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Landessozialgericht NRW·L 11 KA 17/25 B ER·18.12.2025

Eilrechtsschutz gegen Honorarkürzung nach § 95d SGB V bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung

SozialrechtVertragsarztrechtKrankenversicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine HNO-Vertragsärztin begehrte im Eilverfahren die Aussetzung und Rückzahlung von Honorarkürzungen wegen fehlenden Fortbildungsnachweises (§ 95d SGB V) für 2024. Das LSG ordnete für Q2/2024 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an und verpflichtete zur vorläufigen Auszahlung, weil die Nachweisfrist später bis 16.09.2024 verlängert wurde und daher vor Fristende nicht gekürzt werden durfte. Zugleich hielt es den Widerspruch gegen den Bescheid Q2/2024 trotz Ablaufs der Monatsfrist für rechtzeitig, da die Rechtsbehelfsbelehrung zur elektronischen Einlegung unvollständig war und deshalb die Jahresfrist galt. Für Q4/2024 blieb der Antrag erfolglos, weil der Widerspruchsbescheid bestandskräftig geworden war und die Kürzung materiell rechtmäßig war (Nachweis erst 07.10.2024).

Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: aW und vorläufige Auszahlung für Q2/2024 angeordnet; im Übrigen (insb. Q4/2024) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Honorarkürzungen nach § 95d Abs. 3 SGB V sind belastende Verwaltungsakte, gegen die Anfechtungswiderspruch und Anfechtungsklage statthaft sind; einstweiliger Rechtsschutz ist grundsätzlich über § 86b Abs. 1 SGG zu gewähren.

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Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn sie bei eröffneter elektronischer Widerspruchseinlegung nicht vollständig über die gesetzlichen elektronischen Übermittlungswege informiert und dadurch abstrakt irreführend wirken kann; dann gilt die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG.

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Bei sofort vollziehbaren Honorarbescheiden im Vertragsarztrecht (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 87b Abs. 2 S. 6 SGB V) rechtfertigt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur eine hohe Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit; maßgeblich ist, ob bei summarischer Prüfung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit spricht.

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Eine Honorarkürzung nach § 95d Abs. 3 S. 3 SGB V darf erst nach Ablauf der für den Fortbildungsnachweis maßgeblichen (ggf. verlängerten) Frist vorgenommen werden.

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§ 95d Abs. 3 SGB V eröffnet grundsätzlich keine Billigkeits- oder Härtefallprüfung und kein Ermessen hinsichtlich des „Ob“ und der Dauer der Honorarkürzung; zusätzliche Verlängerungen außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Unterbrechungstatbestände sind nicht vorgesehen.

Relevante Normen
§ 95d SGB V§ 36a Abs. 2 SGB I§ 95d Abs. 3 Satz 5 SGB V§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG§ 87b Abs. 2 Satz 6 SGB V§ 95a Abs. 6 SGB V

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 7 KA 43/25 ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14. August 2025 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2024 wird angeordnet und die Antragsgegnerin einstweilen verpflichtet, für das Quartal 2/2024 ein weiteres Honorar in Höhe von 2.936,04 Euro an die Antragstellerin auszuzahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.214,67Euro festgesetzt.

Gründe

2

I.

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Die Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen Kürzungen ihres Honoraranspruchs für die Quartale 1/2024 bis 4/2024.

4

Die Antragstellerin ist Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohren-Heilkunde. Sie ist seit dem 1. Juli 2010 in G. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

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Mit Schreiben vom 5. Juli 2023 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die erforderliche Anzahl von 250 Fortbildungspunkten gemäß § 95d Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bis zum 20. Dezember 2023 zu erbringen sei. Erbringe sie den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, sehe das Gesetz in den ersten vier Quartalen, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, eine 10-prozentige Honorarkürzung vor, ab dem darauffolgenden Quartal eine 25-prozentige Honorarkürzung.

6

Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 beantragte die Antragstellerin eine Fristverlängerung von 24 Monaten. Sie wies darauf hin, dass im September 2021 bei ihrer Tochter Krebs ohne Heilungschancen diagnostiziert worden sei, am 0.00.0000 sei sie verstorben. Aufgrund dieses Schicksalsschlages habe sie die Praxis bis April 2022 schließen müssen und bis heute nur bedingt die Leistung wie vor der Diagnose erbringen können.

7

Mit weiterem Schreiben vom 26. Februar 2024 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die Frist zum Nachweis der Erfüllung ihrer gesetzlichen Fortbildungspflicht am 20. Dezember 2023 abgelaufen sei. Daran sei die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 5. Juli 2023 erinnert worden. Da die Antragstellerin bis zum heutigen Datum den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig ihr gegenüber erbracht habe, werde das zu zahlende Honorar nunmehr ab dem Quartal 1/2024 um 10 % gekürzt.

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Mit E-Mail vom 13. Juni 2024 bat die Antragstellerin um Berücksichtigung ihrer besonderen Situation. Sie und ihr Ehemann hätten sich nach der Krebsdiagnose ihrer damals 19-jährigen Tochter im September 2021 durchgehend um sie und ihren damals 7-jährigen Sohn gekümmert. Sie habe ihre Arztpraxis geschlossen, um ihre Tochter in den Tod begleiten zu können. Nach der Bestattung der Tochter sei der Aufenthalt in ihrem Haus in O. unerträglich gewesen, weswegen sie in eine kleine Wohnung nach Y. gezogen seien, in der sie immer noch mit ihrer Familie lebe. Zurzeit pendele sie zwischen Y. und dem Praxissitz in G., dabei verbringe sie ca. drei Stunden täglich auf der Autobahn. Ihre Zahlen seien drastisch eingebrochen, sodass sie zusätzlich finanzielle Einbußen erleide. Seitens der Antragsgegnerin sei sie zwei Wochen nach dem Tod der Tochter aufgefordert worden, die Arbeit in der Praxis aufzunehmen, andernfalls drohe ihr der Kassensitzentzug. Die Traumaverarbeitung sei schlecht in den Praxisbetrieb zu integrieren. Sie habe zudem ihren Mann und Sohn seelisch aufbauen müssen. Sie bitte um Verständnis für diese Situation. Sie könne den Nachweis zurzeit nicht erbringen.

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Mit E-Mail vom 17. Juni 2024 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie ihr ausnahmsweise eine einmalige Fristverlängerung von drei Monaten gewähre. Eine weitere Verlängerung sei leider nicht möglich. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragstellerin 83 der erforderlichen 250 Fortbildungspunkte nachgewiesen.

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Mit Faxschreiben vom 22. Juni 2024 erklärte die Antragstellerin, dass sie gegen das Schreiben vom 26. Februar 2024 Widerspruch erhebe. Die aktuelle Umsetzung der gesetzlichen Fortbildung verschlechtere die Versorgung der Patienten. Es fehle bei der Umsetzung der gesetzlichen Fortbildungspflicht an einer Begründung, warum es 200 und nicht 150 oder 300 Punkte seien. In den meisten Weiterbildungen werde lediglich der Studienstoff abgefragt, was eine Wiederholung von Wiederholungen darstelle.

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Der Abrechnungsbescheid für das Quartal 1/2024 vom 24. Juli 2024 wies eine Kürzung des Honorars um 10 % in Höhe von 2.988,67 Euro gemäß § 95d SGB V auf.

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Mit Bescheid vom 30. Juli 2024 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ihrem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Fortbildungspflicht gemäß § 95d SGB V stattgegeben werde und ihr Nachweiszeitraum am 21. Dezember 2016 begonnen und am 20. März 2024 geendet habe. Zunächst habe die Fortbildungsnachweispflicht bis zum 20. Dezember 2021 bestanden. Aufgrund der Corona-Pandemie sei die Nachweisfrist um zwei Jahre bis zum 20. Dezember 2023 verlängert worden. Im Falle der Antragstellerin werde ausnahmsweise eine Fristverlängerung von drei Monaten gewährt, sodass die Frist am 20. März 2024 geendet habe.

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Am 28. August 2024 hat sich die Antragstellerin mit einem Eilrechtsbegehren an das Verwaltungsgericht Köln (VG) gewandt. Die Weiterbildung müsse frei von wirtschaftlichen Interessen sein. Weder die Antragsgegnerin noch die Ärztekammern hätten entsprechend den Bestimmungen des § 95d SGB V Weiterbildungen angeboten, die für die bei der Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten notwendig seien. Sie habe sich daher fortdauernd im Eigenstudium in den letzten fünf Jahren weitergebildet, dazu gehöre auch eine eigene Recherche auf Pubmed. Weitere im Ärzteblatt veröffentlichte, kommerzielle Weiterbildungen seien für ihre Fachrichtung irrelevant gewesen. Trotz des laufenden Widerspruchsverfahrens und ohne eine entsprechende Bescheidung seien Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Es sei nicht nur das aktuelle Honorar für die Vollstreckungsmaßnahmen zugrunde gelegt worden, sondern auch das Honorar aus dem Quartal 4/2023, was keiner Kürzung unterlegen habe, was unzulässig sei. Sie beantrage die Aufhebung der Vollstreckung und Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung in der Hauptsache.

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Mit Abrechnungsbescheid vom 23. Oktober 2024 für das Quartal 2/2024 erstattete die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Kürzungsbetrag für das Quartal 1/2024 in Höhe von 2.988,67 Euro, nahm aber gleichzeitig eine Kürzung für das Quartal 2/2024 in Höhe von 2.936,04 Euro vor. Der Bescheid enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf einzulegen. Die elek-tronische Form wird nach § 36 a Abs. 2 SGB I durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das von der zu verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist.

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Alternativ besteht für Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein auch die Möglichkeit, den Widerspruch über das digitale Antragsmanagement der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein einzureichen.“

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Mit Abrechnungsbescheid vom 27. Januar 2025 für das Quartal 3/2024 hat die Antragsgegnerin eine Kürzung in Höhe von 3.031,12 Euro vorgenommen. Dagegen hat die Antragstellerin am 7. Februar 2025 Widerspruch eingelegt.

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Mit Abrechnungsbescheid vom 23. April 2025 für das Quartal 4/2024 hat die Antragsgegnerin eine Kürzung in Höhe von 2.891,53 Euro vorgenommen. Dagegen hat sich die Antragstellerin mit einem weiteren Widerspruch vom 5. Mai 2025 gerichtet.

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Das VG hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 17. September 2024 den Rechtsstreit an das Sozialgericht Köln verwiesen. Die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) mit Beschluss vom 6. November 2024 als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom 25. März 2025 hat das Sozialgericht Köln den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Sozialgericht Düsseldorf (SG) verwiesen.

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Während des Beschwerdeverfahrens hat sich die Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13. November 2024 vor dem OVG für die Antragstellerin bestellt und in den Anlagen u.a. auf den Honorarbescheid vom 23. Oktober 2024 für das Quartal 2/2024 verwiesen. Auf die weiteren Einzelheiten dieses Schriftsatzes wird Bezug genommen.

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Die Antragstellerin hat schriftsätzlich beantragt,

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die Vollstreckung aufzuheben, die Kosten des Verfahrens nebst Zinsen der Antragsgegnerin aufzuerlegen und über den Widerspruch unverzüglich zu entscheiden.

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Die Antragsgegnerin hat schriftsätzlich beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Die Antragstellerin habe den erforderlichen Fortbildungsnachweis am 9. Oktober 2024 eingereicht. Gemäß § 95d Abs. 3 Satz 5 SGB V ende die Honorarkürzung nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht werde. Entsprechend seien letztmalig im Quartal 4/2024 Honorarkürzungen vorgenommen worden. Die Antragstellerin habe gegen den Abrechnungsbescheid vom 24. Juli 2024 für das Quartal 1/2024 keinen Widerspruch eingelegt. Gleichwohl habe sie, die Antragsgegnerin, nachträglich den gekürzten Betrag in Höhe von 2.988,67 Euro erstattet. Anlass sei die einmalige nachträgliche Verlängerung des Nachweiszeitraums um drei Monate durch Bescheid vom 30. Juli 2024 gewesen. In der Umsetzung dieses Bescheides sei bereits am 6. August 2024 eine entsprechende Sonderzahlung vorgenommen worden. Insoweit sei die Antragstellerin bereits bei Einreichung des Eilrechtsantrags nicht (mehr) beschwert gewesen. Der Abrechnungsbescheid für das Quartal 2/2024 vom 23. Oktober 2024 sei bestandskräftig, weil dagegen kein Widerspruch eingelegt worden sei. Der Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 13. November 2024 an das OVG könne insoweit nicht als „Widerspruch“ ausgelegt werden. Er sei nicht an die Antragsgegnerin, sondern an das Gericht adressiert worden. Es gehe in dem Schreiben auch inhaltlich nicht darum, eine behördliche Prüfung zu veranlassen, sondern klar und ausschließlich um die „Anordnung gerichtlicher Maßnahmen“. Im Vertragsarztrecht gelte nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und § 87b Abs. 2 Satz 6 SGB V generell, dass Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie gegen deren Änderung oder Aufhebung keine aufschiebende Wirkung entfalteten. Erst recht könne die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kein höheres Honorar als Rechtskreiserweiterung verlangen. Es sei zu beachten, dass es bei der Kürzung nach § 95d SGB V nicht um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung oder um eine nachträgliche Reduzierung eines fälligen Zahlungsanspruches gehe. Vielmehr führe die verpflichtende gesetzliche Vorgabe dazu, dass die Antragstellerin von vorherein nur einen niedrigeren Honoraranspruch erwerbe. Deswegen handele es sich nicht um eine Anfechtungssituation, sondern um eine vorläufige Rechtskreiserweiterung, die die Gerichte nur unter besonderen Voraussetzungen anordnen dürften. Dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig wäre, sei jedenfalls nicht glaubhaft gemacht worden.

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Die Antragstellerin habe zudem keinen Anspruch auf eine behördliche Verlängerung des gesetzlichen Fortbildungszeitraums. Der Fünfjahreszeitraum werde nur in den besonders geregelten Fällen bei Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit wirksam unterbrochen. Andere Verlängerungstatbestände sähen weder das Gesetz noch die Fortbildungsregelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) nach § 95a Abs. 6 SGB V vor. Solange die Antragstellerin vertragsärztlich tätig sei, bleibe sie fortbildungsverpflichtet. Wenn der Nachweis der Fortbildung nicht erbracht werde, sei sie, die Antragsgegnerin, nach § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V zu Honorarkürzungen verpflichtet. Ein Ermessensspielraum hinsichtlich des „Ob“ der Kürzung, des Kürzungsumfangs oder der Dauer der Kürzungen bestehe nicht. Bei der Fortbildung handele es sich auch nicht um eine unbedeutende Nebenpflicht der Antragstellerin. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stelle die Verletzung der Fortbildungspflicht durch den Vertragsarzt seine Eignung zur vertragsärztlichen Versorgung und damit die Grundlagen seiner Zulassung in Frage (BSG, Urteil vom 4. November 2021 - B 6 KA 9/20 R, Rn. 30).

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Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 14. August 2025 abgelehnt. Die Antragstellerin könne die Auszahlung des einbehaltenen Honorars nur über § 86b Abs. 2 SGG erreichen und nicht über § 86b Abs. 1 SGG. Das BSG habe mit Beschluss vom 13. Mai 2015 (B 6 KA 50/14 B) ausgeführt, dass der Honoraranspruch des Vertragsarztes mit der Erbringung der Leistung noch nicht konkret bestimmt sei, sondern erst durch den auf der Grundlage des Honorarverteilungsmaßstabs bzw. -vertrages zu erteilenden Honorarbescheides konkretisiert werde. Gebe das Gesetz – wie durch § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V bei Nichterfüllung der Fortbildungspflicht – vor, dass das an den Vertragsarzt zu zahlende Honorar aus vertragsärztlicher Tätigkeit zwingend zu kürzen sei, werde der Vergütungsanspruch von vornherein nur in entsprechend verminderter Höhe „konkretisiert“ und nicht nachträglich vermindert. So gesehen betreffe § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V im Ergebnis allein die Verdienstchancen des Vertragsarztes, deren Erhaltung weder aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitet werden könne. Aus dieser Rechtsprechung folge, dass die Antragstellerin sich mit ihrem Eilantrag nicht gegen eine Vollstreckungsmaßnahme wende, sondern die Zahlung von höherem Honorar begehre, was in einem Eilverfahren lediglich über eine einstweilige (Regelungs-)Anordnung realisiert werden könne. Ihr Antrag sei zu ihren Gunsten entsprechend auszulegen. Der zweite Antrag, über den Widerspruch unverzüglich zu entscheiden, sei kein zulässiger Antrag im Rahmen eines Eilverfahrens, daher sei die Antragstellerin hierzu mit gesonderter Verfügung um Stellungnahme gebeten worden, ob eine gesonderte Untätigkeitsklage eingetragen werden solle. Nach diesen Maßstäben sei der Eilantrag abzulehnen. Die Kürzungen im Quartal 2/2024 und 3/2024 erschienen materiell-rechtlich eher rechtswidrig, da aufgrund der E-Mail vom 17. Juni 2024 eine Fristverlängerung bis jedenfalls zum 17. September 2024 gewährt worden sei und eine Kürzung damit erst ab dem Quartal 4/2024 in Betracht komme. Die Kürzung im Quartal 4/2024 sei rechtlich hingegen eher nicht zu beanstanden, da das Gericht die Bedenken der Antragstellerin gegen § 95d SGB V und die dazu ergangenen Regelungen zur Fortbildungspflicht nicht teile und die Antragstellerin innerhalb der (bis zum 17. September 2024 verlängerten) Frist die 250 Punkte nicht nachgewiesen habe. Der Nachweis sei erst Anfang Oktober 2024 erfolgt. Bezüglich des Quartals 2/2024 sei streitig, ob der Honorarbescheid bestandskräftig geworden sei. Ein ausdrücklicher Widerspruch sei seitens der Antragstellerin nicht erhoben worden. Ob im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens der Schriftsatz vom 13. November 2024 als Widerspruch ausgelegt werden könne, sei als „offen“ zu betrachten. Dies sei im Rahmen der Abwägung für und gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung unter zusätzlicher Prüfung des Anordnungsgrunds zu berücksichtigen. Einen Anordnungsgrund habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Sie begehre die Auszahlung von rund 9.000 Euro. Dem SG seien die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin nicht näher dargelegt worden. Aktuell erziele die Antragstellerin offenbar allein aus der vertragsärztlichen Tätigkeit ein Honorar von mindestens 27.000 Euro pro Quartal. Selbst wenn man unterstelle, dass die Hälfte davon für laufende Kosten benötigt werde, obwohl die Antragstellerin im Termin ausgeführt habe, derzeit keine Personalkosten zu haben, verblieben 13.500 Euro im Quartal und somit 4.500 Euro pro Monat bzw. nach Abzug der rund 1.000 Euro monatlich noch 3.500 Euro. Von diesem Betrag seien freilich noch weitere Kosten zu tragen (Krankenversicherungsbeiträge, Beiträge zum Versorgungswerk, Einkommensteuervorauszahlungen), deren Höhe sei dem Gericht jedoch nicht mitgeteilt worden. Wenn man pauschal die Hälfte (von 4.500 Euro) abziehe, verblieben der Antragstellerin noch 1.250 Euro im Monat und somit ein Betrag, der jedenfalls nicht unter dem Existenzminimum liege. Auch das Einkommen des Ehemanns der Antragstellerin sei zu berücksichtigen. Ferner dürften ohnehin noch weitere Einkünfte in unbekanntem Ausmaß für privat versicherte Patienten hinzukommen.

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Gegen den ihr am 18. August 2025 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 10. September 2025 Beschwerde eingelegt. Ein Verwaltungsakt dürfe nicht vollzogen werden, wenn er bei summarischer Prüfung rechtswidrig sei. Die Antragsgegnerin lege das Gesamthonorar zur Berechnung der 10 %-Kürzung zugrunde, welches Teile einschließe, die der Arzt nicht erhalte (z.B. Verwaltungskosten, Kosten der Notfallpraxis, Funktaxipauschale). Dies führe zu einer unzulässigen Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen 10 %-Grenze und verstoße damit klar gegen den Wortlaut, die Systematik und den Zweck des Gesetzes. Dadurch entstehe eine effektive Belastung, die über die 10% des Nettohonorars hinausgehe. Ausreichend sei bei vorläufigem Rechtschutz, dass Nachteile vorlägen und ein Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung rechtswidrig sei. Dies sei hier der Fall. Es komme dabei auch nicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ärztin, sondern der Praxis an. Maßgeblich seien daher nicht die sozialrechtlichen Maßstäbe, sondern betriebswirtschaftliche Regeln. Für den Fortbestand der Praxis komme es nicht auf die Armutsvermeidung an, sondern auf die Sicherung der organisatorischen und wirtschaftlichen Substanz. Es ergebe sich ein Gesamtbedarf von durchschnittlich 160.000 Euro pro Jahr, um eine Praxis überhaupt betriebsfähig zu halten. Demgegenüber behaupte die Antragsgegnerin, dass sie, die Antragstellerin, „regelmäßig“ 27.000 Euro erwirtschafte. Diese Angabe sei objektiv falsch. Tatsächlich habe sie für das Jahr 2024 ein Honorar von insgesamt 84.698,88 Euro erhalten. Die Vollstreckung der Sanktion führe zu einer gezielten Schwächung der wirtschaftlichen Grundlage der Praxis, indem sie den Ärzten finanzielle Mittel entziehe, die für Investitionen in Personal, Ausstattung und Infrastruktur genutzt werden könnten. Ferner sei im Hinblick auf § 95d SGB V eine Billigkeitsprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen ihre persönliche Situation zu würdigen sei. Zweck dieser Billigkeitskontrolle sei es, Härtefälle zu vermeiden und Gerechtigkeit im Einzelfall herzustellen. Man könne sich hinsichtlich der Fristverlängerung an der Regelung in § 32 Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) orientieren. Des Weiteren habe ein Ruhen der Zulassung gemäß § 95 Abs. 5 SGB V i.V.m. § 26 Ärzte-ZV (als Unterbrechungstatbestand für die Frist) auch ohne Antrag der Vertragsärztin geprüft werden können.

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Die Antragstellerin beantragt,

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1. die Bescheide der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2024, 23. Oktober 2024, 27. Januar 2025 und 23. April 2025 im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes gemäß § 86a, § 86b, § 31 und § 36 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) und der rechtswidrigen Anwendung des § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V (…an ihn zu zahlende Honorar… also das an den Vertragsarzt ausgezahlte Honorar) aufzuheben,

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2. die von der Antragsgegnerin vorgenommene Honorarkürzung nach § 95d Abs. 3 SGB V als eigenständigen belastenden Verwaltungsakt zu werten, sodass kein Bezug zu den Bundesmantelverträgen besteht,

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3. die Billigkeitsprüfung nicht nach den sozialrechtlichen Maßstäben des Leistungserbringungsrechts, sondern nach den berufsrechtlichen Grundsätzen – insbesondere unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG – vorzunehmen.

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Ferner beantragt die Antragstellerin sinngemäß,

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4. festzustellen, dass die E-Mail der Antragsgegnerin vom 17. Juni 2024 und der Bescheid vom 30. Juli 2024 mangels Zuständigkeit, Rechtsbehelfsbelehrung und Bekanntgabe nicht bestandskräftig werden konnten und der Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 13. November 2024 als fristwahrender Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2024 auszulegen und dieser nicht bestandskräftig geworden ist.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Die familiäre Situation der Antragstellerin sei nachvollziehbar. Dennoch sei zu berücksichtigen, dass sie mit ihrer vertragsärztlichen Zulassung einen Versorgungsauftrag und damit eine besondere Verantwortung für Patienten übernommen habe. Disziplinarische Maßnahmen seien weder eingeleitet noch verhängt worden. Im Raum stünden allein die hier streitigen Honorarfestsetzungen nach § 95d SGB V. Diese stellten aber keine Sanktion für Pflichtverletzungen im Winter 2021 dar, sondern seien gesetzliche Folgen des fehlenden Nachweises, der für den Gesamtzeitraum 2016 bis 2023 zu erbringen gewesen sei. Innerhalb der ersten fünf Jahre habe die Antragstellerin nur 83 Fortbildungspunkte erworben. Ein Grund hierfür sei offenbar, dass sie ärztliche Fortbildungen ganz grundsätzlich ablehne, wie sie selbst immer wieder betone. Bis zum Fristablauf am 20. Dezember 2023 habe sie nach eigenen Angaben an keiner einzigen ärztlichen Fortbildung teilgenommen. Sie habe auch die Hinweise und Ankündigungen der Antragsgegnerin zunächst unbeachtet gelassen und sich erst im Juni 2024 mit ihrem Verlängerungsantrag gemeldet. Es werde noch einmal betont, dass nur die Abrechnungsbescheide 3/2024 und 4/2024 mit Widerspruch angefochten seien, nicht auch der Bescheid betreffend das Quartal 2/2024. Für den relevanten Zeitraum der Widerspruchsfrist gebe es nur den Anwaltsschriftsatz vom 13. November 2024 aus dem Beschwerdeverfahren an das OVG. Dieses sei nicht an sie und inhaltlich nicht darauf gerichtet gewesen, eine behördliche Entscheidung zu erwirken, sondern sollte das OVG dazu bewegen, das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren fortzuführen. Den Regelungen aus § 95d Abs. 5 Satz 1 und 3 SGB V lasse sich nach der Rechtsprechung des BSG entnehmen, dass sich allenfalls Zeiten der Nichtausübung vertragsärztlicher Tätigkeit auf den Fünfjahreszeitraum auswirken sollen (Terminbericht zur Sitzung am 27. August 2025 im Verfahren B 6 KA 10/24 R). Dass die Sanktionierung des nicht erbrachten Fortbildungsnachweises ein gerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit sei, habe das BSG bereits zuvor entschieden. Anhaltspunkte dafür, dass die Honorarkürzungen in den Quartalen 2/2024 bis 4/2024 die Antragstellerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden könnten, lägen nicht vor. Ihr könne daher zugemutet werden, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

38

Auf den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Abrechnungsbescheid vom 27. Januar 2025 betreffend das Quartal 3/2024 hat die Antragsgegnerin die Kürzung mit Abhilfebescheid vom 30. September 2025 wieder aufgehoben und den Kürzungsbetrag auf dem Abrechnungsbescheid für das Quartal 3/2024 dem Konto der Antragstellerin wieder gutgeschrieben. Den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 23. April 2025 betreffend die Kürzung im Quartal 4/2024 hat die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2025 zurückgewiesen. In einem Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2025, der sich auf den Bescheid vom 30. Juli 2024 bezogen hat, hat die Antragsgegnerin zudem festgestellt, dass der Nachweiszeitraum für die Fortbildung am 21. Dezember 2016 begonnen und am 17. September 2024 geendet habe. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 29. Oktober 2025 vor dem SG Klage erhoben (Az.: S 7 KA 348/25). Auf den Inhalt dieser Abhilfe- und Widerspruchsbescheide wird Bezug genommen.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die übersandten Bestandteile der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie die ebenfalls beigezogenen Gerichtsakten zum Verfahren S 7 KA 348/25 Bezug genommen.

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II.

41

Die Beschwerde, über deren Entscheidung der Senat gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sachlich und instanziell zuständig ist, hat zum Teil Erfolg.

42

1. Streitgegenstand sind nur noch die Honorarkürzungen für die Quartale 2/2024 und 4/2024. Die Antragsgegnerin hat die Honorarkürzung für das Quartal 1/2024 in Höhe von 2.988,67 Euro durch Abrechnungsbescheid vom 23. Oktober 2024 und die Kürzung für das Quartal 3/2024 in Höhe von 3.031,12 Euro durch den Abhilfebescheid vom 30. September 2025 wieder rückgängig gemacht, sodass diese Kürzungen im einstweiligen Beschwerdeverfahren nicht (mehr) streitig sind. Die noch streitbefangene Honorarkürzung für das Quartal 2/2024 beträgt 2.936,04 Euro (Abrechnungsbescheid vom 23. Oktober 2024) und die Honorarkürzung für das Quartal 4/2024 beträgt 2.891,53 Euro (Abrechnungsbescheid vom 23. April 2025). Streitig ist demnach noch ein Betrag von 5.827,57 Euro.

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2. Die Beschwerde hat mit dem Antrag zu 1) keinen Erfolg. Zwar hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin zuletzt allein den Antrag zu 4) (und einen wiederholenden Aufhebungsantrag bzgl. aller Honorarbescheide für die Quartale 1-4/2024) formuliert. Der Senat geht nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz (vgl. BSG, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - B 8 SO 38/18 B - juris, Rn. 6; BSG, Urteil vom 24. April 2008 - B 9/9a SB 10/06 R - juris, Rn. 16) im Interesse der Antragstellerin allerdings davon aus, dass sie an den Anträgen zu 1) und 3) noch festhält, zumal sie sich mit dem zuletzt gestellten Antrag zum Teil thematisch überschneiden.

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a) Soweit der Aufhebungsantrag die Abrechnungsbescheide vom 24. Juli 2024 und 27. Januar 2025 betrifft, ist er mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung dem Antragsteller einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 7a, 26b). Das ist hier nicht der Fall, weil die in diesen Bescheiden verfügten Honorarkürzungen später wieder rückgängig gemacht und der Antragstellerin die Beträge gutgeschrieben wurden.

45

b) Soweit die Abrechnungsbescheide vom 23. Oktober 2024 und 23. April 2025 betroffen sind, ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Mit dem allein statthaften Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (siehe dazu sogleich) kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage erreicht werden, nicht aber die Aufhebung der Bescheide. Dies bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Selbst wenn man von einem statthaften Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ausgehen würde, stünde dem Aufhebungsantrag das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen (vgl. dazu Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, a.a.O., § 86b Rn. 31).

46

3. Der Beschwerde muss der Erfolg versagt bleiben, soweit der Antrag zu 2) betroffen ist. Sinngemäß beantragt die Antragstellerin damit die Feststellung, dass die Honorarkürzung nach § 95d Abs. 3 SGB V ein eigenständiger belastender Verwaltungsakt sei und damit kein Bezug zu den Bundesmantelverträgen bestehe. Grundsätzlich kann zwar nach § 86b Abs. 2 SGG ein Feststellungsantrag gestellt werden (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, a.a.O., § 86b Rn. 26). Allerdings besteht für den Feststellungsantrag der Antragstellerin kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die abstrakte Feststellung, dass eine Honorarkürzung nach § 95d Abs. 3 SGB V einen belastenden Verwaltungsakt darstellt, keinen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil für die Antragstellerin bedeuten würde, entsprechende Honorarkürzungen unstreitig Verwaltungsaktqualität haben (vgl. Senat, Urteil vom 12. November 2014 - L 11 KA 106/12 - juris, Rn. 25; Carstensen, in: BeckOGK-SGB V, Stand: 15. August 2025, § 95d Rn. 15) und einstweiliger Rechtsschutz gegen solche Maßnahmen nach § 86b SGG gegeben ist. Vor diesem Hintergrund muss der Senat nicht weiter klären, was die Antragstellerin konkret mit der Bezugnahme auf den Bundesmantelvertrag meint.

47

4. Der Antrag zu 3) hat nur hinsichtlich des Quartals 2/2024, nicht jedoch des Quartals 4/2024 Erfolg.

48

a) Dieser Antrag ist im Zusammenhang mit dem gesamten Vorbringen der Antragstellerin und den übrigen Anträgen – nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz – als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Abrechnungsbescheid vom 23. Oktober 2024 betreffend das Quartal 2/2024 sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2025 betreffend das Quartal 4/2024 auszulegen, der sich nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG richtet. Ferner begehrt die Antragstellerin die einstweilige Auszahlung der Kürzungsbeträge für die Quartale 2/2024 und 4/2024. Dieses Begehren ist mit dem Annexantrag nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG zu erreichen.

49

b) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist hinsichtlich des Quartals 2/2024 zulässig und begründet .

50

aa) Der Antrag ist zulässig.

51

(1) Er ist zunächst statthaft.

52

(a) Wie sich aus dem Wortlaut des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG („Widerspruch und Anfechtungsklage“) unmittelbar ergibt, ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur statthaft, wenn in der Hauptsache Anfechtungswiderspruch oder -klage zu erheben ist. Das ist hier der Fall.

53

Honorarkürzungen auf der Grundlage des § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V sind belastende Verwaltungsakte im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X, gegen die die Anfechtungsklage statthaft ist (Senat, Urteil vom 17. Februar 2021 - L 11 KA 47/19 - juris, Rn. 34; Gerlach, in: Krauskopf, KV/PV, 125. EL, April 2025, § 95d SGB V Rn. 27). Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Anfechtungsklage in der Hauptsache hinsichtlich des Zahlungsanspruchs mit der Leistungsklage zu kombinieren wäre (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 4 SGG; vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13. April 2016 - L 3 KA 107/13 - juris, Rn. 18; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30. November 2016 - L 3 KA 111/14 - juris, Rn. 17; zur Kürzung wegen Nichtdurchführung des Versichertenstammdatenabgleichs vgl. BSG, Urteil vom 6. März 2024 - B 6 KA 23/22 R - juris, Rn. 15). Solange die Antragstellerin ihren vorläufigen Zahlungsanspruch über den Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG erreichen kann, bleibt für eine Anwendung des § 86b Abs. 2 SGG kein Raum.

54

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG wird der gesetzlichen Konzeption eines belastenden und sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 87b Abs. 2 Satz 6 SGB V) im Übrigen nicht gerecht. Insbesondere enthält das Gesetz keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme, dass neben der Anfechtungsklage eine Verpflichtungsklage zu erheben wäre. Das Rechtsschutzinteresse der betroffenen Vertragsärztin ist neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes auf Leistung (Zahlung des gekürzten Honorars) gerichtet. Für den Erlass eines korrigierten Honorarbescheides besteht insoweit kein Raum.

55

Etwas anderes folgt nicht aus dem Beschluss des BSG vom 13. Mai 2015 (B 6 KA 50/14 B - Rn. 8, juris). Darin hat sich das BSG zur Frage der statthaften Klageart bei Kürzungen nach § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V nicht geäußert, sondern an seine ständige Rechtsprechung angeknüpft, dass der Honoraranspruch des Vertragsarztes mit der Erbringung der Leistung noch nicht konkret bestimmt ist, sondern erst durch den Honorarbescheid konkretisiert wird. Diese rechtliche Einordnung hat Auswirkungen allein auf die Frage, ob ein (sachlich nicht gerechtfertigter) Eingriff in Grundrechte des Vertragsarztes aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG besteht.

56

(b) Die Antragstellerin hat Widerspruch gegen den Honorarfestsetzungsbescheid vom 23. Oktober 2024 erhoben <(aa)>, der keine aufschiebende Wirkung hat <(bb)>.

57

(aa) Spätestens mit dem Eingang des Schriftsatzes ihrer Bevollmächtigten vom 29. September 2025, in welchem unter anderem die Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 2024 beantragt wird, und im an die Antragsgegnerin adressierten Schreiben vom 24. September 2025, in dem die Aufhebung sämtlicher „Bescheide von Il-IV /2024“ beantragt wird, ist ein wirksamer Widerspruch zu erblicken. In einem weiteren Schreiben der Antragstellerin an die Antragsgegnerin vom 8. Oktober 2025 wird ferner „die Aufhebung der Honorarbescheide Q1 -Q4 2024 gemäß § 44 SGB X“ beantragt. Daraus lässt sich ausreichend der Wille der Antragstellerin ableiten, gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2024 den zulässigen Rechtsbehelf – und damit den Widerspruch – einzulegen. Es ist dabei unschädlich, dass nicht ausdrücklich „Widerspruch“ erhoben wurde. Der Rechtsbehelf muss nicht als Widerspruch bezeichnet sein; es muss nur zum Ausdruck kommen, dass sich die Betroffene durch den Verwaltungsakt beeinträchtigt fühlt und eine Überprüfung anstrebt (Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 84, Rn. 2). Das kommt in den o.g. Schreiben hinlänglich zum Ausdruck.

58

(bb) Dieser Widerspruch hat gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 87b Abs. 2 Satz 6 SGB V keine aufschiebende Wirkung.

59

(2) Die Antragstellerin verfügt auch über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist insbesondere nicht deshalb entfallen, weil sie den Widerspruch nach Ablauf der Widerspruchsfrist erhoben hätte, der Abrechnungsbescheid vom 23. Oktober 2024 aufgrund dessen gemäß § 77 SGG bindend geworden wäre und eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs dagegen bereits aus diesem Grund ausschiede.

60

(a) Die Antragstellerin konnte Widerspruch gegen den Abrechnungsbescheid vom 23. Oktober 2024 gemäß §§ 84 Abs. 2 Satz 3, 66 Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb eines Jahres nach seiner Bekanntgabe erheben. Denn der Bescheid enthält eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung.

61

Nach § 66 Abs. 1 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Diese Regelung gilt über den Verweis in § 84 Abs. 2 Satz 3 SGG auch für Widersprüche. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Hinblick auf ihre erforderlichen Inhalte unrichtig, kommt es nicht darauf an, ob sie deswegen für die Fristversäumnis des Betroffenen ursächlich war (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2014 - B 14 AS 46/13 R - BSGE 115, 288, Rn. 17). Demgegenüber müssen an sich in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht erforderliche, aber fehlerhafte Angaben zumindest abstrakt Einfluss auf die verspätete Einlegung des Rechtsbehelfs gehabt haben, um zu einer Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung zu führen (st. Rspr., vgl. etwa BSG, Urteil vom 27. September 2023 - B 7 AS 10/22 R - BSGE 137, 46, Rn. 14). Diese Voraussetzungen liegen vor.

62

Die Antragsgegnerin hat in der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 23. Oktober 2024 ordnungsgemäß über den Rechtsbehelf (Widerspruch), die Verwaltungsstelle, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist (Antragsgegnerin), den Sitz (Düsseldorf) und die einzuhaltende Frist (Monatsfrist) belehrt (§ 66 Abs. 1 SGG). Soweit § 36 Satz 1 SGB X zusätzlich die Belehrung über die einzuhaltende Form des Rechtsbehelfs verlangt, hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Widerspruchseinlegung schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch erfolgen könne. Die Antragsgegnerin war dabei verpflichtet, auch auf die Möglichkeit der Einlegung des Rechtsbehelfs in elektronischer Form hinzuweisen (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2023 - B 7 AS 10/22 R - a.a.O. Rn. 15 ff.). Die Antragsgegnerin hat allerdings als Formen der elektronischen Widerspruchseinlegung allein die Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur (unter Hinweis auf § 36a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) und als Alternative die Möglichkeit genannt, den Widerspruch über das digitale Antragsmanagement der Antragsgegnerin einzureichen. Sie hat z.B. nicht auch auf die seit dem 1. Januar 2024 vorgesehene Möglichkeit der schriftformersetzenden Einlegung über den sicheren Übermittlungsweg des elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (§ 130a Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung i.V.m. §§ 10-13 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) hingewiesen (§ 36a Abs. 2a Nr. 2 c) SGB I; vgl. dazu Wichner, in: BeckOGK-SGB I, Stand: 15. November 2024, § 36a, Rn. 67 ff.). Ferner fehlt auch ein Hinweis auf die Versandart nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz (§ 36a Abs. 2a Nr. 2 d) SGB I).

63

Der fehlende Hinweis auf die weiteren Möglichkeiten der Einreichung eines Widerspruchs in elektronischer Form gemäß § 36a Abs. 2a SGB I führt vorliegend zur Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 23. Oktober 2024 und zur verlängerten Frist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG (so schon zu § 36a Abs. 2 SGB I: BSG, Urteil vom 27. September 2023 - B 7 AS 10/22 R – a.a.O., Rn. 17 ff.; zu § 36a Abs. 2a SGB I: SG Halle , Beschluss vom 8. September 2025 - S 17 AY 28/25 ER - juris, Rn. 48 ff.; vgl. auch Müller, NZS 2024, 504, 511). Stehen den Betroffenen aufgrund gesetzgeberischer Vorgaben und ggf. zusätzlicher Entscheidung der Verwaltung mehrere Formen der Widerspruchseinlegung zur Verfügung, darf frei gewählt werden (BSG, Urteil vom 27. September 2023 - B 7 AS 10/22 R - a.a.O., Rn. 29). Wenn schriftformersetzende elektronische Möglichkeiten der Widerspruchserhebung angeführt werden, müssen diese richtig und vollständig sein. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 23. Oktober 2024 ist unrichtig, denn sie enthält unvollständige und damit irreführende Inhalte (vgl. BSG, Beschluss vom 9. März 2023 - B 4 AS 104/22 BH - juris, Rn. 16; BFH, Beschluss vom 21. Mai 2021 - II S 5/21 (PKH) - juris, Rn. 20). Durch die unvollständige Aufzählung in der im streitgegenständlichen Bescheid verwendeten Möglichkeiten zur elektronischen Einreichung des Widerspruchs kann bei der Adressatin ein Irrtum herbeigeführt werden, der sie davon abhalten könnte, den Rechtsbehelf in der richtigen Form einzulegen (Hessisches LSG, Beschluss vom 11. November 2024 - L 4 AY 13/24 B ER - juris, Rn. 33). Anhand der Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 23. Oktober 2024 musste die Antragstellerin davon ausgehen, dass nur die von der Antragsgegnerin genannten zwei elektronischen Übermittlungswege zulässig wären. Die fehlerhaften Angaben hatten daher zumindest abstrakt Einfluss auf die verspätete Einlegung des Rechtsbehelfs.

64

(b) Die Antragstellerin hat die Jahresfrist gewahrt.

65

Bei einer unterstellten frühestmöglichen Versendung des Bescheides am 23. Oktober 2024 wäre gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X (in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, a.F.) vom Zugang bei der Antragstellerin am 26. Oktober 2024 auszugehen, sodass die Jahresfrist am 27. Oktober 2025 endete (§ 62 SGB X i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGG). Der Widerspruch ist vor Ablauf dieser Frist eingegangen (siehe dazu im Einzelnen unter (aa)).

66

bb) Der Antrag ist auch begründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Abrechnungsbescheid vom 23. Oktober 2024 <(1)> und die einstweilige Auszahlung des Kürzungsbetrages von 2.936,04 Euro für das Quartal 2/2024 durch die Antragsgegnerin <(2)> sind anzuordnen.

67

(1) Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses der Antragstellerin einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Dabei steht eine Prüfung der Erfolgsaussichten zunächst im Vordergrund: Am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein öffentliches Interesse. Umgekehrt überwiegt das öffentliche Interesse grundsätzlich, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Sind die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich, müssen die für und gegen eine sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden. Dabei kommt in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG vor allem dem Grad der Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides Bedeutung zu. Daneben können aber auch wirtschaftliche Gesichtspunkte abhängig davon eine Rolle spielen, in welchem Umfang die sofortige Vollziehung für den Adressaten des Bescheides eine besondere Härte darstellt (vgl. zu diesen Kriterien Senat, Beschluss vom 28. August 2020 - L 11 KA 60/18 B ER - juris, Rn. 7). Da § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 87b Abs. 2 Satz 6 SGB V das Vollzugsrisiko bei Honorarfestsetzungs- und -änderungsbescheiden grundsätzlich auf den Vertragsarzt verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2023 - L 11 KA 9/21 B ER - juris, Rn. 20; entsprechend zu § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG: LSG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2011 - L 8 R 864/10 B ER - juris, Rn. 22 m.w.N.; LSG NRW, Beschluss vom 16. März 2022 - L 8 BA 141/21 B ER - juris, Rn. 5 m.w.N.).

68

Gemessen an dem oben genannten gerichtlichen Prüfungsmaßstab überwiegt bei einer Interessenabwägung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollziehungsinteresse. Der Abrechnungsbescheid vom 23. Oktober 2024 ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig.

69

Gemäß § 95d Abs. 1 Satz 1 SGB V ist der Vertragsarzt verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten notwendig ist. Nach § 95d Abs. 3 Satz 1 SGB V hat ein Vertragsarzt alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Abs. 1 nachgekommen ist; für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigung nach § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauffolgenden Quartal um 25 vom Hundert. Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet (§ 95d Abs. 3 Satz 4 SGB V). Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird (§ 95d Abs. 3 Satz 5 SGB V).

70

Diese Voraussetzungen liegen bereits deshalb nicht vor, weil die Antragsgegnerin die Frist zum Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2025 bis zum 16. September 2024 verlängert hat und nach § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V eine Kürzung erst nach Fristende vorzunehmen ist. Eine Kürzung für das Quartal 2/2024 ist daher unzulässig, weil die Frist bis zum Ende dieses Quartals (30. Juni 2024) noch nicht abgelaufen war.

71

Angesichts dieses Ergebnisses kommt es auf den von der Antragstellerin formulierten (Feststellungs-)Antrag zu 4), der sinngemäß ohnehin als Hilfsantrag zu verstehen war, nicht mehr an.

72

(2) Ist der Verwaltungsakt – wie hier – im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Der Senat macht von dem ihm insoweit eingeräumten Ermessen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, a.a.O., § 86b, Rn. 10a m.w.N.) Gebrauch und ordnet an, dass das auf das Quartal 2/2024 entfallende gekürzte Honorar einstweilen an die Antragstellerin auszuzahlen ist. Der Senat hat sich bei seinen Ermessenserwägungen maßgeblich davon leiten lassen, dass das öffentliche Interesse am Fortbestand des Vollzugs eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nicht überwiegt.

73

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er hinsichtlich des von der Antragstellerin erwähnten Einbehalts einer Bearbeitungsgebühr bei der Auszahlung des restlichen Honorars für die Quartale 1/2024 (83,68 Euro) und 3/2024 (84,87 Euro) keinen Anlass für eine einstweilige Anordnung zur Auszahlung sieht. Zum einen hat die Antragstellerin dies im Beschwerdeverfahren nicht ausdrücklich geltend gemacht. Zum anderen rechtfertigt es die geringe Höhe der behaupteten Bearbeitungsgebühren, die Antragstellerin auf eine unmittelbare Geltendmachung gegenüber der Antragsgegnerin zu verweisen, die ausweislich des Schreibens vom 8. Oktober 2025 auch in die Wege geleitet wurde.

74

c) Keinen Erfolg hat demgegenüber der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid vom 23. April 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2025. Der Antrag ist unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet .

75

aa) Dem Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Bescheid bestandskräftig geworden ist.

76

(1) Die Antragstellerin hat angegeben, den Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2025 betreffend die Kürzung im Quartal 4/2024 am 7. Oktober 2025 erhalten zu haben. Die einmonatige Klagefrist nach § 87 Abs. 2 SGG, die aufgrund der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung galt, lief dementsprechend gemäß § 64 Abs. 2 SGG am 7. November 2025 ab. Eine Klage hat die Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt nicht erhoben. Das Klageverfahren S 7 KA 348/25 bezieht sich ausweislich des Klageerhebungsschriftsatzes vom 29. Oktober 2025 und des Schriftsatzes vom 4. November 2025 allein auf den Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2025 betreffend die Verlängerung des Nachweiszeitraums für die Fortbildung bis zum 17. September 2024. Ob eine Wiedereinsetzung oder ein entsprechender Antrag etwas an diesem Ergebnis ändern könnte, muss der Senat nicht entscheiden (vgl. dazu Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, a.a.O., § 86b Rn. 7 m.w.N.). Etwaige Wiedereinsetzungsgründe sind jedenfalls nicht ersichtlich.

77

(2) Der von der Antragstellerin am 8. Oktober 2025 gestellte Antrag nach § 44 SGB X ändert an dem voranstehenden Ergebnis nichts. Einstweiliger Rechtsschutz für den Überprüfungsantrag kommt ausschließlich in Gestalt des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG in Betracht; eine Umdeutung des nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gestellten Antrages ist nicht möglich (Wahrendorf, in: BeckOGK/Wahrendorf, SGG, Stand: 1. November 2025, § 86b Rn. 67). Dessen ungeachtet scheiterte ein solcher Antrag an der fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die Antragstellerin hat auch auf ausdrückliche Nachfrage des Senats ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht glaubhaft gemacht. Auch die alleinigen wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Praxis hat sie nicht offengelegt. Eine besondere Eilbedürftigkeit könnte daher nicht festgestellt werden.

78

bb) Der Antrag ist zudem unbegründet.

79

(1) Den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung regeln die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen im Einvernehmen mit den zuständigen Arbeitsgemeinschaften der Kammern auf Bundesebene (§ 95d Abs. 6 Satz 1 SGB V). Auf dieser Grundlage hat die KBV im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer in § 1 Abs. 3 Satz 1 der Regelung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V vom 16. September 2016 (in Kraft getreten am 1. Oktober 2016, Deutsches Ärzteblatt, Heft 11, November 2016, S. 526 f., abrufbar unter: https://www.aerzteblatt.de/archiv/pdf/9130f989-6522-4893-af41-d98584f5fe64; im Folgenden: Regelung der KBV) festgelegt, dass Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten innerhalb des Fünfjahreszeitraums mindestens 250 Fortbildungspunkte nachzuweisen haben.

80

Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigung nach § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V – wie oben bereits angeführt – verpflichtet, das an ihn auszuzahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen. Gemäß § 95d Abs. 3 Satz 5 SGB V kann der Vertragsarzt die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung allerdings binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird (§ 95d Abs. 3 Satz 6 SGB V).

81

Aus dem Wortlaut der genannten Regelungen folgt unmissverständlich, dass der Vertragsarzt innerhalb der genannten Fristen ausreichende Fortbildungsmaßnahmen nicht nur absolvieren, sondern auch der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber nachweisen muss (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 19/14 R - juris, Rn. 21).

82

(2) Vorliegend hat die Antragstellerin den Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht laut Mitteilung im Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2025 erst am 7. Oktober 2024 erbracht, nachdem die verlängerte Frist am 16. September 2024 abgelaufen war. Damit musste für das Quartal 4/2024 gemäß § 95d Abs. 3 Satz 3 und 5 SGB V eine Kürzung vorgenommen werden, da bis zum Ende des 3. Quartals 2024 (30. September 2024) der Nachweis noch nicht erbracht war. Ein Ermessen stand der Antragsgegnerin insoweit nicht zu (vgl. BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 19/14 R - juris, Rn. 34).

83

(3) Entgegen ihrer Ansicht hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf eine weitere Fristverlängerung. § 95d Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V nennt nur eine Konstellation für eine Unterbrechung der Fünfjahresfrist, nämlich die Zeit des Ruhens der Zulassung, die hier nicht vorlag. Die Fünfjahresfrist wurde zunächst wegen der Folgen der Corona-Pandemie um zwei weitere Jahre bis zum 20. Dezember 2023 verlängert. Aufgrund der besonderen persönlichen Umstände der Antragstellerin wurde diese Frist wiederum bis zum 16. September 2024 verlängert, obwohl das Gesetz dies eigentlich nicht vorsieht. Allein aus diesem Grund war eine weitere Fristverlängerung nicht zulässig. Die Antragsgegnerin hat dementsprechend auch kein Ermessen. Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin durch den Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht am 7. Oktober 2024 gezeigt, dass die Fristverlängerung bis zum 16. September 2024 objektiv ausreichend war, zumal die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 5. Juli 2023 und 26. Februar 2024 auf die eigentlich am 20. Dezember 2023 endende Frist hingewiesen hatte.

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Vor diesem Hintergrund kann die Antragstellerin auch nicht damit gehört werden, dass eine „Billigkeits- oder Härtefallprüfung“ geboten sei. Die Regelungen in § 95d Abs. 3 SGB V sehen eine solche Prüfung oder – mit dem Ruhen der Zulassung vergleichbare – Unterbrechungstatbestände oder Ausnahmen nicht vor (vgl. auch zuletzt: BSG, Urteil vom 27. August 2025 - B 6 KA 10/24 R - juris). Eine Übertragung der Regelungen des § 32 Ärzte-ZV verbietet sich vor diesem Hintergrund ebenfalls. Ferner kann die Antragstellerin nicht damit gehört werden, dass der Zulassungsausschuss ein Ruhen der Zulassung gemäß § 95 Abs. 5 SGB V i.V.m. § 26 Ärzte-ZV (als Unterbrechungstatbestand für die Frist) auch ohne ihren Antrag hätte prüfen können oder müssen. Für das nicht antragsgebundene Ruhen der Zulassung ist erforderlich, dass der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Zeit zu erwarten ist (Rademacker, in: BeckOGK, SGB V, Stand: 1. August 2019, § 95 Rn. 208). Der Senat hat bereits Zweifel, ob der Zulassungsausschuss ohne konkrete, zeitnahe Hinweise der Antragstellerin (vgl. zur Hinweispflicht der Vertragsärztin § 26 Abs. 2 Ärzte-ZV) ein solches Verfahren überhaupt hätte in die Wege leiten können. Dessen ungeachtet könnte man allenfalls als Unterbrechungstatbestand den Zeitraum zwischen dem Bekanntwerden der Krebserkrankung der Tochter der Antragstellerin im September 2021 und dem Tod der Tochter im Februar 2022 denken bzw. noch die Schließung der Praxis einbeziehen, wobei diese Schließung laut Antragsgegnerin am 1. März 2022 endete, nach Darstellung der Antragstellerin aber noch bis April 2022 fortbestand. Diesem Zeitraum von sechs bis maximal acht Monaten hat die Antragsgegnerin durch die Fristverlängerung vom 20. Dezember 2023 bis zum 16. September 2024 bereits ausreichend Rechnung getragen.

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(4) Die vorgenommene Honorarkürzung war von einem vorhergehenden Hinweis der Antragsgegnerin zu den drohenden Folgen einer Fristversäumnis nicht abhängig. Während die alte Regelung der KBV vom 16. September 2004 (Deutsches Ärzteblatt, Jg. 102, Heft 5, 4. Februar 2005, A 306 f., abrufbar unter: https://www.aerzteblatt.de/archiv/pdf/8a17f361-0d25-47f0-b330-e99fdbd0e4a4) in § 4 Abs. 1 noch die Pflicht zur Hinweiserteilung hinsichtlich der bevorstehenden Honorarkürzung durch die Kassenärztliche Vereinigung vorgesehen hatte (vgl. dazu BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 19/14 R - SozR 4-2500 § 95d Nr. 1, Rn. 31 ff.), enthält die aktuelle Regelung der KBV eine solche Pflicht nicht mehr. Ungeachtet dessen hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 5. Juli 2023 auf das Fristende und die drohende Honorarkürzung nach fruchtlosem Ablauf der Frist hingewiesen.

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In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass der Bescheid vom 23. April 2025 nicht wegen eines etwaigen Anhörungsmangels formell rechtswidrig ist. Die Antragsgegnerin hatte die Antragstellerin im Schreiben vom 26. Februar 2024 auf die Honorarkürzung ab dem Quartal 1/2024 hingewiesen. Eine weitere Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 SGB X für das Quartal 4/2024 war nicht mehr erforderlich. Ungeachtet dessen wäre ein etwaiger Anhörungsmangel als im Widerspruchsverfahren geheilt zu betrachten (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X).

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(5) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin begegnet auch die Höhe des festgesetzten Regresses keinen Bedenken. Die Kürzung beträgt 10 vom Hundert für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen. Von den Kürzungen wird nur das vertragsärztliche Honorar, das von der Kassenärztlichen Vereinigung verteilt wird, erfasst (vgl. BT-Drs. 15/1525, S. 110). Die prozentualen Abzüge sind vom Bruttohonorar vorzunehmen, also nach Durchführung der Honorarverteilung und vor Abzug der Verwaltungs- und sonstiger Kosten (Gerlach, in: Krauskopf, KV/PV, a.a.O., § 95d SGB V, Rn. 24 m.w.N.). Diesen Maßstab hat die Antragsgegnerin eingehalten.

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(6) Die Sanktionsregelungen des § 95d Abs. 3 SGB V sind schließlich auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 19/14 R - a.a.O., Rn. 15 ff.; BSG, Beschluss vom 13. Mai 2015 - B 6 KA 50/14 B - juris, Rn. 6 ff.; Senat, Urteil vom 8. März 2017 - L 11 KA 21/15 - juris, Rn. 52; vgl. zur besonderen Fortbildungspflicht der „Kassenärzte“ nach § 368m Abs. 5 Reichsversicherungsordnung a.F. bereits: Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 10. September 1979 - 1 BvR 1207/77 - juris, Orientierungssatz). Die Fortbildungspflicht stellt eine effektive Behandlung der Versicherten auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft sicher. Sie dient der Gewährleistung einer leistungsfähigen Krankenbehandlung als Teil der Gesundheitsversorgung und damit einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG (zur Gesundheitsversorgung als ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 2 BvF 2/01 - BVerfGE 113, 167, Rn. 136 m.w.N.).

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Die Kürzung der vertragsärztlichen Honorare gemäß § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V verletzt insbesondere nicht den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das BSG hat in seinem Urteil vom 11. Februar 2015 (B 6 KA 19/14 R - a.a.O., Rn. 19) bereits eingehend dargelegt, welche zentrale Bedeutung der ärztlichen Pflicht zur fachlichen Fortbildung zukommt und eine Honorarkürzung i.H.v. 10 vom Hundert keineswegs außer Verhältnis zur Bedeutung der sanktionierten Pflichtverletzung steht.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass während des Beschwerdeverfahrens die Kürzung des Honorars für zwei von drei streitigen Quartalen zwar zu Gunsten der Antragstellerin aufgehoben wurde, die Antragstellerin mit ihrem weitergehenden, auf endgültige Aufhebung der Bescheide gerichteten Antrag aber unterlegen war. Eine gesonderte Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war nicht geboten, weil dadurch keine Mehrkosten im Sinne des § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG (etwa Reisekosten) entstanden sind. Die Anwaltsgebühren erhöhen sich ebenfalls nicht (vgl. § 20 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).

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6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 4, § 47 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Honorarangelegenheiten betreffen, nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache als Streitwert anzusetzen ist, weil es in einem auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren nicht zu einer endgültigen Entscheidung über die streitige Summe kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2020 - L 11 KA 60/18 B ER - juris, Rn. 34). Basierend auf der im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung streitigen Forderung für die Quartale 2/2024 bis 4/2024 in Höhe von 8.858,69 Euro führt dies zu einem Streitwert von 2.214,67 Euro.

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7. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum BSG anfechtbar (§ 177 SGG).