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Landessozialgericht NRW·L 11 B 57/00 KA·15.01.2001

Gegenstandswertfestsetzung bei Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis (§116 BRAGO)

SozialrechtVertragsarztrechtKostenrecht (Gebührenfestsetzung)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beschwerte sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeiten in einem Verfahren zur Genehmigung einer augenärztlichen Gemeinschaftspraxis. Das LSG änderte den Beschluss des SG und setzte den Fallwert nach § 8 Abs. 2 BRAGO (Schätzung) sowie die entsprechenden Gebühren (insges. 3.594,26 DM). Das Gericht betont die maßgebliche Orientierung am wirtschaftlichen Interesse, verneint die Analogie zu Zulassungswerten und hält wegen begrenzter Schwierigkeiten den Ansatz der Mittelgebühr (7,5/10) für angemessen.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Gegenstandswertfestsetzung teilweise stattgegeben; Gegenstandswert und Gebühren festgesetzt (insges. 3.594,26 DM).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Fällen des § 116 Abs. 2 BRAGO ist der Gegenstandswert mangels einschlägiger Wertvorschriften nach § 8 Abs. 2 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen; maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse an der Entscheidung.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, ihrer sozialen Stellung und der Schwierigkeit der Angelegenheit sowie nach den für die anwaltliche Tätigkeit anfallenden Gebühren.

3

Die Grundsätze für Zulassungsangelegenheiten sind auf die Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis nicht ohne Weiteres anwendbar; deren wirtschaftliche Bedeutung ist nicht mit einer Statusverleihung gleichzusetzen.

4

Bei überschaubaren rechtlichen Schwierigkeiten kann statt des vollen der Ansatz einer Mittelgebühr (hier 7,5/10) für angemessen erachtet werden, soweit dies den Umständen und erwarteten wirtschaftlichen Vorteilen entspricht.

Relevante Normen
§ 116 Abs. 2 BRAGO§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 19 KA 14/98

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 03.11.1999 geändert. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wird auf 3.594,26 DM festgesetzt.

Gründe

2

In den Fällen des § 116 Abs. 2 BRAGO ist der Gegenstandswert mangels einschlägiger Wertvorschriften gemäß § 8 Abs. 2 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei kommt es entscheidend auf das wirtschaftliche Interesse an der erstrebten Entscheidung an. Die Klägerin begehrte im abgeschlossenen Verfahren die Aufhebung der Entscheidung, dass den Beigeladenen zu 7) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren notwendigen Auslagen zu erstatten waren. Der Gegenstandswert ist daher nach den für die anwaltliche Tätigkeit anfallenden Gebühren zu bemessen. In der Sache ging es in dem Verfahren vor dem Beklagten um die Genehmigung der Bildung einer augenärztlichen Gemeinschaftspraxis. Der Senat setzt den Gegenstandswert hierfür auf 120.000,-- DM fest. Es fehlt für eine solche Entscheidung an konkreten Anhaltspunkten für eine Schätzung, sodaß der Gegenstandswert gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO zu bestimmen ist. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 7) sind hier nicht die für Zulassungssachen geltenden Grundsätze anwendbar. Eine dieser Statusverleihung vergleichbare wirtschaftliche Bedeutung kommt der Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis nicht zu. Umstritten war nur die Befugnis der Beigeladenen zu 7), die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam auszuüben. Eine Verbesserung der Einkommenslage ist damit nicht verbunden. Der Ansatz des Regelgegenstandswertes in Höhe von 8.000,-- DM wird der Streitsache andererseits ebenfalls nicht gerecht. Es ist vielmehr nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, ihrer sozialen Stellung und der Schwierigkeit der Angelegenheit der Ansatz von 120.000,-- DM gerechtfertigt (vgl. BSG, Beschluss vom 06.01.1984 - 6 RKa 7/81 -). Dabei berücksichtigt der Senat auch die vorgetragenen Einkommensverhältnisse und die bei Bildung einer Gemeinschaftspraxis gemessen hieran zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteile. Ausgehend hiervon errechnen sich folgende Gebühren:

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Geschäftsgebühr 7,5/10 1.529,25 DM Verhandlungsgebühr 7,5/10 1.529,25 DM Auslagenpauschale 40,-- DM MWSt. 495,76 insges.: 3594,26 DM

4

Der Senat hält angesichts der Schwierigkeiten der konkreten Rechtssache - die erstrebte Genehmigung wurde unproblematisch erteilt, nachdem die noch fehlende Zulassung erfolgt war - nicht den vollen Ansatz der Geschäfts- und Verhandlungsgebühr, sondern nur den Ansatz der Mittelgebühr in Höhe von 7,5/10 für angemessen.

5

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.