Feststellung: Berufung gilt als zurückgenommen wegen Nichtbetreibung (§156 Abs.2 SGG)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung ein, brachte diese trotz mehrfacher Erinnerungen und einer gerichtlichen Aufforderung nicht innerhalb der Dreimonatsfrist vor. Das Landessozialgericht stellte fest, dass die Berufung gemäß §156 Abs.2 SGG als zurückgenommen gilt, weil das Verfahren nicht betrieben wurde. Der Beschluss ist nach §177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Ausgang: Feststellung, dass die Berufung der Klägerin als zurückgenommen gilt wegen Nichtbetreibung des Verfahrens gemäß § 156 Abs. 2 SGG; Beschluss nicht mit Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung länger als drei Monate nicht betreibt (§ 156 Abs. 2 SGG).
Die Aufforderung muss auf die sich aus § 156 Abs. 2 SGG ergebenden Rechtsfolgen hinweisen; der Zugang der Aufforderung beim Prozessbevollmächtigten begründet die Dreimonatsfrist.
Die Verpflichtung zur Verfahrensförderung umfasst insbesondere die fristgerechte Übersendung einer Berufungsbegründung und die Formulierung eines Berufungsantrags; deren Unterlassung kann die Rechtsfolge des § 156 Abs. 2 SGG auslösen.
Eine Feststellung, dass die Berufung als zurückgenommen gilt, ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 27 KR 1123/14
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Berufung der Klägerin vom 08.03.2017 als zurückgenommen gilt.
Gründe
Eine Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt (§ 156 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Der Berufungskläger ist vorher in einer Aufforderung auf die sich aus Satz 1 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen (§ 156 Abs. 2 Satz 2 SGG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Klägerin hat das Verfahren trotz Hinweises auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen länger als drei Monate nicht betrieben.
Sie hat ihre am 08.03.2017 beim erkennenden Gericht eingelegte Berufung entgegen eigener Ankündigung und trotz Erinnerungen am 20.03., 28.06., 17.08., 21.09. und 13.11.2017 bisher nicht begründet. Der Berichterstatter hat die Klägerin daraufhin mit Verfügung vom 18.12.2017 aufgefordert, das Verfahren gemäß § 156 Abs. 2 SGG durch Übersendung einer Berufungsbegründung sowie Formulierung eines Berufungsantrags zu betreiben, und auf die Rechtsfolgen des § 156 Abs. 2 SGG hingewiesen. Dieses Schreiben wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 21.02.2018 bekannt gegeben. Die Klägerin hat sich innerhalb der Dreimonatsfrist nicht mehr geäußert.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).