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Landessozialgericht NRW·L 11 KA 38/18 B ER·21.10.2018

Beschwerde gegen SG-Beschluss als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtSozialgerichtsverfahrenFristenrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts ein; das LSG verwirft sie als unzulässig. Die Beschwerdefrist des §173 SGG sei nicht gewahrt, da der Beschluss am 31.01.2018 zugestellt, die Beschwerde aber erst am 08.05.2018 eingegangen sei. Eine Wiedereinsetzung nach §67 SGG wurde nicht dargetan. Streitwert und Kosten wurden nach GKG sowie SGG/VwGO festgesetzt; der Streitwert wegen des einstweiligen Charakters auf 2.500 EUR reduziert.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll einzulegen; die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landessozialgericht eingelegt wird (§173 SGG).

2

Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §67 SGG muss die Partei glaubhaft machen, ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist verhindert gewesen zu sein; fehlende oder ungeeignete Nachweise führen zur Versagung der Wiedereinsetzung.

3

Ergeht eine richterliche Aufforderung, binnen einer gesetzten Frist geeignete Bescheinigungen vorzulegen, und bleibt die Partei dieser Aufforderung trotz Fristverlängerung unentschuldigt fern, ist die Wiedereinsetzung regelmäßig zu versagen.

4

Ist das wirtschaftliche Interesse an der einstweiligen Regelung ohne aufwändige Ermittlungen nicht feststellbar, ist für die Streitwertfestsetzung der Auffangstreitwert des §52 Abs. 2 GKG heranzuziehen; dieser kann wegen des einstweiligen Charakters angemessen zu reduzieren sein.

5

Die Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich nach §197a SGG i.V.m. §154 VwGO; grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Relevante Normen
§ 173 SGG§ 63 SGG§ 67 SGG§ 65 SGG§ 53 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG§ 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 33 KA 263/17 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.01.2018 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist verfristet. Eine Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht (SG) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 173 Satz 1 1. Halbsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 173 Satz 2 SGG).

3

Diese Vorgaben sind nicht erfüllt. Der angefochtene Beschluss des SG wurde dem Antragsteller am 31.01.2018 zugestellt (§ 63 SGG). Die Beschwerde ist hingegen erst am 08.05.2018 beim SG anhängig geworden.

4

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind nicht dargetan. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die gesetzliche Verfahrensfrist des § 173 SGG einzuhalten. Der Berichterstatter hat den Antragsteller mit Verfügung vom 13.06.2018 aufgefordert, binnen zwei Wochen durch Vorlage geeigneter Bescheinigungen nachzuweisen, an der Entgegennahme des Beschlusses vom 23.01.2018 verhindert gewesen zu sein. Diese richterliche Frist (§ 65 SGG) wurde mit Verfügung vom 17.09.2018 auf den 01.10.2018 verlängert, ohne dass der Antragsteller sich geäußert hätte.

5

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Ziel des Antragstellers war es, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Titel vom 25.10.2011 einstweilen eingestellt wird. Das damit verbundene wirtschaftliche Interesse ist ohne aufwändige Ermittlungen nicht auszumachen. Infolgedessen ist der Streitwert nicht nach § 52 Abs. 1 GKG sondern nach § 52 Abs. 2 GKG zu bestimmen. Der darin benannte Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR ist - jedenfalls vorliegend - wegen des einstweiligen Charakters des Verfahrens auf 2.500,00 EUR zu reduzieren.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

7

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).