Streitwertfestsetzung bei Ausschluss aus ärztlichem Notfalldienst
KI-Zusammenfassung
Der Bevollmächtigte des Antragstellers beanstandet die vom Sozialgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwerts in einem Verfahren über die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Bescheids, mit dem der Antragsteller vom ärztlichen Notfalldienst ausgeschlossen wurde. Streitpunkt ist, ob und wie das wirtschaftliche Interesse bestimmbar ist. Das LSG setzt den Streitwert auf 34.928,65 EUR fest, weil aus vorgelegten Honorarübersichten ein Umsatzvolumen hervorgeht und wegen des Alters des Antragstellers ein auf zwei Jahre reduzierter Zeitraum angemessen ist. Eine pauschale Halbierung wegen des vorläufigen Charakters lehnte das Gericht ab.
Ausgang: Beschwerde des Bevollmächtigten erfolgreich; Streitwert auf 34.928,65 EUR festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Höhe des Streitwerts bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache für den Kläger; maßgeblich ist sein wirtschaftliches Interesse (§ 52 Abs. 1 GKG).
Ist das wirtschaftliche Interesse bestimmbar, sind konkrete Faktoren wie Zeitfaktor und zu erwartendes Umsatzvolumen für die Streitwertermittlung heranzuziehen; der Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) greift nur bei fehlenden Anhaltspunkten.
Bei Streitwertbemessung in Zulassungs- und Notfalldienstsachen ist in der Regel ein Drei-Jahres-Zeitraum als Bezugsgröße zugrunde zu legen; dieser Zeitraum kann alters- oder situationsbedingt verkürzt werden.
Von der Behörde vorgelegte Abrechnungs- oder Honorarübersichten sind verlässliche Grundlagen zur Ermittlung des Umsatzvolumens und damit des wirtschaftlichen Interesses.
Eine Halbierung des Streitwerts allein wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung ist nicht angezeigt, wenn durch den einstweiligen Rechtsschutz die Hauptsache vorweggenommen werden könnte.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 52 KA 1/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.03.2014 abgeändert. Der Streitwert für das Verfahren S 52 KA 1/14 ER wird auf 34.928,65 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Streitig war die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 02.10.2013, mit dem die Antragsgegnerin den Antragsteller vom ärztlichen Notfalldienst ausgeschlossen hat. Das Sozialgericht (SG) hat antragsgemäß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hergestellt (Beschluss vom 10.03.2014). Auf die Beschwerde hat der Senat den Beschluss des SG abgeändert (Beschluss vom 19.05.2014). Das SG hat den Streitwert auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für die Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses müsse vom Auffangstreitwert ausgegangen werden, der wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren sei. Mit der hiergegen im eigenen Namen gerichteten Beschwerde macht der Bevollmächtigte geltend, dass das wirtschaftliche Interesse unschwer erkennbar sei. Die Einnahmen des Antragstellers aus dem Notfalldienst seien bezifferbar.
II.
Die auf die Festsetzung eines höheren Streitwerts gerichtete und im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist nach § 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), § 68 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) statthaft, zulässig und begründet.
Nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) bestimmt sich die Höhe des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (Senat, Beschlüsse vom 26.03.2012 - L 11 KA 134/11 B -, 17.10.2011 - L 11 KA 123/10 -, 29.08.2011 - L 11 KA 27/11 B -; siehe auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 24.02.2006 - L 10 B 21/05 KA -, 13.08.2003 - L 10 B 10/03 KA ER - und 26.03.2003 - L 10 B 2/03 KA). Lediglich wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen.
Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers ist bestimmbar. Es wird konkretisiert durch den Zeitaktor und den im Notfalldienst erzielbaren Umsatz.
Mit Bescheid vom 02.10.2013 schloss die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen fachlicher und persönlicher Ungeeignetheit dauerhaft vom ärztlichen Notfalldienst aus. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Senats in Zulassungssachen wird das wirtschaftliche Interesse in zeitlicher Hinsicht durch die aufgrund der Notfalldienstätigkeit erzielbaren Einkünfte für einen Drei-Jahreszeitraum bestimmt (BSG, Beschlüsse vom 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B - und vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R -; Senat, Beschlüsse vom 16.06.2011 - L 11 KA 106/10 B ER und L 11 KA 119/10 B ER -, vom 18.09.2013 - L 11 KA 138/11 -, vom 04.01.2012 - L 11 KA 140/10 B - und vom 28.10.2011 - L 11 KA 102/10 -).
Als weiterer Faktor ist das erzielbare Umsatzvolumen heranzuziehen. Aus den von der Antragsgegnerin übersandten Honorarübersichten für die Quartale IV/2011 bis III/2013 ergibt sich, dass der Antragsteller Honorarforderungen vor Wirtschaftlichkeitsprüfung in Höhe von 34.928,65 EUR erzielt hat, mithin durchschnittlich 4366,08 EUR je Quartal. Hochgerechnet auf drei Jahre (= 12 Quartale) folgt hieraus ein wirtschaftliches Interesse von insoweit 52.392,96 EUR. Dieser Wert wiederum ist auf 34.928,65 EUR zu reduzieren. Es erscheint lebensfremd anzunehmen, dass der am 04.01.1930 geborene Antragsteller weitere drei Jahre ärztlichen Notfalldienst hätte verrichten wollen, so dass nur ein Zeitraum von zwei Jahren zugrundezulegen ist. Eine Reduzierung des Streitwerts auf die Hälfte von 34.928,65 EUR ist nicht angezeigt. Ein erfolgreiches einstweiliges Rechtsschutzverfahren hätte die Hauptsache vorweggenommen.
Nach alledem hat die Beschwerde Erfolg.
Dieses Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).