprach- und Schlucktherapie mit geänderter Raumaufteilung in ihrer Praxis in C. im Rahmen ihrer bestehenden Zulassung.

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Die Klägerin ist seit 2005 in verschiedenen Praxen in C. zur Abgabe logopädischer Leistungen an gesetzlich krankenversicherte Patienten zugelassen. Ende 2018 beantragte sie die Praxisverlegung in Räumlichkeiten auf der F.-straße in N01 C. mit einem Behandlungsraum mit einer Therapiefläche von 17 m2 und einem weiteren Behandlungsraum mit einer Therapiefläche von 18 m2. Der Antrag wurde seinerzeit unter Verweis auf das Erfordernis des Vorhaltens eines Behandlungsraumes mit einer Therapiefläche von mindestens 20 m2 nach den damals maßgeblichen Zulassungsempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes abgelehnt. Der Widerspruch blieb erfolglos. Im Klageverfahren trug die Klägerin unter anderem vor, ihre unterschiedlichen Patientengruppen ließen sich von den für die jeweils andere Patientengruppe vorgesehenen Materialien ablenken. Auf Anregung des Gerichts nahm sie aus prozessualen Gründen die Klage zurück.

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Auf ihren Antrag der „hilfsweisen“ Praxisverlegung mit einem Behandlungsraum mit einer Therapiefläche von 29 m2 in den gleichen Räumlichkeiten auf der F.-straße in C. wurde der Klägerin im Juni 2019 die Zulassung erteilt.

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Nachfolgend beantragte sie erneut die Änderung der Raumaufteilung dieser Praxis wie ursprünglich begehrt, was die Beklagte mit Bescheid vom 2. August 2021 ablehnte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, unter Berücksichtigung des nach neuer Rechtslage heranzuziehenden, zwischen dem Beigeladenen zu 1) einerseits sowie den Beigeladenen zu 2) bis 5) andererseits geschlossenen Vertrags über die Versorgung mit Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie und deren Vergütung in der Fassung der Schiedsstellenentscheidung vom 15. März 2021 (im Folgenden: Rahmenvertrag) erfüllten die Behandlungsräume die in Anlage 5 Ziff. 2.1.1 geregelten räumlichen Voraussetzungen für eine logopädische Praxis nicht. Für den beantragten Leistungsbereich sei danach mindestens ein Behandlungsraum mit einer Therapiefläche von 20 m2 erforderlich.

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Mit ihrem gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch trug die Klägerin im Wesentlichen vor, mit einem fixen Flächenmaß könnten unterschiedliche Sachverhalte nicht ermessensfehlerfrei beurteilt werden, zumal das Flächenmaß keinen Aufschluss über den Raumzuschnitt und dessen Effizienz im Sinne einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung gebe.

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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2021 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Voraussetzung für die Zulassung sei unter anderem das Vorhalten einer eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistenden Praxisausstattung und die Anerkennung des seit dem 16. März 2021 gültigen Rahmenvertrags und der dort in Anlage 5 Ziff. 2.1.1 geregelten räumlichen Mindestvoraussetzungen. Die geplante Raumänderung erfülle die dort festgelegten Voraussetzungen nicht.

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Hiergegen hat die Klägerin am 29. Dezember 2021 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Zur Begründung hat sie die Vereinbarkeit der gesetzlich vorgesehenen Bindungswirkung des Rahmenvertrags mit Verfassungsrecht in Zweifel gezogen. Es handele sich um einen Vertrag zu Lasten Dritter, dessen Wirksamkeit wegen des Zustandekommens durch eine Entscheidung der Schiedsstelle fraglich sei. Insbesondere im Hinblick auf die räumlichen Voraussetzungen könnten aufgrund gesetzlicher Ermächtigung nur Richtwerte vereinbart werden. Anlage 5 Ziff. 2.1.1 setze stattdessen ohne Möglichkeit einer angemessenen Berücksichtigung der Umstände eines Einzelfalles einen offenkundig willkürlich gewählten fixen Mindestwert für die Grundfläche eines Behandlungsraums fest. Dieser Mindestwert müsse sich zumindest an dem gesetzlich normierten Ziel einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung orientieren. Eine logopädische Leistungserbringung durch eine einzige Therapeutin sei aus fachlicher Sicht in zwei nahezu quadratischen Räumen mit 17 m2 und 18 m2 Grundfläche bei 58 m2 Gesamtpraxisfläche mindestens genauso gut zu erbringen wie in einem einzigen Raum beliebigen Zuschnitts mit 20 m2 Grundfläche.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2021 zu verurteilen, ihr eine Zulassung für den geplanten Umbau ihrer Praxisräume in der F.-straße, N01 C. - d.h. mit 2 Behandlungsräumen mit jeweils 18 m2 und 17 m2 - zu erteilen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid hat sie ergänzend im Wesentlichen vorgetragen, sämtliche Berufsverbände der Logopäden auf Bundesebene hätten als Vertragsparteien die Interessen und Belange der Berufsgruppe der Klägerin in die Vertragsverhandlungen eingebracht. Schiedsverfahren seien in vielen Leistungsbereichen bei Rahmenverträgen und Vergütungsstreitigkeiten zwischen den Leistungserbringern und Kostenträgern üblich und gesetzlich als Streitschlichtungsinstrument vorgesehen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht. Die Klägerin sei auch nicht zur Zustimmung oder Anerkennung des Rahmenvertrags gezwungen worden. Wolle sie weiterhin gesetzlich versicherte Patienten behandeln, müsse sie sich jedoch wie alle anderen an die geltenden Bestimmungen halten.

