LSG NRW: Beschwerden gegen SG-Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Parteien legten Beschwerden gegen einen Beschluss des Sozialgerichts im einstweiligen Rechtsschutz ein. Der Senat schloss sich der erstinstanzlichen Abwägung an, da der maßgebliche Sachverhalt streitig und im Eilverfahren nicht aufklärbar war. Die Beschwerden wurden zurückgewiesen; die Gerichtskosten wurden hälftig festgesetzt. Der Streitwert wurde aus dem Zinsinteresse bei geschätzter Verfahrensdauer bemessen.
Ausgang: Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Gerichtskosten hälftig auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert in einstweiligen Rechtsschutzverfahren bemisst sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Antrags, insbesondere nach dem Zinsinteresse und der voraussichtlichen Verfahrensdauer (§ 53 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 52 GKG).
Kann der maßgebliche Sachverhalt im einstweiligen Rechtsschutz nicht aufgeklärt werden, darf das Rechtsmittelgericht der abgewogenen Entscheidung der Vorinstanz folgen; die endgültige Aufklärung verbleibt dem Hauptsacheverfahren.
Zur Schätzung des wirtschaftlichen Interesses bei Rückforderungsansprüchen ist das Zinsinteresse zu berücksichtigen; dies kann durch Multiplikation der Forderungssumme mit einem durchschnittlichen Kreditzins und der erwarteten Verfahrensdauer ermittelt werden.
Werden wechselseitige Beschwerden zurückgewiesen, kann das Gericht die Gerichtskosten hälftig zuordnen; die übrigen Kosten trägt jede Partei selbst (§ 197 Abs.1 S.1 Halbs.3 SGG i.V.m. § 154 VwGO).
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 2 KA 1375/16 ER
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.08.2016 werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen je die Hälfte der Gerichtskosten. Im Übrigen trägt jeder der Beteiligten seine Kosten. Der Streitwert wird auf 45.734,56 EUR festgesetzt.
Gründe
Die statthaften und im Übrigen zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Der Senat nimmt auf die als zutreffend erachteten Ausführungen des Sozialgerichts (SG) im angefochtenen Beschluss Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 153 Abs. 2 SGG). Das SG hat die für die Entscheidung maßgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargestellt. Ferner hat es die dies konkretisierende Rechtsprechung des Senats wiedergegeben und fallbezogen angewandt.
Mit Verfügung vom 25.11.2016 hat der Vorsitzende des Senats die Beteiligten wie folgt angeschrieben:
"Angesichts des bisherigen Schriftwechsels erinnere ich vorsorglich daran, dass es sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren handelt. Der in weiten Teilen umstrittene Sachverhalt wird insoweit nicht aufzuklären sein. Das bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Insoweit neige ich derzeit dazu, dem angefochtenen Beschluss des SG zu folgen (insbesondere S. 11 ff. des Umdrucks). Es besteht Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bis zum 14.12.2016. ( ...)."
Hieran ist festzuhalten. Der maßgebende Sachverhalt ist umstritten und lässt sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht klären. Demzufolge tritt der Senat der abgewogenen Entscheidung des SG bei und weist die Beschwerden zurück.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 53 Satz 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) iVm § 52 Abs. 1 GKG.
Hiernach bestimmt sich die Höhe des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (std. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 26.03.2012 - L 11 KA 134/11 B -, 17.10.2011 - L 11 KA 123/10 -, 29.08.2011 - L 11 KA 27/11 B -). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen. In dem auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren kann keine endgültige Zuweisung des Anspruchs erfolgen. Das zu berücksichtigende Interesse der Antragstellerin war allein darauf gerichtet, zumindest für die Dauer des Hauptsacheverfahrens über das umstrittene Honorar verfügen zu können. Das wirtschaftliche Interesse wird mithin durch den Zeitfaktor "Länge des Verfahrens" und durch das Zinsinteresse bestimmt (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 27.06.2016 - L 11 KA 7/16 B ER -, 07.11.2011 - L 11 KA 110/11 B -, 04.10.2011 - L 11 KA 50/11 B -, 28.02.2011 - L 11 KA 63/10 B - und 31.08.2011 - L 11 KA 24/11 B ER -). Das Zinsinteresse ist darauf gerichtet, nicht auf eine etwaige Zwischenfinanzierung angewiesen zu sein. Bei einer geschätzten Dauer des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens von zwei Jahren ergibt sich unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Kreditzinses von ca. 2,5 % ein Streitwert wie folgt: 2,5 % von 914.691,27 EUR (Honorarrückforderung) = 22.867,28 EUR x 2 = 45.734,56 EUR.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 3 SGG i.V.m § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).