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Landessozialgericht NRW·L 11 KR 739/25·21.01.2026

Berufungsverwerfung wegen verspäteter Einlegung im Sozialgerichtsverfahren

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster ein, ohne die einmonatige Berufungsfrist nach Zustellung einzuhalten. Eine Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen wurde nicht erbracht. Der Senat verworf die Berufung als unzulässig nach §151 SGG i.V.m. §158 SGG; eine mündliche Verhandlung hielt er nicht für erforderlich. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; Revision nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung der Klägerin wegen nicht fristgemäßer Einlegung als unzulässig verworfen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet; Revision nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung beim Landessozialgericht ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll einzulegen; eine Fristüberschreitung führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

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Die Berufungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten eingeht.

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Wiedereinsetzung in die versäumte Frist setzt die glaubhafte Darlegung der Gründe für die Fristversäumnis voraus; ohne glaubhaft gemachte Gründe bleibt die Berufung unzulässig.

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Das Landessozialgericht kann die Berufung durch Beschluss verwerfen, wenn es sie einstimmig für unzulässig hält und eine mündliche Verhandlung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich ist.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG; außergerichtliche Kosten können im Berufungsverfahren nicht erstattet werden, wenn das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird.

Relevante Normen
§ 16 Abs. 3a SGB V§ 158 Satz 2 SGG§ 151 Abs. 1 SGG§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG§ 67 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Münster, S 16 KR 1123/22

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 24. März 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Die 00.00.0000 geborene Klägerin ist bei der Beklagten freiwillig krankenversichert und gegenüber dem Land Niedersachsen beihilfeberechtigt nach einem Bemessungssatz von 70 %. Aus einer Tätigkeit als niedersächsische Lehrerin bezieht sie wegen dauernder Dienstunfähigkeit seit Juli 2013 Versorgungsbezüge in Höhe von etwa 2.000,- Euro monatlich und zusätzlich eine Regelaltersrente in Höhe von etwa 850,- Euro monatlich.

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Wegen Beitragsrückständen ordnete die Beklagte mit Bescheid vom 12. Dezember 2012 das Ruhen der Leistungsansprüche für die Zeit ab dem 19. Dezember 2012 an. In einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg (Az.: S 9 KR 397/12) schlossen die Beteiligten am 31. August 2016 einen gerichtlichen Vergleich, wonach die Beklagte sich verpflichtete, den streitigen Beitragsrückstand auf 15.000,- Euro zu begrenzen. Die Klägerin verpflichtete sich, die Zahlung laufender monatlicher Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zuzüglich monatlicher Raten in Höhe von 300,- Euro zur Begleichung des Beitragsrückstandes ab dem 1. September 2016 aufzunehmen. Die Beklagte verpflichtete sich wiederum, das Ruhen der Leistungsansprüche zu beenden.

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Zunächst kam die Klägerin der Verpflichtung aus dem Vergleich nach. Mit Bescheid vom 2. Januar 2017 hob die Beklagte das Ruhen der Leistungsansprüche rückwirkend ab dem 1. September 2016 auf. Im Februar 2017 stellte die Klägerin die Beitragszahlungen erneut ein und erklärte der Beklagten gegenüber die Aufrechnung der monatlichen Beitragsforderungen mit angeblichen Zahlungsansprüchen. Sie, die Klägerin, habe bei der Beklagten zahlreiche Rechnungen über ärztliche Behandlungen, Arzneimittel und Fahrtkosten aus den Jahren 2013 bis 2016 zur Kostenerstattung eingereicht. Die Beklagte habe allerdings insgesamt nur einen Betrag in Höhe von knapp 140,- Euro erstattet, obwohl sie aus dem gerichtlichen Vergleich vom 31. August 2016 zur Kostenerstattung insgesamt verpflichtet gewesen sei.

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Infolge der ausbleibenden Zahlungen der Klägerin setzte die Beklagte den Beitragsrückstand in der Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 28. Februar 2018 mit Bescheid vom 15. März 2018 auf 7.815,96 Euro fest (inklusive Säumniszuschlägen) und mahnte diesen Betrag gegenüber der Klägerin unter Hinweis auf das bei Nichtzahlung festzusetzende Ruhen der Leistungen an. Mit Bescheid vom 4. April 2018 stellte die Beklagte sodann erneut das Ruhen der Leistungsansprüche für die Zeit ab dem 11. April 2018 fest.