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Das SG hat der Klage mit Urteil vom 27. Oktober 2022 stattgegeben. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

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Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung trägt die Beklagte unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend im Wesentlichen vor, die Vorgabe von „mindestens“ 20 m2 sei zwar ein Richtwert, könne jedoch nur nach oben überschritten werden. Die Mindestwerte seien im Unterschied zur früheren Rechtslage gerade unter Berücksichtigung einer konsentierten sachgerechten Beurteilung durch die Vertragsparteien in Kenntnis der Problematik der Mindestraumanforderungen in der Praxis vertraglich vereinbart worden und damit für alle Beteiligten bindend. Sie dienten auch einer einheitlichen Rechtsanwendung mit identischen Zulassungsbedingungen für alle Heilmittelerbringer. Für eine Rechtswidrigkeit der vertraglichen Regelungen gebe es keine Anhaltspunkte. Im Rahmen der Logopädie könnten z.B. Ganzkörperübungen zur Anwendung kommen, für die ausreichend Platz vorhanden sein müsse. Die Beklagte habe weder die Befugnis, von den vertraglichen Vorgaben abzuweichen, noch habe die Klägerin einen Anspruch auf eine abweichende Einzelfallentscheidung. Dafür bestehe mit Blick auf ihre bestehende Zulassung auch kein Bedürfnis. Weder werde ihre Berufsausübungsfreiheit tangiert noch lägen anderweitige Gründe vor, die eine Gleichbehandlung mit anderen Therapeuten unzumutbar machten. Sie könne auch weiterhin für die letzten Jahre ihres Berufslebens uneingeschränkt ihren übernommenen Versorgungsauftrag erfüllen, ohne den gewünschten Umbau zu realisieren.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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das Urteil des SG Düsseldorf vom 27. Oktober 2022 zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2021 aufzuheben und festzustellen, dass ein Umbau ihrer Praxis in der F.-straße, N01 C. mit dem Ergebnis von zwei Behandlungsräumen mit einer Fläche von jeweils 18 m2 und 17 m2 ihrer Zulassung als Logopädin für eine Therapeutin nicht entgegensteht.

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Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, der Gesetzgeber selbst habe eine Regelung der Raumgröße für verzichtbar erklärt. Die isolierte Festlegung einer Mindestraumgröße allein anhand der Grundfläche sei objektiv kein zweckmäßiges Kriterium für die Gewährleistung einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung, zumal nach Anlage 5 Ziff. 2.1.2 Rahmenvertrag für einen weiteren Therapieraum eine Fläche von 12 m2 ausreiche.

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Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

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Sie haben im Wesentlichen vorgetragen, bei dem Rahmenvertrag handle es sich um einen Normsetzungsvertrag und den Vertragspartnern sei bei der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags ein Gestaltungsspielraum zuzugestehen. Dieser werde auch hinsichtlich der Festlegung einer Mindestraumgröße nicht eingeschränkt, da im Hinblick auf die räumlichen Voraussetzungen zwar Richtwerte vereinbart werden könnten, aber nicht müssten. Die gerichtliche Kontrolle der vertraglichen Regelung sei daher im Wesentlichen auf die Prüfung der Einhaltung der Grenzen des Gestaltungsspielraums beschränkt und diese Grenze nur bei missbräuchlicher Ausübung der Regelungskompetenz überschritten. Die Vertragspartner hätten die räumlichen Mindestanforderungen anhand der Erfordernisse in diesem Heilmittelbereich als Ergebnis eines intensiven, sorgfältigen sowie sachorientierten Verhandlungsprozesses vereinbart. Dabei seien die gesetzlichen, untergesetzlichen und vertraglichen Regelungen für sie handlungsleitend gewesen. Ursprünglich sei für Logopäden eine Raumgröße von 30 m2 gefordert worden. Ein Vergleich der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie mit anderen Heilmittelbereichen, in denen geringere Mindestgrößen vorgesehen seien, sei nicht sachgerecht, da sich der jeweilige Raumbedarf auch aus der unterschiedlichen Art der Leistungserbringung ergebe. Denn es sei fachspezifisch zu berücksichtigen, dass z.B. über Bewegung Reize gesetzt würden mit dem Ziel, Stimmgebung, Sprechen und/oder Sprachausdruck über räumliche, dynamische und/oder rhythmische Bewegungsabläufe therapeutisch zu beeinflussen. Des Weiteren müssten die Praxisräume auch eine sicht- und schallgeschützte sowie ungestörte Abgabe von Leistungen gewährleisten. Teilweise sei es dabei sinnvoll, Türen bzw. Fenster geschlossen zu halten, um ausreichende Privatsphäre für den Patienten sicherzustellen. Zudem seien Gruppenbehandlungen als in der Heilmittel-Richtlinie (HM-RL) vorgesehener Regelfall möglich. Dabei müssten dem Patienten sowie Therapeuten ausreichend Bewegungsfreiheit und Luftraum zur Verfügung stehen. Zwar bedürfe es bei der Umsetzung der vertraglichen Regelungen auch gewisser Toleranzen bei geringfügigen Abweichungen. Eine Unterschreitung der festgelegten Werte um mehr als 5% sei nach Ansicht der Vertragspartner indessen nicht mehr geringfügig.

