Rechtswegebeschwerde: Sozialgericht zuständig für § 840 ZPO‑Schadensersatz bei Krankengeldpfändung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger änderte in einem sozialgerichtlichen Verfahren seinen Klageantrag von der Zahlung einer gepfändeten Krankengeldforderung auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Krankenkasse nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO. Das LSG gab der Rechtswegebeschwerde statt und hob den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts auf, weil der Streit weiterhin in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fällt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten; die weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen Verweisungsbeschluss stattgegeben; Beschluss des Sozialgerichts aufgehoben, Kostenentscheidung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten
Abstrakte Rechtssätze
Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, hat das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen auszusprechen und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen; gegen einen Verweisungsbeschluss ist die Rechtswegebeschwerde statthaft.
Führt eine Klageänderung nach Rechtshängigkeit dazu, dass statt einer öffentlich‑rechtlichen Forderung ein Schadensersatzanspruch nach § 840 ZPO geltend gemacht wird, bleibt die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit bestehen, wenn der Streit materiell in den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit fällt und keine ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte besteht.
Die öffentlich‑rechtliche Natur eines Zahlungsanspruchs gegen eine Krankenkasse ändert sich durch Pfändung und Überweisung nicht; maßgeblich ist die Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses.
Die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO besteht, betrifft die materielle Begründetheit der Klage und nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs; prozessökonomische Erwägungen können für die Entscheidung zugunsten der Sozialgerichtsbarkeit sprechen.
Bei begründeter Rechtswegebeschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss ist die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde der Entscheidung über die Kosten des Hauptsacheverfahrens vorzubehalten; eine Gerichtsgebühr nach Nr. 7504 KV zu § 3 Abs. 2 GKG entsteht nur bei Zurückweisung oder Verwerfung der Beschwerde.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 50 KR 1097/21
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2022 aufgehoben.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Nach § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) spricht das Gericht, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG). Da das SGG keine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung eines Sozialgerichts vorsieht, ist vorliegend die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 SGG das statthafte Rechtsmittel (vgl. Bundessozialgericht , Beschluss vom 12. Mai 1998 - B 11 SF 1/97 R - SozR 3-1500 § 51 Nr. 24, Rn. 10). Diese ist vom Kläger form- und fristgerecht gemäß § 173 SGG eingelegt worden.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Rechtsstreit fällt in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit, hier des Sozialgerichts Düsseldorf.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist eröffnet, wenn ein Pfändungsgläubiger eine von ihm gepfändete Forderung, über deren Bestand die Sozialgerichte zu entscheiden haben, bei dem Sozialgericht einklagt, nach Rechtshängigkeit den Klageantrag ändert und nunmehr anstelle der Zahlung auf der Grundlage von § 840 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Drittschuldners wegen Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung begehrt (BSG, Beschluss vom 12. Februar 1998 - B 6 SF 1/97 R - SozR 3-1500 § 51 Nr. 22, Rn. 7). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Für den vom Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren ursprünglich geltend gemachten Zahlungsanspruch gegen die beklagte Krankenkasse ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 SGG gegeben. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Der Kläger wollte Krankengeldansprüche eines Versicherten gegen seine gesetzliche Krankenkasse pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Der Streit über die Krankengeldforderung eines Versicherten gegen seine gesetzliche Krankenversicherung nach den §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch stellt eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 SGG dar. Maßgebend ist insoweit die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (st. Rspr., vgl. etwa BSG, Beschluss vom 21. Juli 2016 - B 3 SF 1/16 R - SozR 4-1500 § 51 Nr. 16, Rn. 8). Dieses Rechtsverhältnis ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Durch die Pfändung und Überweisung einer Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung wird die öffentlich-rechtliche Natur eines Zahlungsanspruchs nicht geändert (BSG, Urteil vom 21. Juli 1988 - 7 RAr 51/86 - BSGE 64, 17 ff., Rn. 19; BSG, Urteil vom 12. Juli 1990 - 4 RA 47/88 - BSGE 67, 143 ff., Rn. 21).
Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist nicht dadurch entfallen, dass der Kläger in Reaktion auf die nach Rechtshängigkeit seines Klageanspruchs ausgesprochene Drittschuldnererklärung der Beklagten seinen Klageantrag umgestellt und nunmehr auf der Grundlage des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen einer nach seiner Auffassung zu spät erfolgten Drittschuldnererklärung gemäß § 840 Abs. 1 ZPO geltend macht. Diese Klageänderung ist zulässig (BSG, Beschluss vom 12. Februar 1998 - B 6 SF 1/97 R - a.a.O., Rn. 9). Zwar führt die Klageänderung dazu, dass Streitgegenstand nicht mehr eine öffentlich-rechtliche Forderung eines Versicherten gegen seine gesetzliche Krankenversicherung, sondern ein Schadensersatzanspruch aus dem Zwangsvollstreckungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ist. Allerdings führt der dem § 2 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz zugrundeliegende verallgemeinerungsfähige Rechtsgedanke dazu, für einen auf § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO gestützten Schadensersatzanspruch, der durch Klageänderung in einem bereits zulässigerweise anhängig gemachten sozialgerichtlichen Rechtsstreit rechtshängig wird, aus prozessökonomischen Gründen auch den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu eröffnen (so ausdrücklich: BSG, Beschluss vom 12. Februar 1998 - B 6 SF 1/97 R - a.a.O., Rn. 10 ff.; vgl. auch LSG Sachsen, Urteil vom 27. Oktober 2016 - L 7 AS 1051/15 - juris, Rn. 7, 23). Eine sachliche Rechtfertigung dafür, abweichend von der Rechtslage im Zivil- und Arbeitsrecht dem Pfändungsgläubiger eines sozialrechtlichen Anspruchs im Einziehungsprozess den Übergang auf die Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen Verletzung von Obliegenheiten des Drittschuldners nach § 840 Abs. 1 ZPO zu versagen, ist nicht erkennbar. Die Notwendigkeit, insoweit vor den Zivilgerichten einen Folgeprozess anstrengen zu müssen, bestünde nur, wenn für diesen Schadensersatzanspruch eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben wäre (vgl. § 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GVG). Das ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger macht insbesondere keinen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Bürgerliches Gesetzbuch i.V.m. Art. 34 Satz 3 Grundgesetz geltend. Ob ein Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO besteht, ist keine Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern der Begründetheit der Klage.
Eine Kostenentscheidung hat nicht zu erfolgen. Zwar hat nach der Rechtsprechung des BSG in Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen (BSG, Beschluss vom 1. April 2009 - B 14 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr. 6, Rn. 19; BSG, Beschluss vom 12. April 2018 - B 14 SF 1/18 R - juris, Rn. 12). Diese Rechtsprechung hält der Senat indes nicht für einschlägig, wenn eine Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG begründet ist, es also bei dem zunächst vom Kläger zutreffend eingeschlagenen Rechtsweg verbleibt (so auch: LSG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2019 - L 7 AS 2024/18 B - juris, Rn. 13; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Dezember 2022 - L 2 AS 594/22 B - juris, Rn. 24). Vielmehr ist es im Fall der begründeten Rechtswegebeschwerde geboten, die Entscheidung über die Kosten der Rechtswegebeschwerde der Entscheidung über die Kosten des Hauptsacheverfahrens vorzubehalten. Eine Gerichtsgebühr ist nicht angefallen, da gemäß Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz die Gebühr nur anfällt, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (ebenso: BSG, Beschluss vom 4. April 2012 - B 12 SF 1/10 R - SozR 4-1720 § 17a Nr. 9, Rn. 23).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundessozialgericht gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG liegen nicht vor.