Beschwerde gegen Ablehnungsbeschluss von Gerichtspersonen als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts zur Ablehnung von Gerichtspersonen ein. Zentral war die Frage, ob gegen solche Beschlüsse noch die Beschwerde zulässig ist. Das LSG stellte fest, dass durch die Änderung des § 60 SGG durch das BUK-NOG nun § 172 Abs. 2 SGG gilt und die Beschwerde ausgeschlossen ist. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung macht die Beschwerde nicht zulässig.
Ausgang: Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss als unzulässig verworfen, da § 172 Abs. 2 SGG die Beschwerde ausschließt
Abstrakte Rechtssätze
Durch die Änderung des SGG im Zuge des BUK-NOG entfällt die bisherige Bezugnahme des § 60 Abs. 1 SGG auf § 46 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO; damit sind Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nach § 172 Abs. 2 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Eine mit Wirkung des Verkündungstages in Kraft tretende gesetzliche Regelung gilt auch für bereits anhängige Verfahren, sofern das Gesetz keine abweichende Übergangsvorschrift enthält.
Eine unzutreffende oder fehlende Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht begründet nicht die Zulässigkeit eines sonst unzulässigen Rechtsmittels.
Soweit § 177 SGG einschlägig ist, sind bestimmte Gerichtsentscheidungen mit der Beschwerde nicht anfechtbar.
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 12 SF 250/13 AB
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 15.01.2014 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 15.01.2014 eingelegte Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Obwohl § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26.03.2008 (BGBl. I 444) mit Wirkung ab 01.04.2008 bestimmt, dass u.a. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, war eine Beschwerde dennoch zulässig, weil § 60 Abs. 1 SGG durch Bezugnahme auf die §§ 41 bis 49 Zivilprozessordnung (ZPO) auch die Anwendung des § 46 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO vorschrieb, nach dem gegen einen Beschluss, durch den ein Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde stattfindet (s. dazu u.v.a. Beschlüsse des Senats vom 24.09.2012 - L11 U 416/12 B - und vom 22.10.2012 - L 11 AS 1240/12 B -).
Mit Artikel 7 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) vom 19.10.2013 wurde aber § 60 Abs. 1 SGG dahingehend abgeändert, dass § 46 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO nicht mehr in Bezug genommen wird. Infolgedessen gilt nunmehr allein § 172 Abs. 2 SGG, nach dem eine Beschwerde gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen ausgeschlossen ist.
Diese Regelungen sind nach Art. 17 Abs. 1 BUK-NOG mit Wirkung des Tages nach Verkündung des BUK-NOG, mithin am 25.10.2013 in Kraft getreten und gelten damit auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren.
Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich auch nicht aus der Rechtsmittelbelehrung durch das SG, denn eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung macht eine Beschwerde nicht zulässig.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).