Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 11 B 34/98 KA·02.11.1998

Beschwerde nach §97 Abs.3 SGG verworfen: Nicht statthaft

SozialrechtVerfahrensrecht (Sozialgerichtsbarkeit)Kostenrecht (Sozialrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beigeladene zu 8) legte gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf Beschwerde ein; das LSG NRW verwirft die Beschwerde als derzeit nicht statthaft. Streitpunkt war, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.103 GG) eine selbständige Beschwerde rechtfertigt. Das Gericht ließ diese Frage offen, stellte aber fest, dass die gerügten Hinweise für die Entscheidung nicht tragend waren. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §§183, 193 SGG; der Beschluss ist nicht anfechtbar (§177 SGG).

Ausgang: Beschwerde des Beigeladenen verworfen, da derzeit nicht statthaft; Kosten trägt der Beigeladene; Beschluss ist nach §177 SGG nicht anfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschwerden gegen Entscheidungen des Sozialgerichts nach §97 Abs.3 SGG sind grundsätzlich nur gemeinsam mit der Entscheidung in der Hauptsache zulässig und können nicht separat statthaft sein.

2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) gebietet, dass Gerichte nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten, die von Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden und zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

3

Eine prozessuale Rüge begründet nur dann die Zulässigkeit eines gesonderten Beschwerdeverfahrens, wenn die beanstandeten Verfahrensmängel tragend für die Entscheidung waren; sind sie nicht entscheidungsrelevant, bleibt die Beschwerde unstatthaft.

4

Verfahren über die Anordnung der Vollziehung bzw. Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung des Berufungsausschusses sind als eigenständige Verfahren zu behandeln und begründen nach Beendigung eine Kostenentscheidung nach §193 SGG; die Kostenverteilung richtet sich nach §§183, 193 SGG.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 3 SGG§ 128 Satz 2 SGG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 183 SGG§ 193 Abs. 1 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 25 KA 4/98

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen zu 8) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.06.1998 wird verworfen. Der Beigeladene zu 8) trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Beschwerdeverfahren.

Gründe

2

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 8) ist (derzeit) nicht statthaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können Entscheidungen des Sozialgerichts nach § 97 Abs. 3 SGG nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden (Senatsbeschluß vom 11.09.1985 - L 11 S 15/85 -; auch Senatsbeschlüsse vom 28.05.1986 - L 11 S 8/86 -, 18.03.1987 - L 11 S 5/87 -, 17.05.1993 - L 11 S 4/93 -; 24.09.1997 - L 11 Ka 88/97 - und 23.09.1998 - L 11 B 27/98 KA -, vgl. auch Beschluss des LSG Niedersachsen vom 15.04.1998 -- L 5 Ka 2/98 -).

3

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Senat habe im Beschluss vom 11.09.1985 offen gelassen, ob die Beschwerde jedenfalls dann zulässig ist, wenn eine Grundrechtsverletzung gerügt wird und auch vorliegt, ergibt sich nichts anderes. Zwar rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Sozialgericht seine Entscheidung auf Tatsachen und Annahmen gestützt habe, zu denen die Beteiligten weder im schriftsätzlichen Verfahren noch im Erörterungstermin Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Wenn das Gericht sich auf die Auskünfte "ortskundiger Mitarbeiter des Sozialgerichts Düsseldorf" bezieht, ohne die Verfahrensbeteiligten hierüber vor der Entscheidung zu unterrichten und ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt war, ist die Annahme durchaus gerechtfertigt, daß hierdurch gegen § 128 Satz 2 SGG bzw. Art. 103 GG verstoßen wird. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 I GG den Gerichten nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu verwerten, die von einem Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht - im einzelnen bezeichnet - zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (so BVerfG vom 02.03.1993 - 2 BvR 2075/92 - in NVwZ 93, 769).

4

Im Ergebnis läßt der Senat offen, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und in einem solchen Fall die Beschwerde statthaft ist. Denn die vom Kläger gerügten Ausführungen des Sozialgerichts zur Frage der örtlichen Situation und zur Frage, ob und inwieweit Heimbewohner noch in der Lage sind, die Praxis des Dr. M. aufzusuchen, sind nicht tragend. Der angefochtene Beschluss beruht hierauf nicht. Wesentlich ist allein die Auffassung des Sozialgerichts, der Entscheidung des Beklagten könne nicht entnommen werden, daß dieser geprüft hätte, ob die Ermächtigung des Beigeladenen zu 8) für radiologische und nuklearmedinische Untersuchungen aller Patienten des Evangelischen Altenheims Düsseldorf zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung für diesen Personenkreis notwendig ist. Um diese Aussage zu treffen, hätte es weder der Information "ortskundiger Mitarbeiter des Sozialgerichts" bedurft, noch hätten Kenntnisse des Gerichts aus dem Bereich der Pflegeversicherung einbezogen werden müssen.

5

Somit verbleibt es dabei, daß die Beschwerde derzeit nicht statthaft ist.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der § 183 und 193 SGG. Das Verfahren über die Anordnung der Vollziehung bzw. Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung des Berufungsausschusses stellt auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht (Beschluss vom 06.09.1993 - 6 RKa 25/91 -) ein eigenständiges Verfahren dar, das nach seiner Beendigung eine Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG erforderlich macht.

7

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).