Streitwertfestsetzung 15.000 EUR bei einstweiliger Auszahlung einbehaltenen Honorars
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin begehrte die Änderung des Streitwerts in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die Auszahlung einbehaltenen Honorars. Das Landessozialgericht setzte den Streitwert nach § 52 GKG auf 15.000 EUR fest. Maßgeblich war das Zinsinteresse des Antragstellers für die geschätzte Verfahrensdauer von einem Jahr; das Verfahren ist gebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin teilweise stattgegeben: Streitwert auf 15.000 EUR festgesetzt, weitere Beschwerden zurückgewiesen; Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit bemisst sich nach der für den Kläger aus seinem Antrag resultierenden Bedeutung der Sache im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG.
Bei einem Antrag auf einstweilige Auszahlung einbehaltener Gelder ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers vorrangig durch den Zeitfaktor der Verfahrensdauer und das damit verbundene Zinsinteresse zu bestimmen.
Zur Festsetzung des Streitwerts kann das Zinsinteresse des Antragstellers für die geschätzte Dauer des Hauptsacheverfahrens zugrunde gelegt werden, wenn eine endgültige Entscheidung über die Forderung im Eilverfahren nicht möglich ist.
Ein Verfahren kann nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei sein; in solchen Fällen sind Kosten regelmäßig nicht zu erstatten.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
- Landessozialgericht NRWL 11 KA 76/18 B ER19.03.2019ZustimmendSenat, Beschlüsse vom 07.11.2011 - L 11 KA 110/11 B -
- Landessozialgericht NRWL 11 KA 7/16 B ER26.06.2016Zustimmend
- Landessozialgericht NRWL 11 KA 76/15 B ER12.06.2016Zustimmend
- Landessozialgericht NRWL 11 KA 75/15 B ER12.06.2016Zustimmend
- Landessozialgericht NRWL 11 KA 107/14 B14.04.2015ZustimmendL 11 KA 110/11 B
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 14 KA 62/11 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozial- gerichts Düsseldorf vom 25.05.2011 abgeändert und der Streitwert für den Rechtsstreit S 14 KA 62/11 ER auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin und die Beschwerde des AntragssteIlers werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist im tenorierten Umfang begründet, die Beschwerde des AntragssteIlers ist nicht begründet.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG». Das Interesse des Antragstellers war darauf gerichtet, von der Antragsgegnerin einbehaltenes Honorar (eine Regresserstattung i.H.v. 10.685,45 EUR sowie fortlaufende monatliche Honorarabschlagszahlungen aufgrund der vertragsärztlichen Tätigkeit des unter Insolvenzverwaltung stehenden Gemeinschuldners) ausgezahlt zu erhalten. Die Antragsgegnerin hat die Auszahlung unter Hinweis auf eine möglicherweise nach Abschluss eines Plausibilitätsprüfungsverfahrens bestehende Regressforderung, deren Höhe sie auf ca. 150.000,00 EUR geschätzt hat, verweigert.
Da in dem auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren keine endgültige Zuweisung der geltend gemachten Forderungen erfolgen kann, war das zu berücksichtigende Interesse des Antragstellers allein darauf gerichtet, zumindest für die Dauer des Hauptsacheverfahrens das bis zu einer Höhe von 150.000,00 EUR einbehaltene Honorar ausgekehrt zu erhalten, um darüber verfügen zu können. Das wirtschaftliche Interesse wird mithin durch den Zeitfaktor "Länge des Verfahrens" und durch das Zinsinteresse bestimmt (vql, dazu Beschlüsse des Senats vom 04.10.2011 - L 11 KA 50/11 B -, 28.02.2011 - L 11 KA 63/10 B - und vom 31.08.2011 - L 11 KA 24/11 B ER und L 11 KA 24/11 B ER -). Das Zinsinteresse ist darauf gerichtet, nicht auf eine etwaige Zwischenfinanzierung angewiesen zu sein. Die Länge des Hauptverfahrens schätzt der Senat auf ein Jahr; dabei wird einbezogen, dass die Honorarforderungen versetzt fällig werden, so dass damit auch einer ggf. längeren Verfahrensdauer Rechnung getragen wäre. Angesichts eines Zinssatzes von 10 % ergibt sich somit ein Zinsinteresse von 15.000,00 EUR.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 2 S. 6 l.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG, § 177 Sozialgerichtsgesetz).