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Landessozialgericht NRW·L 11 KA 89/16·09.04.2019

Streitwertfestsetzung in Zulassungsangelegenheit (Vertragsarzt) auf 80.896,20 EUR

SozialrechtVertragsarztrechtStreitwertfestsetzungSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landessozialgericht NRW setzt den Streitwert des Zulassungsstreits endgültig auf 80.896,20 EUR fest. Zur Ermittlung legte das Gericht den dreijährigen Umsatz (Honorarbericht der KBV) zugrunde, zog eine Kostenquote von 30 % ab und berücksichtigte die hälftige Zulassung durch Kürzung um die Hälfte. Die Entscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG und einschlägige BSG-Rechtsprechung. Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar.

Ausgang: Streitwert für den Zulassungsstreit endgültig auf 80.896,20 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit ist nach § 52 Abs. 1 GKG nach richterlichem Ermessen nach der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen.

2

In Zulassungsangelegenheiten ist der Streitwert grundsätzlich in Höhe des Umsatzes anzusetzen, den der Arzt bei erlangter Zulassung innerhalb der nächsten drei Jahre aus vertragsärztlicher Tätigkeit erzielen könnte, abzüglich eines Praxiskostenanteils.

3

Fehlen individuelle Umsatzdaten, sind für die Umsatzbemessung die im Gesamtbundesdurchschnitt ausgewiesenen Beträge der betreffenden Arztgruppe heranzuziehen; liegen Daten des jeweiligen Kassenärztlichen Bezirks vor, können diese vorrangig verwendet werden; maßgeblich ist das Jahr der Einleitung des Rechtszugs bzw. die nächstverfügbaren Daten.

4

Für den Praxiskostenanteil ist pauschalierend die im Gesamtbundesdurchschnitt nach den von der KBV veröffentlichten Daten ausgewiesene Kostenquote heranzuziehen; liegen keine gruppenspezifischen Werte vor, kann auf den Durchschnitt aller Arztgruppen oder einen pauschalen Kostensatz (z.B. 50 %) zurückgegriffen werden.

5

Bei teilweiser oder hälftiger Zulassung ist der so ermittelte Streitwert entsprechend anteilig zu kürzen.

Relevante Normen
§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG)§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 19 KA 8/15

Tenor

Der Streitwert für den Rechtsstreit L 11 KA 89/16 wird endgültig auf 80.896,20 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aufgrund richterlichen Ermessens nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen, soweit nichts anderes geregelt ist.

3

In Zulassungsangelegenheiten ist der Streitwert in der Regel in Höhe des Umsatzes anzusetzen, den der Arzt bei erlangter Zulassung innerhalb der nächsten drei Jahre (vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R -, Beschluss vom 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B -; Senat, Beschluss vom 23.10.2017 - L 11 KA 30/17 B ER -) aus vertragsärztlicher Tätigkeit erzielen könnte, abzüglich des Praxiskostenanteils (vgl. BSG, Beschluss vom 12.09.2006 - B 6 KA 70/05 B -; Beschluss vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R -). Für die Umsätze ist in dem Regelfall einer Klage auf Zulassung, da insoweit keine individuellen Umsätze des Vertragsarztes vorliegen, die herangezogen werden könnten, auf die Beträge abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt für die Arztgruppe ausgewiesen sind, welcher der Arzt angehört. Sofern Daten des jeweiligen KV-Bezirks vorliegen, in welchem der betroffene Vertragsarzt tätig war bzw. tätig werden möchte, können auch diese Umsätze zu Grunde gelegt werden (BSG, Beschluss vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R -). Soweit nicht auf individuelle Umsätze zurückgegriffen werden kann und eine Arztgruppe betroffen ist, für die keine Daten des Gruppendurchschnitts vorliegen, kann es in Betracht kommen, den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu schätzen oder auf den Durchschnitt der Umsätze aller Arztgruppen abzustellen. Vom Zeitpunkt her sind die Verhältnisse desjenigen Jahres zu Grunde zu legen, in dem der jeweilige Rechtszug eingeleitet worden ist. Soweit die Werte dieses Jahres noch nicht ermittelt worden oder jedenfalls noch nicht bekannt sind, ist auf die zeitnächsten verfügbaren Daten zurückzugreifen (BSG, Beschluss vom 26.09.2005 - B 6 KA 69/04 B -). Für die Praxiskostenanteile ist pauschalierend auf die Kostenquote abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt nach Maßgabe der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) veröffentlichten Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland für die Arztgruppe ausgewiesen ist, welcher der betroffene Arzt angehört. Ist eine Arztgruppe betroffen, für die keine Daten vorliegen, kann es in Betracht kommen, entweder auf die durchschnittliche Kostenquote aller Arztgruppen oder auf einen pauschal gegriffenen Kostensatz von z.B. 50 v.H. abzustellen (BSG, Beschluss vom 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B -). Da die KBV die Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung seit 2011 nicht mehr fortschreibt, verlieren diese mit zunehmendem Zeitablauf jegliche Aussagekraft. Statt dessen bietet es sich nunmehr an, die von der KBV vierteljährlich veröffentlichten Daten zur Entwicklung des Honorarumsatzes und des Überschusses aus vertragsärztlicher Tätigkeit heranzuziehen (Senat, Beschluss vom 23.10.2017 - L 11 KA 30/17 B ER -). Der Rechtszug wurde im Quartal IV/2016 eingeleitet. Der Honorarbericht weist in Tabelle 33 (S. 67) für psychologische Psychotherapie einen generierten Umsatz (Nordrhein) von 19.261,00 EUR aus (http://www.kbv.de/html/honorarbericht.php). Bezogen auf drei Jahre entspricht dies 19.261,00 EUR x 12 Quartale = 231.132,00 EUR. Bei einer Kostenquote von 30 % (vgl. Tabelle 38 S. 78 des Honorarberichts) resultieren hieraus 161.792,40 EUR. Der so ermittelte Betrag ist auf 80.896,20 EUR zu reduzieren, da eine hälftige Zulassung streitbefangen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23.10.2017 - L 11 KA 30/17 B ER - und vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -).

4

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).