Hängebeschluss: Wiederherstellung des Sofortvollzugs bei Sonderbedarfszulassung Psychotherapie
KI-Zusammenfassung
Die Beigeladene beantragte Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Sonderbedarf; der Zulassungsausschuss hatte sie mit halbfachem Versorgungsauftrag zugelassen. Nach Aufhebung des Sofortvollzugs durch das Sozialgericht setzte der Senat den Hängebeschluss und stellte den angeordneten Sofortvollzug wieder her, da ohne Zwischenregelung effektiver Rechtsschutz gem. Art.19 Abs.4 GG gefährdet wäre. Das Gericht erließ die Zwischenregelung auch von Amts wegen.
Ausgang: Hängebeschluss: Aussetzung des SG‑Beschlusses und Wiederherstellung des Sofortvollzugs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hängebeschluss ist statthaft, wenn der Antragsteller ohne Zwischenregelung unzumutbar schwere, anders nicht abwendbare Nachteile erleiden würde und dadurch der effektive Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht gewährleistet wäre.
Voraussetzung einer Zwischenregelung ist, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und eine komplexe Sach‑ und Rechtslage Zeitaufschub zur Sicherung des rechtlichen Gehörs erfordert.
Das Gericht kann im Beschwerdeverfahren einen Hängebeschluss von Amts wegen erlassen; es bedarf hierfür keines gesonderten Antrags, wenn andernfalls die Individualgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG beeinträchtigt wäre.
Ein Hängebeschluss bewirkt die Wiederherstellung zuvor angeordneter Wirkungen des Sofortvollzugs, sodass die zugelassene Leistungserbringerin innerhalb der Zulassungsgrenzen Leistungen erbringen und abrechnen darf.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 26 KA 14/16 ER
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.05.2017 - S 26 KA 14/16 ER -wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens L 11 KA 30/17 B ER ausgesetzt. Die Wirkungen des vom Antragsgegner im Beschluss vom 21.09.2016 angeordneten Sofortvollzugs werden insoweit wiederhergestellt.
Rubrum
Gründe: Die Beigeladene zu 7) (Beschwerdeführerin) stellte am 01.07.2014 einen Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung als Kinder-und Jugendpsychotherapeutin im Rahmen des Sonderbedarfs in 50226 Frechen. Nach Antragsänderung ließ der Zulassungsausschuss die Beigeladene mit hälftigem Versorgungsauftrag im Rahmen des Sonderbedarfs als Kinder- und Jugendpsychotherapeut zu (Sitzung vom 08.12.2014). Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (Antragstellerin) wies der Berufungsausschuss (Antragsgegner) zurück. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 08.12.2014 an. Dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gab das Sozialgericht (SG) Köln statt, indem es den angeordneten Sofortvollzug aufhob (Beschluss vom 02.05.2017). Die Beschwerde der Beigeladenen zu 7) ist seit dem 12.05.2017 vor dem Senat anhängig. Die Beteiligten haben Schriftsätze zur Sach- und Rechtslage ausgetauscht. Ferner hat die Beigeladene zu 7) am 03.07.2017 eindringlich auf die aus ihrer Sicht bestehende Eilbedürftigkeit hingewiesen. Hierauf wird Bezug genommen. II. Angesichts des Zeitablaufs und wegen Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) erlässt der Senat einen sog. Hängebeschluss. Dieser ist dann statthaft, wenn der jeweilige Antragsteller ohne die Zwischenregelung unzumutbar schweren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn auf andere Weise der durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz nicht gewährleistet ist (hierzu Frehse, in: Jansen, SGG, 4. Auflage, § 86b Rdn. 133 m.w.N.). Voraussetzung für die Zwischenregelung ist zum einen, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, und zum anderen, dass eine komplexe Sach- und Rechtslage zwingend Zeitaufschub gebietet, um den Beteiligten den Anspruch auf rechtliches Gehör zu sichern und das Gericht in die Lage zu versetzen, sich auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingehend mit der zu klärenden rechtlichen Problematik auseinanderzusetzen. Im Übrigen wird eine derartige Zwischenregelung dann als sachgerecht angesehen, wenn jedenfalls auf den ersten Blick eine offensichtliche
Aussichtslosigkeit des auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Begehrens nicht feststellbar ist (Frehse, a.a.O., § 86b Rdn. 134 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Auf den Schriftsatz der Beigeladenen zu 7) vom 03.07.2017 wird Bezug genommen. Die Zwischenregelung kann auch noch im Beschwerdeverfahren ergehen. Eines Antrag bedarf es nicht. Das Gericht kann die Entscheidung von Amt wegen treffen, wenn es meint, dass anderenfalls in Individualgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG eingegriffen wird. Dieser Beschluss bewirkt, dass der vom Antragsgegner angeordnete Sofortvollzug wieder greift. Die Beigeladene zu 7) ist insoweit vorerst befugt, vertragspsychotherapeutische Leistungen in den durch die Zulassungsgremien definierten Grenzen zu erbringen und abzurechnen. III. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).