Aufhebung der Kostenrechnung wegen unzureichender Begründung der Verfahrenstrennung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich gegen eine Kostenrechnung des Sozialgerichts und beantragte deren Aufhebung. Streitpunkt war, ob die kurz vor der Sachentscheidung vorgenommene Trennung der Verfahren zulässig begründet wurde. Das LSG nahm an, dass eine Trennung zwar zulässig ist, aber nach §145 Abs.1 Satz2 ZPO zu begründen ist und je näher an der Sachentscheidung die Anforderungen steigen; mangels näherer Darlegung wurde die Kostenrechnung aufgehoben und die Verfahrensgebühr niedergelegt.
Ausgang: Beschwerde gegen Kostenrechnung erfolgreich; Kostenrechnung vom 14.05.2014 aufgehoben und Verfahrensgebühr niedergelegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrens- oder Streitpunkttrennung kurz vor der abschließenden Sachentscheidung ist nicht grundsätzlich unzulässig; sie bedarf jedoch einer nachvollziehbaren Begründung.
Die Einführung von §145 Abs.1 Satz2 ZPO verpflichtet Gerichte zur Begründung von Verfahrensentscheidungen; die Intensität der Begründung steigt, je näher die Trennung an der Sachentscheidung liegt.
Fehlen hinreichende Gründe für eine Verfahrenstrennung, führt dies zur Aufhebung der hierauf gestützten Kostenentscheidung und zur Niederschlagung der daraus resultierenden Verfahrensgebühr nach §21 Abs.1 Satz1 GKG.
Bei Aufhebung einer kostenbegründenden Entscheidung bleibt das Verfahren gerichtsgebührenfrei und Kosten sind nach §66 Abs.8 GKG nicht erstattungsfähig.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 34 SF 21/15 E
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des SG Köln vom 20.02.2015 geändert. Die Kostenrechnung vom 14.05.2014 wird aufgehoben.
Gründe
Die gemäß § 66 Abs. 2 Gerichtskostengesetzt (GKG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.02.2015, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 29.05.2015), ist begründet.
Die mit Kostenrechnung vom 14.05.2014 geltend gemachte Verfahrensgebühr im einstweiligen Rechtsschutz nach Nr. 7210 des Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG in Höhe von 661,50 EUR ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG niederzuschlagen.
Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des 5. Senats des erkennenden Gerichts in dem dieselben Beteiligten betreffenden Beschluss vom 03.05.2016 (L 5 KR 190/15 B) und macht sich diese nach Überprüfung zu eigen. In Abgrenzung hierzu stellt der Senat allerdings klar, dass eine Trennung - wie hier - auch kurz vor der Sachentscheidung oder in einer mündlichen Verhandlung zulässig ist. Ein dies unterbindendes gesetzliches Verbot existiert nicht. Allerdings ist die Trennung infolge des durch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012 (BGBl I 2418) eingeführten § 145 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zu begründen. Die Anforderungen an die Intensität der Begründung steigen, je mehr der Trennungsbeschluss sich zeitlich der nachfolgenden Sachentscheidung nähert. Vorliegend hat das SG das Verfahren 05.05.2014 und damit wenige Tage vor dem das erstinstanzliche Verfahren beendenden Beschluss vom 09.05.2014 getrennt. Angesichts dieser Zeitschiene hätte es näherer Darlegung zu den Gründen für die Verfahrenstrennung bedurft. Daran fehlt es. Dieser Mangel bewirkt vorliegend die Aufhebbarkeit des Beschlusses. Die hierdurch in jedem der abgetrennten Verfahren angefallene Verfahrensgebühr nach Nr. 7210 KV-GKG aufgrund des jeweiligen Einzelstreitwertes statt einer einzigen Gebühr aufgrund eines Gesamtstreitwertes ist niederzuschlagen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten sind nicht erstattungsfähig (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).