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Die Klägerin hat hierzu im Wesentlichen vorgebracht, Gruppenbehandlungen mit zwei oder mehr Patienten im Rahmen der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie fänden in niedergelassenen Logopädiepraxen im Prinzip nicht statt. Die Raumakustik eines logopädischen Behandlungsraums werde allein nach der Sprachverständlichkeit beurteilt. Ausweislich der Gesetzesbegründung fordere der Gesetzgeber ausdrücklich „eine Gesamtbetrachtung der räumlichen Begebenheiten“.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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A. Die Entscheidung hat in Abwesenheit der Beklagten und übrigen nicht erschienenen Beteiligten ergehen können. Diese sind ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Nichterscheinens belehrt worden.

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B. Die am 7. Dezember 2022 schriftlich eingelegte Berufung der Beklagten gegen das ihr am 10. November 2022 zugestellte Urteil des SG Düsseldorf vom 27. Oktober 2022 ist zulässig, insbesondere ohne gerichtliche Zulassung statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz ) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 151 Abs. 1, 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 175 Zivilprozessordnung).

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C. Die Berufung der Beklagten ist zudem begründet, denn die Klage ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

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I. Die Klägerin kann ihr Begehren in der Berufungsinstanz zulässig mit einem kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsantrag weiterverfolgen.

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1. Die auf Feststellung der unveränderten Berechtigung zur Erbringung und Abrechnung logopädischer Leistungen an gesetzlich krankenversicherte Patienten auch nach Rückbau der hierfür genutzten Räumlichkeiten in einen 18 m2 und einen 17 m2 großen Raum gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist statthaft (zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Kombination von Anfechtungs- und Feststellungsklage siehe BSG, Urteil vom 20. Dezember 2018 - B 3 KR 2/17 R - SozR 4-2500 § 124 Nr. 6, Rn. 12; Urteil vom 11. September 2019 - B 6 KA 2/18 R - SozR 4-2500 § 95, Rn. 21; Urteil vom 22. Oktober 2014 - B 6 KA 34/13 R - BSGE 117, 129, Rn. 23 ff.).

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a) Entgegen ihrem erstinstanzlich gestellten Antrag und der Rechtsauffassung des SG kann die Klägerin ihr Klageziel nicht erfolgreich mit einer Verpflichtungsklage, gerichtet auf Zulassung, erreichen. Denn sie verfügt bereits über eine Zulassung.

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b) Die Klägerin erstrebt die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG), nämlich ihre individuelle Befugnis zur Erbringung und Abrechnung logopädischer Leistungen in konkret beschriebenen Praxisräumlichkeiten.

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c) Dem gemäß § 55 Abs. 1 SGG erforderlichen Interesse an einer baldigen Feststellung steht nicht entgegen, dass die Klägerin gegenwärtig noch in zugelassenen Praxisräumen tätig ist. Vielmehr kann sie die von ihr begehrte Feststellung auch vorbeugend geltend machen (zum Rechtsinstitut der vorbeugenden Feststellungsklage vgl. BSG, Urteil vom 20. September 2023 - B 8 SO 19/22 R - BSGE 136, 288, Rn. 11; Urteil vom 15. März 2017 - B 6 KA 13/16 R - SozR 4-1500 § 55 Nr. 22, Rn. 21 f.; BSG, Urteil vom 8. September 2015 - B 1 KR 27/14 R - SozR 4-2500 § 76 Nr. 3, Rn. 24). Denn es ist ihr nicht zuzumuten, erst den von ihr projektierten Rückbau vorzunehmen, um sich sodann gegen die zu erwartenden rechtlichen Nachteile zu wehren. Abgesehen davon, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Buchst. b) Rahmenvertrag die Zulassung (sogar ohne Rücknahme oder Widerruf) endet, wenn der Leistungserbringer nicht mehr über eine Praxisausstattung verfügt, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, ist jedenfalls zu befürchten, dass die Krankenkassen die Vergütung von Leistungen verweigern werden, die in nicht zugelassenen Räumlichkeiten erbracht werden.

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2. Der bei materiell unverändert gebliebenem Klagegrund erfolgte Wechsel von der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zur kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage stellt eine auch im Berufungsverfahren zulässige Klageänderung dar (vgl. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2018 - B 3 KR 2/17 R - a.a.O., Rn. 12).

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II. Die Klage ist indessen unbegründet. Der Umbau der Praxis in der F.-straße, N01 C. mit dem Ergebnis von zwei Behandlungsräumen mit einer Fläche von jeweils 18 m2 und 17 m2 für eine Therapeutin steht der Zulassung der Klägerin als Logopädin entgegen. Denn diese Raumaufteilung erfüllt nicht die räumlichen Voraussetzungen der Zulassung (1.). Diese Voraussetzungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Sie sind von der Ermächtigungsgrundlage des § 124 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Nr. 10 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gedeckt (2.) und stehen im Einklang mit Verfassungsrecht (3.).

