Beschwerde gegen SG-Beschluss zurückgewiesen; Kosten- und Streitwertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller klagte mit Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dortmund. Das Landessozialgericht weist die Beschwerde zurück, da sie in der Sache keinen Erfolg hat und verweist auf die Entscheidung des Sozialgerichts sowie eine vorangegangene Verfügung des Senats. Die Kosten trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 13.03.2012 wird zurückgewiesen; Antragsteller trägt Kosten, Streitwert 5.000 EUR
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachgeordnete Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn sie in der Sache keine hinreichend substantiierten Einwendungen gegen die vorinstanzliche Entscheidung enthält.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO; bei Unterliegen trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens.
Fehlt es an genügenden Anhaltspunkten für die Festsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG, ist der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000 EUR) zugrunde zu legen.
Ein einstweiliger Rechtsschutz kann bei faktisch endgültigem Charakter des Verfahrens keinen Abschlag beim Streitwert rechtfertigen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 52 KA 28/12 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.03.2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug auf die zutreffende Entscheidung des Sozialgerichts. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens ist auf die Verfügung des Senats vom 05.07.2012 zu verweisen.
Die Beschwerde konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz. Sie berücksichtigt, dass der Sach- und Streitstand nicht genügend Anhaltspunkte gibt, um den Streitwert nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 GKG festzusetzen. Somit ist auf den Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR abzustellen (§ 52 Abs. 2 GKG). Ein Abschlag wegen des einstweiligen Charakters des Verfahrens ist nicht gerechtfertigt. Für den Zeitraum der Gültigkeit des Notfalldienstplanes (01.02.2011 bis 31.01.2012) hat das einstweiligen Rechtsschutzverfahren faktisch endgültigen Charakter.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).