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Am 13. Oktober 2021 hat sich die Klägerin an das Sozialgericht Duisburg gewendet und sinngemäß geltend gemacht, die Beklagte zu verpflichten, den Vergleich vom 31. August 2016 zu erfüllen. Sie, die Klägerin, habe der Beklagten alle erforderlichen Kostenunterlagen zur Verfügung gestellt. Diese Unterlagen seien teilweise mit dem Vermerk, dass keine Erstattung durch die Beklagte erfolge, an sie zurückgesandt worden. Sie habe die Beklagte mehrfach vergeblich zur Zahlung aufgefordert.

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Das Sozialgericht Duisburg hat den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Sozialgericht Münster verwiesen.

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Das Sozialgericht Münster ist davon ausgegangen, dass die Klägerin schriftsätzlich beantragt hat,

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die Beklagte zu verurteilen, ihrer Verpflichtung aus dem am 31. August 2016 zwischen den Beteiligten abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich nachzukommen und der Klägerin Kosten für in der Vergangenheit angefallene ärztliche Behandlungen und Medikamente zu erstatten.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen, dass bereits nicht ersichtlich sei, was die Klägerin konkret geltend machen möchte. Sie, die Beklagte, habe den am 31. August 2016 geschlossenen Vergleich seinerzeit umgesetzt. Es sei nicht erkennbar, gegen welchen Bescheid die Klage gerichtet sei.

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Das Sozialgericht Münster hat die Klage nach mündlicher Verhandlung am 24. März 2025 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf weitergehende Erstattungen habe, die sich auf Zeiträume bezögen, in denen die Beklagte das Ruhen der Leistungsansprüche nach § 16 Abs. 3a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) angeordnet habe. Der Leistungsanspruch der Klägerin habe sich auf Leistungen bei akuten Schmerzzuständen beschränkt. Insbesondere habe die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung von Behandlungskosten, die Gegenstand des Klageverfahrens S 9 KR 397/12 vor dem Sozialgericht Duisburg gewesen seien. Denn dieses Klageverfahren habe durch den Vergleich am 31. August 2016 geendet. Die Klägerin habe auf etwaige Krankenhausbehandlungskosten in der Vergangenheit verzichtet und die Beklagte habe auf einen höheren Beitragsrückstand oberhalb von 15.000,- Euro verzichtet. Dieser Passus finde sich zwar nicht in dem Vergleichstext vom 31. August 2016. Eine Verpflichtung der Beklagten, etwaige Krankenhaus- oder Krankenbehandlungskosten der Klägerin aus der Vergangenheit zu tragen, hätte, wenn diese positiv hätte geregelt werden sollen, jedoch ausdrücklich in den Vergleichstext aufgenommen werden müssen.

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Gegen das Urteil, das am 22. August 2025 zur Geschäftsstelle des Sozialgerichts Münster gelangt und der Klägerin am 26. August 2025 per Postzustellungsurkunde zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 9. Oktober 2025 Berufung eingelegt (Schriftsatz vom 1. September 2025). Sie führt aus, mehr Zeit für die Begründung der Berufung zu benötigen, weil ihr Ehemann überraschend am 29. Juli 2025 verstorben sei und am 9. September 2025 beerdigt werden solle.

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Die Klägerin hat keinen Berufungsantrag gestellt.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verweist auf ihr Vorbringen in der Vorinstanz sowie auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

20

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung einstimmig für unzulässig halte, weil sie nicht fristgemäß eingelegt worden sei. Er hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegeben (Schreiben vom 17. November 2025).

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Auszüge aus der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

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II.

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Der Senat kann die Berufung gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss verwerfen, weil er sie einstimmig für unzulässig und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, weil der Fall keine Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint. Die Beteiligten sind dazu schriftlich angehört worden.

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Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß eingelegt worden ist. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Das ist hier nicht geschehen. Das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 24. März 2025 wurde der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 26. August 2025 zugestellt. Die Berufungseinlegungsfrist endete daher am 26. September 2025 (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Berufung der Klägerin ist beim Sozialgericht Münster dagegen erst am 9. Oktober 2025 eingegangen und damit außerhalb der Berufungseinlegungsfrist. Wiedereinsetzungsgründe im Sinne des § 67 SGG sind nicht glaubhaft gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

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Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), bestehen nicht.