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1. Der begehrte Umbau würde dazu führen, dass die Klägerin nicht mehr über eine Praxisausstattung verfügt, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungsvoraussetzung gewährleistet (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 11 Abs. 1 Buchst. b) Rahmenvertrag i.V.m. § 125 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 10 SGB V).

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a) Gemäß § 124 Abs. 1 SGB V dürfen Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, welche die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen (Nr. 1), über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet (Nr. 2), und die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Abs. 1 anerkennen (Nr. 3).

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Die bestehenden räumlichen Verhältnisse einer Praxis sind ausweislich der Regelung in § 124 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ein wesentlicher Faktor für die Zulassung als Heilmittelerbringer. Eine erteilte Zulassung ist deswegen nicht nur an eine Person, sondern auch an bestimmte Räumlichkeiten gebunden (Schneider in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 124 SGB V , Rn. 37). Die Einzelheiten der Versorgung sind für jeden Heilmittelbereich vertraglich zu regeln (§ 125 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Dabei sind unter anderem personelle, räumliche und sachliche Voraussetzungen zu regeln, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 2 SGB V gewährleisten, wobei insbesondere im Hinblick auf die räumlichen Voraussetzungen Richtwerte vereinbart werden können (§ 125 Abs. 2 Nr. 10 SGB V).

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Der Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V ist ein Rahmenvertrag, der die allgemeinen Bedingungen und Modalitäten der Leistungserbringung festlegt. Er ist für die Krankenkassen unmittelbar verbindlich. Darüber hinaus handelt sich um einen sog. Normsetzungsvertrag, weil nach § 124 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V die Zulassung der Heilmittelerbringer davon abhängig gemacht wird, dass der Heilmittelerbringer den Vertrag anerkennt und der damit wegen der Verbindlichkeit auch gegenüber Nichtmitgliedern der Berufsverbände normative Wirkung erzielt (BSG, Urteil vom 13. September 2011 - B 1 KR 23/10 R - BSGE 109, 116, Rn. 11; Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 4/09 R - BSGE 105, 1, Rn. 28; Nolte in: BeckOGK-SGB V, Stand 01.07.2021, § 124 Rn. 3). Der Vortrag der Klägerin, es handele sich um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter, geht daher ins Leere. Dem beschriebenen Grad an Verbindlichkeit des Vertrages steht sein Zustandekommen durch ein Schiedsverfahren nach § 125 Abs. 6 SGB V nicht entgegen. Vielmehr wirkt auch der Schiedsspruch gegenüber den Heilmittelerbringern normativ (Schneider in: jurisPK-SGB V, a.a.O., § 125 Rn. 52).

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b) Nach dem hier maßgeblichen Rahmenvertrag [wörtlich: Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie (Entscheidung der Schiedsstelle vom 15. März 2021) einschließlich der Änderungsvereinbarung in der Fassung vom 1. Dezember 2022] müssen - in Konkretisierung der Verpflichtung,

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über eine Praxisausstattung zu verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet (§ 11 Abs. 1 Buchst. b)) - die räumlichen Mindestanforderungen sowie die Pflichtausstattung nach Maßgabe der Anlage 5 nachgewiesen werden (§ 11 Abs. 3 Satz 1). Für die Zulassung sind unter anderem eine Raumskizze inklusive der Angabe der Quadratmeterzahl und der Deckenhöhe je Raum anzugeben, (§ 11 Abs. 7 Satz 1 Buchst. b)), wobei das Nähere wiederum die Anlage 5 regelt (§ 11 Abs. 7 Satz 2).

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Nach der Anlage 5 zum Rahmenvertrag ist ein Behandlungsraum mit einer Fläche von mindestens 20 m2 vorzuhalten (Ziff. 2.1.1). Für jeden zusätzlichen gleichzeitig tätigen Leistungserbringer ist ein zusätzlicher Behandlungsraum mit einer Fläche von mindestens 12 m2 erforderlich (Ziff. 2.1.2 Satz 1). Dies gilt nicht, wenn sich die Arbeitszeiten der Leistungserbringer in der Praxis nicht überschneiden (Ziff. 2.1.2 Satz 2.) Für Behandlungsräume gilt im Bereich der Mindestfläche ein Richtwert von 2,40 m Deckenhöhe - lichte Höhe - (Ziff. 2.2.2 Satz 2). Beim Kauf einer bereits zugelassenen Praxis aus dem Heilmittelbereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie oder bei Rechtsnachfolge einer Praxis besteht Bestandsschutz im Hinblick auf die Praxisräume bis zum 31.12.2041 (Ziff. 2.2.3).

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c) Mit der Regelung in Ziff. 2.1.1 der Anlage 5 zum Rahmenvertrag haben die Vertragspartner eine - ausnahmslose - Mindestfläche für den „ersten“ Behandlungsraum von 20 m2 vorgesehen, was dazu führt, dass die Klägerin bei dem geplanten Umbau ihrer Praxis auf zwei Behandlungsräume von 18 m2 bzw. 17 m2 diese Mindestgröße unterschreiten und damit die räumlichen Vorgaben für eine zulassungsfähige Logopädiepraxis nicht erfüllen würde.

