Berufung zu Degressionsgutschriften vs. Budgetkürzung – Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Auszahlung von 5.857.035,32 DM, die die Beklagte wegen budgetrelevanter Degressionsgutschriften (1994/1995) von einer Honorarforderung abgezogen hat. Streitgegenstand ist, ob diese Degressionen die höchstzulässige Gesamtvergütung mindern oder von einer darüber hinausgehenden Vergütung abzuziehen sind. Das LSG weist die Berufung als unbegründet zurück und bestätigt, dass degressionsbedingte Honorareinsparungen den Krankenkassen zufließen; Abrechnungen bleiben vorbehaltlich nachträglicher Korrektur.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Zahlungsklage wegen degressionsbedingter Honorarkürzungen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Punktwertdegressionen und die hieraus resultierenden degressionsbedingten Honorarkürzungen sind den Krankenkassen zuzurechnen und führen nicht zu einem rückwirkenden Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber der Krankenkasse.
Abrechnungen für ein Leistungsquartal sind vorläufig; die Abrechnung kann nachträglich wegen Anwendung von Degressionsregelungen korrigiert werden, sobald das degressionsrelevante Volumen am Jahresende feststeht.
Die kumulative Wirkung von Degression und Budgetierung ist gesetzlich vorgesehen; degressionsbedingte Kürzungen mindern die Ansprüche der Leistungserbringer auch dann, wenn das Höchstbudget erreicht oder nicht erreicht wird.
Die Vereinbarungen der Vertragsparteien, die eine nachträgliche Rechnungsberichtigung bei Punktwertdegressionen vorsehen, schließen einen gesonderten Erstattungsanspruch des Leistungserbringers aus.
Für die Zulassung der Revision sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben, wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung den relevanten Rechtsstand bereits klargestellt hat.
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 2 Ka 111/97
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18.06.1998 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung eines Betrages von 5.857.035,32 DM, die diese von der unstreitigen Honorarforderung der Klägerin für das Quartal III/1997 abgezogen und aufgerechnet hat. Dabei handelt es sich um zwei Teilbeträge von 2.725.384,88 DM und 3.131.650,44 DM, die jeweils - unstreitig - die budgetrelevanten Degressionsgutschriften gemäß § 85 Abs. 4 b SGB V für die Kalenderjahre 1994 und 1995 sind. Die höchstzulässigen Gesamtvergütungen für die Jahre 1994 und 1995 (§ 85 Abs. 3 a SGB V in der in diesen Jahren geltenden Fassung) betrugen 332.467.281,55 DM und 325.427.153,92 DM. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die budgetrelevanten degressionsbedingten Kürzungen in Höhe dieser streitigen Summen für die Jahre 1994 und 1995 zur entsprechenden Verringerung der höchstzulässigen Gesamtvergütung führen oder ob sie von einer darüber hinaus gehenden Gesamtvergütung abzuziehen sind.
Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß nach verschiedenen Rechnungsstellungen und Zahlungen die Beklagte letztlich in den Genuß der budgetrelevanten degressionsbedingten Kürzungssummen gekommen ist, nachdem die Beklagte den streitigen Betrag von der Honorarforderung der Klägerin für das Quartal III/1997 abgezogen hatte. Deswegen erhob die Klägerin am 22.12.1997 beim Sozialgericht Klage auf Zahlung dieses Betrages.
Die Klägerin schließt aus dem Urteil des Bundessozialgericht vom 28.08.1996 - 5 RKa 41/95 -, es sei nur entscheidend, daß die degressionsbedingten Honorarkürzungen einmal als Gutschrift der Beklagten zur Verfügung gestellt seien. Wenn auch die höchst zulässige Gesamtvergütung verringert werde, würden die Zahnärzte zweimal belastet. Dies werde dann deutlich, wenn erst unter Berücksichtigung der Degressionen das Budget ausgeschöpft oder überschritten werde.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, 5.857.035,32 DM an sie zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat aus dem obengenannten Urteil des Bundessozialgerichts geschlossen, daß die degressionsbedingten Honorarkürzungen letztlich der Krankenkasse zugutekommen müßten.
Mit Urteil vom 18.06.1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach den gesetzlichen Bestimmungen seien die Degressionsbeträge den Krankenkassen gutzuschreiben. Das gelte auch im Zeitraum der sogenannten Bugetierung gemäß § 85 Abs. 3 a SGB V. Die kumulierende Wirkung sowohl der Degression wie der Budgetierung sei gesetzlich gewollt gewesen. Der Gesetzgeber habe die Verfahren vorgegeben, die budget- und degressionsbedingte Honorarminderungen vorsahen. Das werde besonders deutlich, wenn man bedenke, wie zu verfahren gewesen wäre, wenn die höchstzulässige Gesamtvergütung in den fraglichen Jahren nicht ausgeschöpft worden wäre. Dann hätte die Klägerin von der Beklagten auch nur das Honorar verlangen können, was sich auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach den festgesetzten Punktwerten ergab. Unabhängig davon hätte die Klägerin die degressionsbedingten Honorarkürzungen der Krankenkasse zuleiten müssen, so daß sich das von der Krankenkasse an die Klägerin zu zahlende Honorar letztlich auch um den Betrag der degressionsbedingten Honorarkürzungen verringert hätte. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Klägerin herangezogenen Vorschrift des § 5 der Vereinbarung zur Umsetzung der Degression.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie stimmt mit dem Sozialgericht überein, daß die Krankenkasse Anspruch auf Einhaltung der Budgetobergrenzen bzw. Ausgleich etwaig überzahlter Beträge bei Überschreitung der Budgetobergrenzen und Weitergabe der aufgrund der Punktwertdegression einbehaltenen Honorarbeträge habe. Das Bundessozialgericht habe aber nichts dazu gesagt, ob eine Kassenzahnärztliche Vereinigung im Rahmen der Rechnungslegung gegenüber der Krankenkasse dazu berechtigt sei, diese an die Kassen gezahlten Degressionsbeträge wieder in Abzug zu bringen, weil sich durch diesen Umstand die Rechnungslegung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung verringere. Die Tatsache, daß im Zeitpunkt der Rechnungslegung das exakte budgetrelevante Degressionsvolumen noch nicht feststehe, könne nicht dazu führen, daß der Klägerin im Nachhinein bei Budgetausgleich eine entsprechende Rechnungskorrektur versagt sein soll.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18.06.1998 abzuändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Weitere Einzelheiten, auch des Vorbringens der Beteiligten, ergeben sich aus den Prozeß- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18.06.1998 ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat darin zu Recht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, weil der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen der Klägerin führt zu keinem anderem Ergebnis. Selbstverständlich erfolgen die Honorarabrechnungen für ein Leistungsquartal zunächst vorbehaltlich einer nachträglichen Korrektur durch Anwendung der Degressionsregelungen. Diese Selbstverständlichkeit haben die Gesamtvertragsparteien in § 5 der Vereinbarung auch geregelt. Der Umfang der Überschreitung einer Degressionsgrenze steht erst mit Ende des Kalenderjahres fest. Das Bundessozialgericht hat in der o.g. Entscheidung klargestellt, daß diese durch Punktwertdegressionen erzielten Honorareinsparungen den Krankenkassen zufließen sollen, und zwar unbeschadet davon, ob die höchstzulässige Gesamtvergütung (Budget) erreicht oder nicht erreicht wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28.08.1996 - 6 RKa 41/95 - liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vor.