Berufung gegen Ablehnung der Kostenübernahme für Hörgeräte zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Erstattung der Mehrkosten für Hörgeräte über den Festbetrag hinaus. Streitpunkt ist, ob die Versorgung mit zum Festbetrag abgegebenen Geräten objektiv unzureichend war. Das LSG weist die Berufung zurück und bestätigt die Entscheidung der Beklagten: Ein Sachverständigengutachten ergab keinen objektiven Vorteil der teureren Geräte. Die Beklagte musste die Mehrkosten nicht übernehmen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Ablehnung der Übernahme von Mehrkosten für Hörgeräte als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Krankenkasse ist nicht verpflichtet, Mehrkosten für eine teurere Versorgung mit Hörgeräten zu übernehmen, wenn eine Versorgung mit zum Festbetrag abgegebenen Geräten objektiv adäquat ist (vgl. § 13 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abs. 1 SGB V).
Subjektive Präferenzen des Versicherten, etwa ein anderer Klangeindruck, begründen keinen Erstattungsanspruch, sofern kein objektiv nachweisbarer Vorteil der begehrten Geräte besteht.
Bei der Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkasse können die Feststellungen eines überzeugenden Sachverständigengutachtens maßgeblich sein und zum Verneinen eines Leistungsanspruchs führen.
Kostenentscheidungen im sozialgerichtlichen Verfahren richten sich nach §§ 183, 193 SGG; Kosten des unterliegenden Rechtszugs sind im Regelfall nicht zu erstatten.
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 9 KR 267/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 24.10.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig sind die über den von der Beklagten übernommenen Festbetrag hinausgehenden Kosten der Hörversorgung des Klägers.
Der am 00.00.1963 geborene Kläger ist bei der Beklagten gegen das Risiko der Krankheit versichert. Ihm wurden 2014 Hörgeräte ärztlich verordnet; der Hörgeräteakustiker X aus O versorgte den Kläger mit Hörgeräten des Typs Hansaton Inara X-Mini. Die Beklagte leistete insoweit Festbeträge i.H.v. 720,50 EUR je Hörgerät. Die Übernahme der darüber hinausgehenden Kosten lehnte sie ab, diese seien vom Kläger zu tragen, da dieser auch mit Hörgeräten zum Festbetrag adäquat hätte versorgt werden können (Bescheid vom 22.07.2014, Widerspruchsbescheid vom 06.05.2015).
Die auf Übernahme der vollständigen Kosten für die Hörgeräte Hansaton Inara X-Mini gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Münster nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen (Urteil vom 24.10.2016). Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Versorgung mit Hörgeräten, denn er sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf keinem seiner beiden Ohren auf Hörhilfen angewiesen, er erreiche bei einem Lautstärkepegel von 65 dB eine Verstehensquote von 100 %.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, durch die von der Beklagten zu Unrecht genehmigte Versorgung mit Hörhilfen seien ihm Kosten entstanden, welche die Beklagte übernehmen müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat kann über die Berufung des Klägers nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist. Der Kläger ist auf dieses Vorgehen vom Senat mit Verfügung vom 16.01.2018 - zugestellt am 02.02.2018 - hingewiesen worden. Stellung hat er hierzu nicht genommen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 22.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Zur Begründung nimmt der Senat nach eingehender Prüfung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das SG hat einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der vollständigen Kosten der Versorgung mit Hörgeräten des Typs Hansaton Inara X-Mini danach zu Recht verneint, denn dass der Kläger überhaupt mit Hörhilfen versorgt worden ist, war bereits nicht notwendig. Die Beklagte war berechtigt, (zumindest) die Kosten (oberhalb des Festbetragszuschusses) nicht zu übernehmen (§ 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. § 33 Abs. 1 SGB V).
Der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Er macht geltend, sein Anspruch ergebe sich aus einem Fehlverhalten der Beklagten. Diese habe zu Unrecht einen Anspruch auf Versorgung mit Hörgeräten bestätigt und schulde somit "adqäquate Hörhilfen" bzw. - nach Selbstversorgung - Erstattung der ihm insoweit entstandenen Kosten. Der Senat kann offenlassen, aus welcher Rechtsgrundlage ein solcher Anspruch folgen könnte; er würde zumindest voraussetzen, dass der Kläger mit Hörhilfen zum Festbetragszuschuss objektiv nicht hat "adäquat" versorgt werden können. Das ist zur Überzeugung des Senats, der sich insoweit auf das überzeugende Gutachten des Sachverständigen Dr. N vom 24.03.2016 stützt, nicht der Fall. Der Sachverständige hielt auf Seite 12 des Gutachtens fest: "Damit kann objektiv kein Unterschied zwischen den begehrten und den zuzahlungsfrei abgegebenen Geräten ausgemacht werden. Die vom Kläger vorgebrachten Vorteile des begehrten Hörsystems in Form eines anderen Klangeindrucks können nicht objektiv verglichen werden, sondern sind abhängig vom subjektiven Empfinden des Hörgeräteträgers.".
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 183 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).