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aa) Die Auslegung der Verträge hat sich eng am Wortlaut der Vereinbarungen zu orientieren. Ausweitende Interpretationen von vertraglichen Regelungen - z.B. eine ergänzende Vertragsauslegung oder die analoge Anwendung auf nicht geregelte Sachverhalte - kommen somit grundsätzlich nicht in Betracht (Nolte in BeckOGK, a.a.O., § 125 Rn. 4 m.w.N.).

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bb) Ausgehend davon lässt sich die Formulierung „Es ist ein Behandlungsraum mit einer Fläche von mindestens 20 m² vorzuhalten“ nur als Vereinbarung einer Mindestgröße verstehen. Systematisch spricht hierfür, dass im Gegensatz zur Raumfläche bei der Raumhöhe lediglich ein Richtwert von 2,40 m festgelegt worden ist.

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Die Anlage 5 regelt weder eine Ausnahmeregelung noch die Ausübung von Ermessen im Rahmen der Zulassung. Eine „ungeschriebene“ Ausnahmeregelung ist in den Vertrag schon deshalb nicht hineinzulesen, weil Ziff. 2.3.3 eine ausdrückliche Bestandsschutzregelung (und damit eine Ausnahme) regelt, was gegen darüber hinaus gehende ungeschriebene Ausnahmen spricht.

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2. Die Festlegung der Mindestfläche verstößt nicht gegen höherrangiges Gesetzesrecht. Sie hält sich vielmehr im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 124 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Nr. 10 SGB V.

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a) Untergesetzliche Regelungen wie vertragliche Vereinbarungen nach § 125 Abs. 2 SGB V sind an den gesetzlichen Vorgaben zu messen. Sie dürfen daher einen gesetzlich gegebenen Zulassungsanspruch nicht unverhältnismäßig einschränken, sondern die gesetzlichen Vorgaben lediglich konkretisieren. Anforderungen an die Praxisausstattung, die im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung im Sinne des § 124 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Nr. 10 SGB V nicht erforderlich sind, sind von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt (zu den Zulassungsempfehlungen unter Nennung auch vertraglicher Regelungen vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2018 - B 3 KR 2/17 R - juris, Rn. 20). Den Vertragsparteien kommt bei der Ausgestaltung der Normenverträge indessen, wie jedem untergesetzlichen Normgeber, ein Gestaltungsspielraum zu, den die Gerichte zu respektieren haben (vgl. statt aller: BSG, Urteil vom 11. Mai 2023 - B 1 KR 10/22 R - BSGE 136, 73, Rn. 28 m.w.N.; zum Gestaltungsspielraum bei Schiedsentscheidungen nach § 125 Abs. 6 SGB V Schneider in jurisPK-SGB V, a.a.O., § 125 Rn. 53).

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b) Diesen Gestaltungsspielraum haben die Vertragspartner im vorliegenden Fall nicht überschritten. Insbesondere verstößt die Regelung einer Mindestgröße von 20 m2 für den „ersten“ Behandlungsraum nicht gegen §§ 124 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. 125 Abs. 2 Nr. 10 SGB V. Nach § 125 Abs. 2 Nr. 10 SGB V sind personelle, räumliche und sachliche Voraussetzungen zu regeln, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 2 SGB V gewährleisten, wobei „insbesondere“ im Hinblick auf die räumlichen Voraussetzungen Richtwerte vereinbart werden können.

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aa) Dem Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage sind demnach zwingende Vorgaben lediglich hinsichtlich des „Ob“ bzw. „Was“ der Regelung - unter anderem räumliche Voraussetzungen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 2 SGB V gewährleisten -, nicht hingegen zum „Wie“ der Umsetzung dieser Vorgaben zu entnehmen. Soweit danach Richtwerte vereinbart werden können, gestattet § 125 Abs. 2 Nr. 10 SGB V nach dem klaren Wortlaut den Vertragspartnern im Hinblick auf die räumlichen Voraussetzungen die Vereinbarung von Richtwerten, verpflichtet sie indessen nicht dazu.

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bb) Die den Vertragspartnern eröffnete Möglichkeit zur Vereinbarung von Richtwerten steht der Festlegung von Mindestwerten nicht entgegen. Der Begriff des „Richtwertes“ ist gesetzlich nicht definiert. Der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter einem Richtwert einen vorgegebenen Wert, an dem tatsächliche Werte gemessen werden, sich orientieren können (https://www.duden.de/rechtschreibung/Richtwert). Das besagt indessen noch nichts über die Verbindlichkeit eines solchen Richtwertes und insbesondere nichts darüber, ob trotz Existenz „nur“ eines solchen Orientierungswertes für die an ihm zu messenden Werte nicht mehr überschreitungsfähige Grenzwerte existieren. Rechtssprachlich setzt dementsprechend § 906 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch Richt- und Grenzwerte sogar gleich.

