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Landessozialgericht NRW·L 11 KR 644/18 B ER·08.01.2019

Beschwerde gegen SG-Beschluss zurückgewiesen mangels Begründung

SozialrechtSozialprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen und wurde mit Verfügung aufgefordert, die Beschwerde zu begründen. Eine Begründung ist nicht eingegangen. Das Landessozialgericht weist die Beschwerde zurück, weil der erforderliche Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Die Kostenentscheidung basiert auf §193 SGG; der Beschluss ist nach §177 SGG unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung nach §193 SGG; Beschluss nach §177 SGG unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Beschwerde nach Aufforderung durch das Gericht nicht substantiiert begründet, ist der geltend gemachte Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

2

Die Nichtvorlage einer vom Gericht angeforderten Begründung kann zur Zurückweisung der Beschwerde führen.

3

Die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach §193 SGG.

4

Beschlüsse, für die §177 SGG die Unanfechtbarkeit bestimmt, sind mit der Beschwerde nicht anfechtbar.

Relevante Normen
§ 193 Abs. 1 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 43 KR 831/18 ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.08.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Ungeachtet der Frage, ob die Beschwerde vom 20.09.2018 fristgerecht erhoben wurde, ist sie jedenfalls nicht begründet. Mit Verfügung vom 14.11.2018 ist die Antragstellerin darum gebeten worden, die Beschwerde nunmehr zu begründen. Ein Eingang ist nicht zu verzeichnen. Demzufolge ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

4

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).