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Landessozialgericht NRW·L 11 KA 53/10 B·27.03.2011

Streitwertfestsetzung bei versagter Genehmigung zum Mammascreening

SozialrechtKrankenversicherungsrechtAmbulante Versorgung/Ärztliche ZulassungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers rügen die vom Sozialgericht auf 5.000 EUR festgesetzte Streitwertfestsetzung in einem Verfahren um die verweigerte Genehmigung zur Durchführung von Mammascreening als programmverantwortlicher Arzt. Das LSG hält die Beschwerde für zulässig und begründet und setzt den Streitwert auf 95.441,14 EUR fest. Grundlage ist der erwartbare Honorarumsatz abzüglich einer 80%-Betriebskostenpauschale; der Bewertungszeitraum wird aus Gründen der Angemessenheit auf ein halbes Jahr beschränkt. Das Verfahren bleibt gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als begründet angesehen; Streitwert auf 95.441,14 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Festsetzung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG richtet sich die Bemessung nach der für die Partei sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache; maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse der Partei.

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Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses können erwartete Honorarumsätze als Grundlage dienen; hiervon können zulässigerweise Betriebskostenpauschalen abgezogen werden, um den tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil zu bestimmen.

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Der Zeitraum, für den das wirtschaftliche Interesse zu bemessen ist, kann aus Gründen der Angemessenheit zeitlich begrenzt werden, wenn die Partei die Möglichkeit hatte, innerhalb dieses Zeitraums fehlende Voraussetzungen nachzuholen und erneut einen Antrag zu stellen.

4

Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nach § 32 Abs. 2 RVG in Verbindung mit §§ 63, 68 GKG statthaft, sofern der erforderliche Beschwerdewert erreicht ist; das Verfahren kann gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei sein und damit kostenrechtlich Sonderwirkungen haben.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG§ 68 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 33 KA 250/09

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. T u.a. wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.04.2010 abgeändert. Der Streitwert für den Rechtsstreit S 33 KA 250/09 Sozialgericht Düsseldorf wird auf 95.441,14 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob dem Kläger die begehrte Genehmigung zur Durchführung von Leistungen im Mammascreening als Programmverantwortlicher Arzt zu Unrecht nicht erteilt worden ist.

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Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hat das Sozialgericht Düsseldorf dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt (Beschluss vom 13.04.2010).

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Gegen die Höhe des festgesetzten Streitwerts richtet sich die Beschwerde vom 12.05.2010.

6

II.

7

Die Beschwerde ist begründet.

8

Die auf die Festsetzung eines höheren Streitwerts gerichtete und damit erkennbar eigenen namens eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nach § 32 Abs. 2 S. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 68 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200 EUR erreicht (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

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Die Beschwerde ist auch im tenorierten Umfang begründet.

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Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das Interesse des Klägers war darauf gerichtet, Leistungen im Mammascreening als Programmverantwortlicher Arzt abrechnen zu können. Mit der Genehmigung hätte der Kläger - ausgehend von den Mitteilungen der Beklagten im Schriftsatz vom 16.08.2010 - einen Honorarumsatz von 238.602,86 EUR im Quartal erzielen können. Abzüglich der Betriebskosten pp i.H.v. 80% ergibt sich ein Betrag von 47.720,57 EUR, der Grundlage für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers ist.

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In zeitlicher Hinsicht ist eine Beschränkung auf ein halbes Jahr angemessen, da der Kläger aufgrund der Entscheidung der Beklagten nicht gehindert war, den ggf. für die Genehmigung fehlenden Nachweis zu erbringen und innerhalb von 6 Monaten eine neue Genehmigung zu beantragen.

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Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).