Beschwerde gegen einstweilige Auszahlung von Honorarforderung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Auszahlung eines einbehaltenen Honorars von 25.534,11 EUR; die Beschwerde gegen den Beschluss des SG wurde zurückgewiesen. Der Senat verweist auf die Begründung der Vorinstanz und bedarf keiner weiteren Ausführung (§142 Abs.2 SGG). Der Streitwert wurde wegen des Zinsinteresses auf 1.276,71 EUR festgesetzt; die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Beschlüsse des Gerichts, die ein Rechtsmittel als unbegründet zurückweisen, bedürfen gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG keiner weiteren Begründung, soweit sie auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verweisen.
Im einstweiligen Rechtsschutz bemisst sich der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers, das sich insbesondere aus der Höhe der begehrten Forderung sowie Faktoren wie Verfahrensdauer und Zinsinteresse ergibt.
Bei nicht endgültiger Zuweisung einer Forderung kann zur Streitwertfestsetzung das Zinsinteresse für die geschätzte Verfahrensdauer herangezogen werden; zur Berechnung ist ein durchschnittlicher Kreditzins zugrunde zu legen.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht richtet sich nach § 197a Abs. 1 S.1 Halbs.3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO; der unterlegene Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 2 KA 201/17 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.10.2017 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.276,71 EUR festgesetzt.
Gründe
Rechtsgrundlage für den Beschluss des Senats ist § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen hiernach keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt, dass der Antragsteller das Ziel verfolgt, einen Betrag von 25.534,11 EUR ausgezahlt zu bekommen. Maßgebend für den Wert ist die sich aus seinem Antrag ergebende Bedeutung der Sache. Diese wird durch sein wirtschaftliches Interesse daran bestimmt, der Rückforderung jedenfalls für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht ausgesetzt zu sein. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolgt keine endgültige Zuweisung der Forderung. Das Interesse des Antragstellers ist daher darauf gerichtet, zumindest für die Dauer des Hauptsacheverfahrens das einbehaltene Honorar ausgekehrt zu erhalten. Demzufolge wird das wirtschaftliche Interesse durch die Faktoren "Länge des Verfahrens" und "Zinsinteresse" bestimmt (Senat, Beschluss vom 13.06.2016 - L 11 KA 75/15 B ER -). Das Zinsinteresse konkretisiert sich darin, nicht auf eine etwaige Zwischenfinanzierung angewiesen zu sein. Das erfasst jedenfalls das anhängige Berufungsverfahren. Bei einer geschätzten Dauer von einem Jahr ergibt sich angesichts eines durchschnittlichen Kreditzinses von derzeit ca. 5 % ein Streitwert von 5 % aus 24.534,11 EUR = 1.276,71 EUR.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.