Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b SGG abgelehnt wegen fehlender Eilbedürftigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG. Das Landessozialgericht lehnte den Antrag als unbegründet ab, da kein Anordnungsgrund und insbesondere keine Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht wurde. Dass der Antragsteller auf den Abschluss eines anderen Verfahrens wartet, zeigt fehlende Dringlichkeit. Zuständigkeit, Streitwert (2.500 EUR) und Kostenentscheidung wurden festgestellt.
Ausgang: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG als unbegründet abgelehnt; Kosten dem Antragsteller auferlegt, Streitwert 2.500 EUR
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und insbesondere der Eilbedürftigkeit erforderlich.
Fehlt die zur Anordnung des einstweiligen Rechtsschutzes erforderliche Dringlichkeit, ist der Antrag unbegründet; das Abwarten des Abschlusses eines anderen Verfahrens spricht gegen Eilbedürftigkeit.
Ist ein Berufungsverfahren anhängig, ist für Anordnungen des einstweiligen Rechtsschutzes das Berufungsgericht zuständig (§ 86 Abs. 2 SGG).
Die Festsetzung des Streitwerts bei vorläufigen Entscheidungen richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG; wegen des vorläufigen Charakters kann der Auffangstreitwert herabgesetzt werden.
Bei abgelehntem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann dem Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegt werden; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 33 KA 82/15
Tenor
Der Antrag auf Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist zulässig. Das Berufungsverfahren L 11 KA 77/18 ist vor dem Senat anhängig. Zuständig ist demnach das Berufungsgericht (§ 86 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Der Antrag ist unbegründet. Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragsteller ist § 86b Abs. 2 SGG. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine wie auch immer geartete Eilbedürftigkeit ist nicht zu erkennen. Auf die Verfügung vom 15.01.2019 nimmt der Senat Bezug. Soweit der Antragsteller meint, zunächst den Abschluss des Verfahrens L 11 KA 39/16 abwarten zu müssen, um dann den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begründen zu können, belegt dies, dass das Begehren derzeit nicht dringlich ist.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert von 5.000,00 ist angesichts des vorläufigen Charakters der angestrebten Entscheidung jedenfalls vorliegend auf 2.500,00 EUR zu verringern.
Die Kostenentscheidung beruht auf §197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).