Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Auskunftsklage: 739,09 EUR bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts im Klageverfahren auf Vorlage der Krankenakte zur Prüfung einer Rechnung über 2.217,28 EUR. Das LSG NRW weist die Beschwerde zurück und hält den vom SG bestimmten Streitwert von 739,09 EUR für zutreffend. Es stellt fest, dass nach § 52 GKG das wirtschaftliche Interesse des Klägers maßgeblich ist und bei stufenklaglicher Auskunft ein Drittel des maximalen Leistungsanspruchs als angemessene Bemessungsgrundlage gelten kann; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung (§ 40 GKG).
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung von 739,09 EUR zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 1 GKG ist die sich aus dem Klageantrag ergebende Bedeutung der Streitsache bzw. das wirtschaftliche Interesse des Klägers maßgeblich.
Bei einer Auskunftsklage als erster Stufe einer Stufenklage bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Informationsinteresse; liegt ohne Auskunft die Verfolgung eines Zahlungsanspruchs praktisch nicht in der Macht des Klägers, kann der Streitwert deutlich über den pauschalen 10 % liegen.
Kann der Kläger ohne Einsicht in Unterlagen seine Darlegungs- und Beweislast für einen Leistungsanspruch nicht erfüllen, ist es vertretbar, zur Streitwertbemessung einen erheblichen Bruchteil (z. B. ein Drittel) des maximal möglichen Zahlungsanspruchs zugrunde zu legen.
Für die Streitwertberechnung ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich (§ 40 GKG); spätere Kenntnis über die tatsächliche Höhe eines Leistungsanspruchs bleibt unberücksichtigt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 8 KR 825/10
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.10.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet, denn das Sozialgericht (SG) hat den Streitwert für den Rechtsstreit S 8 KR 825/10 zu Recht auf 739,09 EUR festgesetzt.
Nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in der Fassung des Kostenmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I 718) bestimmt sich die Höhe des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschlüsse vom 26.03.2003 - L 10 B 2/03 KA -, vom 13.08.2003 - L 10 B 10/03 KA ER - und vom 24.02.2006 - L 10 B 21/05 KA -, std. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 29.08.2011 - L 11 KA 27/11 B -, vom 17.10.2011 - L 11 KA 123/10 - und vom 04.01.2012 - L 11 KA 140/10 B -).
Das Interesse der Klägerin war darauf gerichtet, von der Beklagten die vollständige Krankenakte nebst Pflegedokumentation über den vollstationären Aufenthalt der bei der Klägerin Versicherten I zu Händen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zu erhalten, um die von der Beklagten darüber erstellte Rechnung i.H.v. von 2.217,28 EUR auf ihre Richtigkeit prüfen und ggf. einen Erstattungsanspruch geltend machen zu können.
§ 44 GKG bestimmt, dass in dem Fall, dass mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend ist. Dies gilt aber nur, wenn in einer Instanz über beide Ansprüche entschieden wird. Ist wie hier lediglich ein der Informationsgewinnung dienender Auskunftsanspruch Streitgegenstand, ist der Streitwert nur anhand dieses Anspruchs zu bemessen. Der Streitwert für die erste Stufe einer solchen Stufenklage beträgt 10 % des voraussichtlichen (in der Regel nur zu schätzenden) Leistungsanspruchs, wenn die fraglichen Verhältnisse schon fast bekannt sind, kann aber auch deutlich höher sein. Dies gilt etwa dann, wenn der Kläger einen Zahlungsanspruch ohne die Auskunft voraussichtlich nicht weiter verfolgen kann. In einem solchen Fall kann der Wert der Auskunft fast den Wert des Zahlungsanspruchs erreichen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 28.07.2007 - B 3 KR 12/06 R -)
Hier konnte die Klägerin zwar die maximale Höhe des Zahlungsanspruchs angeben (2.217,28 EUR). Ohne die Auswertung der Behandlungsunterlagen durch den MDK war sie allerdings nicht in der Lage, ihrer Darlegungs- und Beweislast nachzukommen, dass und in welcher Höhe ein Erstattungsanspruch besteht. Davon ausgehend hat das SG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) zutreffend ein Drittel des höchst möglichen Zahlungsanspruchs als angemessene Grundlage der Streitwertfestsetzung angesehen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, dass sich der später von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch auf 1.478,53 EUR beläuft. Für die Wertberechnung ist nämlich nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgeblich, die den Rechtszug einleitet. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung (05.10.2010) war indes der Klägerin, deren damalige Vorstellung, was sie durch das Verfahren erlangen kann, ihr wirtschaftliches Interesse widergibt, die Höhe des später geltend gemachten Erstattungsanspruchs noch gar nicht bekannt, so dass diese schon deshalb nicht streitwertbestimmend sein kann.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 2 S. 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG, § 177 SGG).