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cc) Systematisch lässt sich der Begriff des „Richtwertes“ ohne Weiteres auch im Sinne eines Bandbreitenwertes verstehen. So können nach § 75 Abs. 3 Satz 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) Personalrichtwerte im Bereich der pflegerischen Versorgung auch als Bandbreitenwerte vereinbart werden. Geschieht die Festlegung durch eine Bandbreite, bezieht sich die Festlegung auf jeweilige Mindest- und Höchstwerte (Luthe in: Hauck/Noftz, SGB XI, April 2025, § 75 Rn. 50). Die normative Befugnis zur Vereinbarung von Richtwerten impliziert demnach Maximaltoleranzen, die zwangsläufig zum Entstehen eines Mindestwertes führen.

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dd) Entgegen dem Vortrag der Klägerin ergibt sich kein abweichendes Verständnis aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/8351, S.199). Danach ist darauf zu achten, dass keine zu einschränkende Reglementierung erfolgt. Detaillierte Vorgaben zum Beispiel zur Raumgröße oder Deckenhöhe seien im Regelfall verzichtbar. Auch die Vereinbarung von Richtwerten sei danach möglich, sodass die zulassende Arbeitsgemeinschaft eine Gesamtbetrachtung der räumlichen Begebenheiten vorzunehmen habe. Hieraus ergibt sich nur die Möglichkeit, nicht jedoch die Verpflichtung zur Vereinbarung von Richtwerten (vgl. auch Schneider in: jurisPK-SGB V, a.a.O., § 125 SGB V Rn. 34; Luthe in: Hauck/Noftz, SGB V, Dezember 2024, § 125, Rn. 19). Auch im Übrigen lässt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht der Ausschluss der Vereinbarung von Mindestflächen nach der Vorstellung des Gesetzgebers ableiten. Die Verzichtbarkeit detaillierter Vorgaben im Regelfall schließt derartige Vorgaben hinsichtlich einzelner Voraussetzungen - hier hinsichtlich der Mindestfläche eines Behandlungsraumes - nicht aus. Eine „zu“ einschränkende Reglementierung ist in der Vereinbarung von Mindestflächen ebenfalls nicht zu erkennen. Es existieren keine weiteren Vorgaben etwa hinsichtlich einer Maximalfläche oder zur geometrischen Form des Raumes. Im Übrigen haben die Vertragspartner - wie Ziff. 2.2.2 der Anlage 5 zeigt - die Möglichkeit der Vereinbarung „nur“ eines Richtwertes für die Raumhöhe (2,40 m) gesehen (vgl. zur Versagung einer Zulassung nach früherem Recht, wenn eine verpflichtende Raumhöhe von 2,50 m unterschritten wurde: BSG, Urteil vom 27. März 1996 - 3 RK 25/95 - BSGE 78, 125). Wenn sie demgegenüber bei der Raumfläche einen Mindestwert für unabdingbar gehalten haben, ist dies von ihrem normativen Gestaltungsspielraum noch gedeckt.

54

ee) Teleologisch ist zu berücksichtigen, dass die Übertragung von Normsetzungskompetenzen an die Verbände von Krankenkassen und Leistungserbringern Ausdruck des das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung beherrschenden Prinzips der gemeinsamen Selbstverwaltung ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2017 - B 3 KR 24/15 R - BSGE 122, 286, Rn. 28 ff.; zum Folgenden auch BSG, Urteil vom 20. März 1996 - 6 RKa 62/94 - BSGE 78, 70, Rn. 30). Dieses ist wiederum untrennbar mit dem Sachleistungsprinzip verbunden. Danach erbringen die Krankenkassen die Leistungen gegenüber den Versicherten nicht selbst, sondern bedienen sich dafür selbstständig tätiger Leistungserbringer, mit denen sie Verträge zu schließen haben (§ 2 Abs. 2 SGB V). Das Sachleistungsprinzip setzt damit Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und den Leistungserbringern voraus. Das daraus erwachsene System der gemeinsamen Selbstverwaltung von Leistungserbringern und Krankenkassen beruht auf der Erkenntnis, dass im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zwischen Leistungsrecht und Leistungserbringungsrecht eine enge Verzahnung besteht, die es aus Sachgründen zulässig und geboten sein lässt, innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens den Inhalt von Leistungs- und Leistungserbringungsrecht durch gemeinsame Entscheidungen etwa vertraglicher Art festzulegen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die Parteien solcher Verträge aufgrund ihrer Sachnähe besonders gut beurteilen können, welche Anforderungen mit Blick auf das Gebot der ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten (§ 12 Abs. 1 SGB V) erfüllt sein müssen (vgl. zur demokratischen Legitimation der Delegation von Normsetzung auf Organe der Selbstverwaltung unter diesem Gesichtspunkt Luthe in: Hauck/Noftz, SGB V, a.a.O., Rn. 6. m.w.N.). Hierauf hebt insbesondere auch § 125 Abs. 2 Nr. 10 SGB V ab. Verpflichtet der Gesetzgeber dabei die Vertragspartner, auch die räumlichen Anforderungen an die Leistungserbringung festzulegen, so ist es nur folgerichtig, davon auszugehen, dass sie dabei im Blick haben, welche Voraussetzungen zwingend erfüllt sein müssen und bei welchen etwa die Vereinbarung „nur“ eines Richtwertes ausreicht. Dem daraus folgenden weiten Gestaltungsspielraum entspricht es, wenn der Gesetzgeber Richtwerte - im Wortlaut durch den Begriff „können“ gekennzeichnet - als eine von mehreren Gestaltungsmöglichkeiten normiert, ohne die Vertragspartner hierauf festzulegen und die Bestimmung von Mindestgrößen auszuschließen.

