Beschwerde gegen einstweilige Hörgeräteversorgung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweilige Versorgung mit Hörgeräten; seine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts wurde zurückgewiesen. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung nach §86b Abs.2 SGG einschließlich der erforderlichen Glaubhaftmachung (§294 Abs.1 ZPO i.V.m. §920 Abs.2 ZPO) erfüllt sind. Das LSG hielt die Glaubhaftmachung für nicht erbracht, weil die Beschwerde trotz gerichtlicher Hinweise und Fristsetzung nicht substantiiert wurde. Kosten sind nicht zu erstatten.
Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss des Sozialgerichts wegen einstweiliger Hörgeräteversorgung zurückgewiesen; Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Regelungsanordnung im einstweiligen Rechtsschutz nach §86b Abs.2 SGG ist erforderlich, dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint und dieser Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wird.
Die zur Glaubhaftmachung erforderliche Beweisführung richtet sich nach §294 Abs.1 ZPO i.V.m. §920 Abs.2 ZPO; bloße Behauptungen oder unzureichendes Vorbringen genügen nicht.
Unterbleibt trotz gerichtlicher Hinweise und Aufforderung die substantielle Begründung der Beschwerde, fehlt regelmäßig die Eilbedürftigkeit und die Beschwerde ist unbegründet zurückzuweisen.
Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach §§183, 193 SGG; bestimmte Beschlüsse sind nach §177 SGG mit der Beschwerde nicht anfechtbar.
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 15 KR 897/17 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 20.11.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Streitig ist die Versorgung des Antragstellers mit Hörgeräten des Typs Oction Sensei 75 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 20.11.2017 ist nicht begründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit nach eingehender eigener Prüfung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) sowie auf seinen Hinweisbeschluss vom 10.01.2018 Bezug. Ergänzend führt er aus:
Auch das Verhalten des Antragstellers im Rahmen der Beschwerde belegt, dass das Verfahren nicht eilbedürftig ist. Rechtsgrundlage für sein Begehren ist § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die danach begehrte Regelungsanordnung setzt voraus, dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Anordnungsgrund ist nach Maßgabe des § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung verlangt eine Beweisführung (Senat, Beschluss vom 25.10.2017 - L 11 KA 48/17 B - und 30.07.2015 - L 11 KR 303/15 B ER -). Daran fehlt es hier. Vielmehr haben die Bevollmächtigten des Antragstellers die bereits am 20.12.2017 anhängig gemachte Beschwerde bis heute nicht begründet, obwohl das Gericht unter dem 10.01.2018 Hinweise zur Sach- und Rechtslage gegeben und zur Stellungnahme und Begründung der Beschwerde aufgefordert hat. Unter dem 13.02.2018 ist der Antragsteller - ohne Erfolg - an die ausstehende Begründung und Stellungnahme erinnert worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).