Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 11 KR 207/20 B·20.04.2020

Beigeordnung einer Partnerschaftsgesellschaft nach §73a SGG als zulässig geändert

SozialrechtSozialgerichtsverfahrensrechtProzesskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe die Beigeordnung der Partnerschaftsgesellschaft T, X & Kollegen. Streitgegenstand war, ob eine personengesellschaftlich verfasste Kanzlei als „Rechtsanwalt“ im Sinne des §73a SGG i.V.m. §121 Abs. 2 ZPO gilt. Das LSG gab der Beschwerde statt und ordnete die Partnerschaftsgesellschaft beigeordnet an, da die Vorschrift auch personengesellschaftliche Kanzleien erfasst. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten; der Beschluss ist nicht zum Bundessozialgericht anfechtbar.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die beigeordnete Vertretung als begründet stattgegeben; Partnerschaftsgesellschaft als Beistand beigeordnet, Kosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO berechtigt zur Beigeordnung eines vom Beteiligten gewählten Rechtsanwalts, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner anwaltlich vertreten ist.

2

Als ‚Rechtsanwalt‘ im Sinne des § 73a SGG ist auch eine personengesellschaftlich verfasste Rechtsanwaltskanzlei, insbesondere eine nach dem PartGG verfasste Partnerschaftsgesellschaft, anzusehen.

3

Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen Entscheidungen über die Beigeordnung sind nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

4

Beschlüsse über die Beigeordnung nach § 73a SGG sind nicht zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).

Relevante Normen
§ 1 ff. PartGG§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 5 KR 752/19

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 6. Februar 2020 geändert. Im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe wird anstelle von Herrn Rechtsanwalt T, G, die Partnerschaftsgesellschaft mbB T, X und Kollegen, A-str. 00, G, beigeordnet. Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Antrag der Klägerin vom 14. August 2019 folgend ist im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe die als Partnerschaftsgesellschaft (§§ 1 ff. des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe - Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)) mit beschränkter Haftung verfasste Partnerschaft T, X & Kollegen, G, beizuordnen.

3

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) wird in Fällen, in denen eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben ist, dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Als "Rechtsanwalt" im Sinne der Vorschrift ist nach überwiegend vertretener Auffassung, der sich der Senat anschließt, auch die personengesellschaftlich verfasste Rechtsanwaltskanzlei anzusehen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZR 343/07 -, juris, Rn. 1; Landessozialgericht (LSG), Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Juni 2013 - L 6 AS 732/13 B -, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. November 2013 - L 2 AS 1494/13 B - mit umfangreichen weiteren Nachweisen; Hessisches LSG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - L 6 AS 300/12 B -; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11. Juli 2012 - L 18 AS 1626/12 B ER - juris; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl. 2017 mit umfangreichen weiteren Nachweisen, § 73a Rn. 9; Gall, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 73a Rn. 115; Leopold, in: Roos/Wahrendorf, 2014, SGG, § 73a Rn. 64).

4

Kosten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

5

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).