55

3. Die Festlegung einer Mindestfläche ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist erkennbar nicht verletzt [a)]. Die Regelung steht zudem in Einklang mit Art. 12 Abs. 1 GG [b)].

56

a) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liegt erkennbar nicht vor. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Ungleichbehandlung setzt eine unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte voraus; ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz scheidet aus, wenn es schon an vergleichbaren Sachverhalten fehlt, deren unterschiedliche Behandlung sinnvollerweise am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG geprüft werden könnte (Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 7. Mai 2025 - 1 BvR 1507/23 - juris, Rn. 64 m.w.N.).

57

Zwar sehen die Verträge der Vertragspartner der anderen Heilmittelerbringer geringere (auch Mindest-) Flächen vor (etwa für Ergotherapie eine Therapiefläche von insgesamt mindestens 20 m2, pro Therapieraum mindestens 12 m2, für Ernährungstherapie einen Raum mit einer Therapiefläche von mindestens 12 m2, für Physiotherapie eine Therapiefläche von insgesamt mindestens 23 m2, davon einen Behandlungsbereich mit mindestens 15 m2, bei Podologie einen Behandlungsraum von mindestens 8 m2). Die Festlegung differierender Mindestflächen in den Verträgen bei verschiedenen Heilmittelerbringern mit voneinander abweichenden Ausstattungserfordernissen, Rahmenbedingungen und Therapien erfolgt jedoch durch jeweils unterschiedliche normsetzende Parteien.

58

b) Die Vereinbarung einer Mindestfläche ist auch gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

59

aa) Die Berechtigung von Leistungserbringern, an der Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilzunehmen und Leistungen im gesetzlich vorgesehenen Umfang und entsprechender Qualität zu ihren Lasten erbringen zu dürfen, steht unter dem Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Dabei schränken Anforderungen an die Praxisräume als Regelungen zur Qualitätssicherung Heilmittelerbringer nicht schon in ihrer Freiheit zur Berufswahl ein, sondern erst in ihrer Berufsausübungsfreiheit (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2018 - B 3 KR 2/17 R - juris, Rn. 27).

60

bb) Die in Ziff. 2.1.1 der Anlage 5 zum Rahmenvertrag getroffene Regelung, wonach die Erbringung von Leistungen der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie voraussetzt, dass ein Behandlungsraum mit einer Mindestgröße von 20 m2 vorgehalten wird, stellt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung dar.

61

(1) Zunächst ist die Bestimmung des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt, wonach die Berufsausübung nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden darf. Der Rahmenvertrag beruht auf der gesetzlichen Ermächtigung des § 125 Abs. 1 und 2 SGB V, ist von den Vertragsparteien also „auf Grund eines Gesetzes“ geschlossen worden. Dabei hat der Gesetzgeber die Vertragspartner ausdrücklich ermächtigt, räumliche Voraussetzungen zu regeln, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 2 SGB V gewährleisten. Damit findet die streitige Bestimmung eine den Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips an die Delegation von Normsetzung an die Träger funktionaler Selbstverwaltung entsprechende Grundlage. Bedenken gegen eine ausreichende demokratische Legitimation der Vertragspartner sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. August 2018 - 1 BvR 1780/17 - juris, Rn. 21).

62

(2) Die Vereinbarung einer Mindestgröße von 20 m2 ist auch im Übrigen verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen, zur Verwirklichung dieser Zwecke geeignet und erforderlich sind und Berufstätige nicht übermäßig treffen, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (statt vieler: BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2025 - 1 BvR 1507/23 - a.a.O., Rn. 74 m.w.N.).

63

(a) Dass Leistungserbringer für die Erteilung einer Zulassung über eine Praxisausstattung verfügen müssen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung am jeweiligen Standort gewährleistet und dass hierüber eine öffentlich-rechtliche Zulassungsentscheidung zu ergehen hat, dient dem Ziel einer wirtschaftlichen Leistungserbringung, der Qualitätssicherung in der Versorgung sowie der Gleichbehandlung der Versicherten und damit vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls (BSG, Urteil vom 27. März 1996 - 3 RK 25/95 - a.a.O., Rn. 26; allgemein zum Erfordernis der Praxisausstattung nach § 124 Abs. 2 SGB V vgl. BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 3 KR 23/15 R - SozR 4-2500 § 124 Nr 4, Rn. 35). Die Bedeutung der Praxisausstattung für die zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung kommt darin zum Ausdruck, dass sie zwingende Zulassungsvoraussetzung nach § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V ist. Das Gesetz misst den in § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V normierten sachlichen, betriebsbezogenen Voraussetzungen an die Ausstattung der Räumlichkeiten nicht weniger Gewicht bei als den in § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V aufgestellten persönlichen Voraussetzungen für die Zulassungserteilung (BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 3 KR 23/15 R - a.a.O., Rn. 28).

