Hängebeschluss: Referenzfallwert 87,99 EUR für laboratoriumsmedizinische Vergütung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Festlegung des Referenzfallwerts für die Vergütung laboratoriumsmedizinischer Leistungen über den 31.12.2013 hinaus. Das Landessozialgericht verpflichtet die Antragsgegnerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens, den bis dahin geltenden Referenzfallwert von 87,99 EUR zugrunde zu legen. Die Entscheidung wurde als Hängebeschluss erlassen, weil der in der Vorinstanz angenommene Widerruf noch nicht eingetreten ist. Auf die Erörterungen des Termins wird verwiesen.
Ausgang: Antrag auf vorläufige Festlegung des Referenzfallwerts 87,99 EUR für laboratoriumsmedizinische Leistungen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hängebeschluss dient der vorläufigen Sicherung des prozessualen Status quo, wenn eine von der Vorinstanz angenommene Rechtsänderung (z. B. Widerruf) noch nicht eingetreten ist.
Das Sozialgericht kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens anordnen, dass für die Vergütung von Leistungen der bisher maßgebliche Referenzfallwert zugrunde zu legen ist.
Die Bemessung der Vergütung laboratoriumsmedizinischer Leistungen erfolgt anhand des fallwertbezogenen Budgets; bis zur rechtskräftigen Änderung bleibt der zuvor geltende Referenzfallwert maßgeblich.
Eine vorläufige Anordnung zur Vergütungsfestlegung ist gerechtfertigt, soweit durch sie das wirtschaftliche Gleichgewicht der Leistungserbringer bis zur rechtskräftigen Entscheidung gesichert wird.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 33 KA 420/13 ER
Tenor
Die Antragsgegnerin wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens verpflichtet, der Vergütung laboratoriumsmedizinischer Leistungen der Antragstellerin auf der Grundlage eines fallwertbezogenen Budgets über den 31.12.2013 hinaus den bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Referenzfallwert von 87,99 EUR zugrunde zu legen.
Gründe
Die Entscheidung war als sog. "Hängebeschluss" zu erlassen, weil der vom Sozialgericht in den Beschlusstenor aufgenommene "Widerruf" bislang nicht eingetreten ist. Auf die Erörterungen im Termin vom 19.11.2014 wird verwiesen.