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Landessozialgericht NRW·L 11 KA 38/15 B·20.04.2016

Streitwertfestsetzung in Sozialverfahren: Festsetzung auf 60.000 EUR

SozialrechtKrankenversicherungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Bevollmächtigte des Klägers rügte die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts. Streitpunkt war die Bemessung des Streitwerts nach § 52 GKG und der zugrunde zu legende Zeitraum. Das LSG änderte den Beschluss und setzte den Streitwert unter Zugrundelegung von 12 Quartalen à 5.000 EUR auf 60.000 EUR fest. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kostenerstattung entfällt.

Ausgang: Beschwerde des Bevollmächtigten stattgegeben; Streitwert des Verfahrens auf 60.000,00 EUR festgesetzt; Verfahren gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

In Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit bestimmt sich der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG im richterlichen Ermessen nach der für den Kläger sich ergebenden Bedeutung der Sache, maßgeblich nach dem wirtschaftlichen Interesse.

2

Ergeben der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte zur Bezifferung des wirtschaftlichen Interesses, ist nach § 52 Abs. 2 GKG grundsätzlich ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen.

3

Bei Ansprüchen mit fortlaufender Leistungsdauer kann zur Streitwertermittlung ein dreijähriger Bezugszeitraum (12 Quartale) herangezogen werden; der sich hieraus ergebende Betrag ist zur Festsetzung geeignet.

4

Das Rechtsmittelgericht kann die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz auch von Amts wegen ändern; die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Bezifferung ist insoweit lediglich als Anregung zu verstehen (§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 68 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 2 KA 409/12

Tenor

Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.05.2015 abgeändert. Der Streitwert für den Rechtsstreit S 2 KA 409/12 Sozialgericht Düsseldorf wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers ist nach §§ 32 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), 68 Abs. 1 Gerichtskostengesetzt (GKG) statthaft und auch im übrigen zulässig.

3

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aufgrund richterlichen Ermessens nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen, soweit nichts anderes geregelt ist. Maßgeblich ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. Senat, Beschlüsse 20.01.2010 - L 11 B 13/09 KR - und 12.08.2009 - L 11 KA 102/08 KA - ).

4

Das Begehren des Klägers war auf die Teilnahme an den Katarakt-Verträgen gerichtet. Das zu Grunde liegende wirtschaftliche Interesse des Klägers ist kaum zu beziffern. Demzufolge kann auf die Kriterien des § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) zurückgegriffen werden. Hiernach ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Da die Bedeutung der Klage erkennbar über diesem Wert liegt, ist der Streitwert angemessen zu erhöhen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2005 - L 10 B 14/05 KA -; str. vgl. Hartmann, Kostengesetze, GKG, 38. Auflage, 2008, § 52 Rdn. 18 m.w.N.). In Anlehnung an den in Zulassungssachen für die Streitwertbestimmung zu Grunde zu legenden Zeitraum von drei Jahren (BSG, Beschluss vom 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B - und Urteil vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R -) ergibt sich ein Streitwert von 12 Quartalen x 5.000,00 EUR = 60.000,00 EUR (vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 04.05.2011 - L 11 KA 120/10 B ER - und vom 04.05.2015 - L 11 KA 60/12 -).

5

Der Senat ist nicht gehindert, den Streitwert auf diesen Betrag festzusetzen, obgleich der Beschwerdeführer nur einen Streitwert von 54.000,00 EUR beantragt hatte. Kann nämlich das Rechtsmittelgericht die Streitwertfestsetzung des SG - fristgebunden - auch von Amts ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG), so folgt hieraus, dass die Bezifferung des Streitwertes durch den Beschwerdeführer insoweit nur als Anregung zu verstehen ist (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 25.06.2003 - L 10 B 1/03 KA -, vom 13.08.2003 - L 10 B 10/03 KA ER - und vom 24.02.2006 - L 10 B 21/05 KA -).

6

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).

7

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).