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Landessozialgericht NRW·L 11 KA 86/12 B·20.11.2012

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung: 10.000 EUR bestätigt

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen die vom Sozialgericht festgesetzte Streitwerthöhe von 10.000 EUR ein. Streitgegenstand war die begehrte Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes mit Blick auf einen Praxisverkauf. Das LSG bestätigt die Bewertungsgrundsätze des § 52 GKG, verweist auf den Auffangstreitwert von 5.000 EUR und hält die Verdoppelung auf 10.000 EUR wegen vorgetragener wirtschaftlicher Bedeutung für gerechtfertigt. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung auf 10.000 EUR als unbegründet abgewiesen; Kosten sind nicht zu erstatten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert bemisst sich nach der aus dem Antrag ersichtlichen Bedeutung der Sache und grundsätzlich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers (§ 52 Abs. 1 GKG).

2

Ist der konkrete wirtschaftliche Wert nicht objektivierbar, ist auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen (gegenwärtig 5.000 EUR).

3

Das Gericht kann den Streitwert über den Auffangstreitwert hinaus festsetzen, wenn sachliche Anhaltspunkte ein deutlich höheres wirtschaftliches Interesse erkennen lassen.

4

Verfahren können gebührenfrei sein; insoweit sind Kostenerstattungen nach § 68 Abs. 3 GKG ausgeschlossen und bestimmte Beschlüsse gemäß § 68 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 3 GKG nicht anfechtbar.

Relevante Normen
§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG)§ 52 Abs. 2 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 2 S. 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG§ 177 Sozialgerichtsgesetz

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 16 KA 39/08

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.08.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten

Gründe

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Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet, denn das Sozialgericht Dortmund hat den Streitwert für den Rechtsstreit S 16 KA 39/08 zu Recht auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

3

Nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in der Fassung des Kostenmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I 718) bestimmt sich die Höhe des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 26.03.2003 - L 10 B 2/03 KA -, vom 13.08.2003 - L 10 B 10/03 KA ER - und vom 24.02.2006 - L 10 B 21/05 KA -, std. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 29.08.2011 - L 11 KA 27/11 B -, vom 17.10.2011 - L 11 KA 123/10 -, vom 04.01.2012 - L 11 KA 140/10 B - und vom 13.08.2012 - L 11 KA 63/12 B -).

4

Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten die Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes in Enger begehrt. Sein damit verbundenes wirtschaftliches Interesse war, wie er auch im Widerspruchverfahren vorgetragen hat, auf einen Praxisverkauf gerichtet und wird damit allein sachgerecht von dem von ihm erstrebten Kaufpreis bestimmt (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts vom 09.04.2008 - B 6 KA 3/07 B -). Von dem Kläger ansonsten vorgetragene Umstände wie Alter und Mittellosigkeit sind mithin ohne Relevanz.

5

Da indes der von dem Kläger erstrebte Kaufpreis nicht bekannt, vor allem aber im Rahmen des auf Festsetzung des Streitwerts gerichteten Verfahrens nicht einmal annähernd zu objektivieren ist, ist grundsätzlich auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG i.H.v. 5.000,00 EUR zurückzugreifen. Davon ausgehend begegnet aber auch die Festsetzung des SG auf das Doppelte des Auffangstreitwertes keinen Bedenken. Denn wenigstens für eine solche Festsetzung bietet der Sach- und Streitstand hinreichend Anhaltspunkte. Der Kläger hat nämlich zumindest vorgetragen, durch die Ablehnung der Ausschreibung "in seiner Altersversorgung, zu der der Praxisverkauf unbedingt erforderlich ist, erheblich beschnitten" zu sein. Dieses Vorbringen spricht deutlich dafür, dass sein wirtschaftliches Interesse einen Wert von lediglich 5.000,00 EUR beträchtlich überschreitet. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).

6

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 2 S. 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG, § 177 Sozialgerichtsgesetz).