Beschwerde gegen Verwerfung einstweiliger Rechtsschutzantrags wegen Unbestimmtheit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen angeblich falsche Angaben der Antragsgegnerin, die ihre Rente halbiert hätten. Das Sozialgericht verwarf den Antrag als unzulässig, weil kein konkret bestimmbares Begehren erkennbar war. Das LSG bestätigt dies und weist die Beschwerde als unbegründet zurück; die Kosten trägt die Antragstellerin. Der Beschluss ist nach §177 SGG nicht anfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen Verwerfung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz wegen Unbestimmtheit des Begehrens zurückgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn das Begehren nicht hinreichend bestimmbar und nachvollziehbar dargelegt ist.
Gegen einen Beschluss des Sozialgerichts im einstweiligen Rechtsschutz ist die Beschwerde der statthafte Rechtsbehelf; Berufung oder Klage sind insoweit unstatthaft.
Das Fehlen des darzulegenden Rechtsschutzbedürfnisses verhindert die Prüfungsbefugnis des Gerichts und die Zulässigkeit des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz.
Fehlende Konkretisierung und substantiiert vorgetragene Einwendungen gegen behauptete Angaben machen eine Entscheidung über einstweiligen Rechtsschutz unmöglich und begründen die Unzulässigkeit des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung folgt §193 SGG; Beschlüsse nach §177 SGG sind in der Sache nicht weiter anfechtbar.
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 9 KR 893/17 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 25.08.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen nicht näher bezeichnete, aus ihrer Sicht falsche Angaben der Antragsgegnerin gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund. Diese hätten zu einer Halbierung ihrer Rente geführt. Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat den Antrag mit Beschluss vom 25.08.2017, der Antragstellerin zugestellt am 29.08.2017, als unzulässig verworfen. Ein fassbares und nachvollziehbares Begehren, das einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zugänglich wäre, sei nicht ersichtlich. Auch auf Nachfrage habe die Antragstellerin ihr Begehren nicht konkretisiert.
Mit der hiergegen gerichteten "Berufungsklage" vom 15.09.2017 macht die Antragstellerin geltend: Die Angaben im Beschluss seien falsch, ohne die Originalunterlagen des Jobcenters könnten diese Angaben gar nicht gemacht werden. Die Unterlagen lägen im Original beim Landessozialgericht (LSG). Ausdrücklich verweise sie zudem auf ein Wiederaufnahmeverfahren, das nach Rückverweisung vom Bundessozialgericht (BSG) im Jahr 2008 beim LSG anhängig sei. Ihr liege mittlerweile eine Abrechnung der Antragsgegnerin vor, die falsch sei. Diagnosen und Abrechnungsdaten entsprächen nicht denjenigen, die sie habe privat zahlen müssen. Ihre Beitragsrückstände sollen sich auf 3.621,88 EUR belaufen, dabei verstehe sie nicht wofür. Sie sei finanziell nicht mehr lebensfähig und erwarte Klärung durch das Gericht, insoweit wünsche sie, vom Gericht angehört zu werden.
II. Die gegen den Beschluss des SG Duisburg gerichtete "Berufungsklage" legt der Senat zugunsten der Antragstellerin als allein statthafte Beschwerde aus (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, 2017, § 86b Rn. 9b; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, 2017, § 92 Rn. 12 m.w.N.). Berufung oder Klage wären unstatthaft. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)); sie ist jedoch nicht begründet. Auch in zweiter Instanz ist nicht zu erkennen, wofür die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz begehrt, welche Angaben der Antragsgegnerin gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund falsch gewesen sein sollen, ob diese Angaben widerrufen oder durch andere ersetzt werden sollen, was damit erreicht werden soll, ob und was Unterlagen des Jobcenters damit zu tun haben können, in welcher Akte des LSG sich diese befinden, welche Abrechnungsunterlagen der Antragsgegnerin ihr "mittlerweile" vorliegen, was Beitragsrückstände mit dem Ganzen zu tun haben etc. Ob die Antragstellerin überhaupt Rechtsschutz nach § 86b SGG bedarf und ggf. welchen, ist somit nicht prüfbar (zum erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis: Frehse in Jansen, SGG, 4. Auflage, 2012, § 86b Rn. 26; Keller a.a.O., § 86b Rn. 7a und Rn. 16&8201;ff. vor § 51), der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz somit unzulässig. Aufgrund dieser Unbestimmtheit und Unbestimmbarkeit des Begehrens der Antragstellerin lässt sich auch nicht feststellen, inwiefern doppelte Rechtshängigkeit vorliegt und der begehrte einstweilige Rechtsschutz auch aus diesem Grund abzulehnen ist. Die meisten der von der Antragstellerin in loser Gedankenfolge aneinandergereihten Gesichtspunkte sind dem Senat aus parallel geführten Eilverfahren bekannt, so dass Einiges dafür spricht, dass die Antragstellerin hier nichts anderes begehrt als in den anderen Verfahren. Das kann und muss indes offenbleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).