64

(b) Eignung und Erforderlichkeit der vereinbarten Mindestgröße des Behandlungsraums zur Erreichung dieses Gemeinwohlziels ergeben sich aus den von der Beklagten und den Beigeladenen vorgetragenen, für den Senat eingedenk des normativen Gestaltungsspielraums der Vertragspartner (zur grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Anerkennung eines normativen Gestaltungsspielraums untergesetzlicher Normgeber BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. März 2023 - 1 BvR 669/18 - juris, Rn. 19 m.w.N.) nachvollziehbaren Erwägungen. Danach ist für die Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie fachspezifisch zu berücksichtigen, dass z.B. über Bewegung Reize gesetzt werden mit dem Ziel, Stimmgebung, Sprechen und/oder Sprachausdruck über räumliche, dynamische und/oder rhythmische Bewegungsabläufe therapeutisch zu beeinflussen. Die Sprachentwicklung ist eng mit verschiedenen Teilbereichen der Gesamtentwicklung wie der motorischen, kognitiven sowie emotional-sozialen Entwicklung und deren Veränderungen verbunden.

65

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 2 HM-RL Heilmittel wegen gruppendynamischer Effekte oder im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich als Gruppentherapie zu verordnen sind, sofern Einzeltherapie medizinisch nicht zwingend geboten ist. Für Maßnahmen der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie sieht die HM-RL für die Diagnosegruppen Störungen der Stimme, des Sprechens und des Redeflusses dabei ausdrücklich Gruppentherapie vor. So zielt z.B. die Bewegungstherapie in der Gruppe auf eine Verbesserung von Sensomotorik und Bewegungskoordination und auf eine Erhöhung des Selbstbewusstseins und Selbstwertgefühls (siehe auch S3-Leitlinie Sprachentwicklungsstörungen, Therapie von Sprachentwicklungsstörungen, S. 158). Es leuchtet dabei ohne Weiteres ein, dass derartige Übungen ein ausreichend großes Raumangebot voraussetzen.

66

Zudem besteht neben dem Erfordernis einer bestimmten Akustik eines Raumes für Stimm- und Sprechübungen einerseits ein erhöhter Sauerstoffbedarf, andererseits muss die logopädische Behandlung angesichts der durch andere Personen innerhalb und außerhalb der Praxis wahrnehmbaren Übungen der Stimm-/Sprechtherapie in einem geschützten Raum durchgeführt werden, was bei geöffneten Fenstern und Türen (zwecks ausreichender Belüftung) nicht gewährleistet ist.

67

Die Klägerin kann demgegenüber nicht erfolgreich damit gehört werden, dass sie keine Gruppentherapien durchführe. Einen Anspruch auf Dispens von der Regel des § 10 Abs. 1 Satz 2 HM-RL mit der Begründung, nur einen Teil der verordneten Therapien erbringen zu wollen, hat die Klägerin nicht. Vielmehr verpflichtet § 3 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenvertrags die Heilmittelerbringer (umfassend) zur Erbringung ärztlich verordneter Leistungen.

68

(c) Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Angemessenheit der angegriffenen Regelung allgemein oder im Einzelfall der Klägerin.

69

Dahingehende Bedenken resultieren zunächst nicht aus dem Umstand der Vereinbarung einer geringeren Mindestfläche eines zusätzlichen Behandlungsraums für jeden zusätzlichen gleichzeitig tätigen Leistungserbringer (Ziff. 2.1.2 der Anlage 5 des Rahmenvertrags). Die Festlegung dieser Mindestgröße steht nicht im Streit und ändert überdies nichts am Vorliegen vernünftiger Erwägungen für die Vereinbarung einer Mindestfläche von 20 m2 für jedenfalls einen Behandlungsraum, der - bei mehreren Leistungserbringern - ggf. von jedem der Praxis angehörenden Therapeuten für Gruppentherapien oder andere, eine entsprechende Raumgröße erfordernde Maßnahmen genutzt werden kann.

70

Ob die Vertragspartner eine Ausnahme von der Mindestgröße von 20 m2 im Sinne einer Härtefallregelung hätten treffen müssen oder ob die Beklagte (trotz Fehlens einer solchen Regelung im Rahmenvertrag) eine solche Ausnahme bei Vorliegen eines Härtefalls zulassen darf, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn ein derartiger Härtefall ist im Streitfall weder vorgetragen noch erkennbar. Die Klägerin betreibt ihre Praxis im Rahmen ihrer Zulassung in den von ihr - in Kenntnis der räumlichen Voraussetzungen - angemieteten Räumlichkeiten nach entsprechendem vertragskonformem Umbau und kann dies auch weiterhin tun. Lediglich der Rückbau und die Ausübung der Tätigkeit in den ursprünglichen Räumlichkeiten bleiben ihr verwehrt. Ihrem Anliegen, einzelne Patientengruppen keiner Ablenkungsgefahr dadurch auszusetzen, dass in demselben Behandlungsraum auch Materialien lagern, die für andere Patientengruppen bestimmt sind, kann sie auf vielfältige (und im Übrigen einfachere) Weise wie z.B. durch entsprechendes Mobiliar zur Materialverstauung Rechnung tragen.

71

E. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz.

72

F. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Grundsätzlich klärungsbedürftig ist die Frage, ob sich die Vereinbarung von Mindestflächen im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 125 Abs. 2 Nr. 10 SGB V hält. Hierzu liegt bislang Rechtsprechung des BSG nicht vor.