Beschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung wegen Glaukom‑Früherkennung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung im Rechtsstreit um Glaukom‑Früherkennungsleistungen. Das LSG verneint Zulassungsgründe nach §144 Abs.2 SGG, da keine klärungsbedürftigen oder von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichenden Fragen vorliegen und keine Verfahrensfehler dargetan sind. Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen; Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §144 Abs.2 SGG setzt voraus, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, von obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel vorliegt.
Eine Rechtsfrage hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §144 Abs.2 Nr.1 SGG, wenn sie über den Einzelfall hinaus der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts dient und im konkreten Verfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig ist.
Die Beteiligten treffen keine besondere Darlegungslast hinsichtlich der Zulassungsgründe ‚grundsätzliche Bedeutung‘ und ‚Abweichung‘; das Gericht prüft die Voraussetzungen der Zulassung jedoch in seiner Entscheidung.
Bloße Nichtzufriedenheit mit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet keinen Anspruch auf Zulassung der Berufung.
Die Kostenregelung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §193 SGG; das Gericht kann die Erstattung von Kosten in der Beschwerdeentscheidung ausschließen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 5 KR 226/09
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 08.02.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG), des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beteiligten trifft keine Darlegungslast im Hinblick auf die Zulassungsgründe "grundsätzliche Bedeutung" und "Abweichung" (Frehse in Jansen, SGG, 3. Auflage, 2008, § 145, Rdn. 7, m.w.N.).
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Voraussetzung für die Zulassung einer Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist, dass die Sache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig ist. Klärungsfähig in diesem Sinne ist die aufgeworfene Rechtsfrage nur, wenn sie im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, 2008, § 144 Rdn. 28 und § 160 Rdn. 6 ff., m.w.N; Frehse aaO, § 144 Rdn. 17). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. In dem anhängigen Rechtsstreit sind keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufgeworfen worden. Sowohl die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Einhaltung des Beschaffungsweges) als auch des § 25 SGB V (Anspruch auf Früherkennungsuntersuchungen) sind insbesondere in Hinblick auf Befugnisse des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 25 Abs. 4 Satz 2 SGB V) höchstrichterlich geklärt (zu § 13 Abs. 3 SGB V: BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R - m.w.N.; zur Konkretisierungsfunktion des Bundesausschusses: BSG, Urteile vom 03.04.2001 - B 1 KR 22/00 R - und vom 16.09.1997 - 1 RK 28/95 -, jeweils m.w.N.). Auch die Beschwerdebegründung zeigt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Sie ist vielmehr getragen von dem Umstand, dass die Klägerin mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht einverstanden ist. Dies vermag indes einen Anspruch auf Zulassung der Berufung nicht zu begründen.
Ebenso wenig sind Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGG gegeben oder auch nur geltend gemacht. Die Entscheidung steht vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zu Glaukomfrüherkennungs-Untersuchungen (Urteil vom 27.01.2006 - L 11 KR 4/05 -) und weicht auch im Übrigen von höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ab. Schließlich sind auch Verfahrensfehler des Sozialgerichts nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Das Urteil des SG ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG)