Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz wegen Umstellungsprämien abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtet sich mit einer Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf und stützt sich auf ein Gutachten zur materiellen Rechtslage. Er bringt jedoch kein konkretes Vorbringen zum Anordnungsgrund und zur Aktivlegitimation vor und reagierte nicht auf gerichtliche Hinweise. Mangels glaubhaft gemachter Eilbedürftigkeit wird die Beschwerde abgewiesen; die Kosten hat der Antragsteller zu tragen.
Ausgang: Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz mangels glaubhaft gemachter Eilbedürftigkeit und fehlender Reaktion zur Aktivlegitimation als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt, Streitwert 5.000 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Im einstweiligen Rechtsschutz ist neben der materiellen Rechtslage der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) glaubhaft zu machen; bloßes Vorbringen materiell‑rechtlicher Einwände genügt hierfür nicht.
Fehlt substantiiertes Vorbringen zu prozessualen Voraussetzungen wie Aktivlegitimation, ist der Anordnungsanspruch grundsätzlich nicht zu bejahen.
Ergeht ein Hinweis des Gerichts zur Ergänzung des Vorbringens und bleibt der Beteiligte ohne Reaktion, kann dies zur Abweisung der Beschwerde führen.
Kosten- und Streitwertentscheidungen richten sich nach den einschlägigen Vorschriften (z.B. § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO; § 53 Nr. 4 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG).
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 2 KA 440/14 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.01.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die statthaft und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. In entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt Bezug auf die zutreffende Entscheidung des Sozialgerichts.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Antragsteller bezieht sich unter Vorlage eines Gutachtens von Prof. Dr. T "Zur Vereinbarkeit von Umstellungsprämien für Vertragsärzte in Strukturverträgen mit dem SGB V und ärztlichen Berufsrecht" aus Juni 2015 allein auf die materiell-rechtliche Rechtslage, also im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf den Anordnungsanspruch. Hinsichtlich des Anordnungsgrundes fehlt jegliches Vorbringen. Der Senat hat die Bevollmächtigten des Antragstellers hierauf mit Verfügung vom 25.08.2015 hingewiesen. Der Senat hat zudem angemerkt, dass die Aktivlegitimation des Antragstellers nicht gegeben sein dürfte. Der Antragsteller hat hierauf nicht reagiert. Mit Verfügung vom 04.11.2015 hat der Senat mitgeteilt, dass nunmehr beabsichtigt ist, die Beschwerde zurückzuweisen. Auch hierauf ist keine Reaktion zu verzeichnen. Infolgedessen fehlt es schon deswegen am Anordnungsgrund, weil die Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft ist (hierzu auch Senat, Beschluss vom 23.11.2015 - L 11 KR 535/15 B ER -).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Nr. 4 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).