Beschwerdeverwerfung als unzulässig nach §197a SGG
KI-Zusammenfassung
Der Beigeladene erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Duisburg. Streitpunkt war die Zulässigkeit der Beschwerde nach §197a Abs.1 SGG i.V.m. §158 Abs.2 VwGO. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die Voraussetzungen des §197a SGG nicht vorliegen und eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung die Zulässigkeit nicht begründet. Gerichtskosten bleiben außer Ansatz; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde des Beigeladenen als unzulässig verworfen (Unstatthaftigkeit nach §197a SGG i.V.m. §158 VwGO), Gerichtskosten außer Ansatz, keine Erstattung außergerichtlicher Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach §197a Abs.1 SGG i.V.m. §158 Abs.2 VwGO ist unstatthaft, wenn die gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt sind.
Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung begründet nicht die Zulässigkeit des in ihr bezeichneten Rechtsmittels.
Das Gericht kann eine unstatthafte Beschwerde als unzulässig verwerfen; im Beschwerdeverfahren können die Gerichtskosten nach §8 Abs.2 Satz 1 GKG außer Ansatz bleiben.
Außergerichtliche Kosten sind nur zu erstatten, wenn sie von den Beteiligten geltend gemacht wurden; bestimmte Kostenentscheidungen sind gemäß §177 SGG von der Beschwerde ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 19 KA 5/02
Tenor
Die Beschwerde des Beigeladenen zu 7) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 22.11.2002 wird als unzulässig verworfen. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren bleiben außer Ansatz. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 158 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unstatthaft.
Es handelt sich um ein Verfahren nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, da weder die Klägerin noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören und der Rechtsstreit nach Inkrafttreten der Vorschrift zum 02.01.2002 rechtshängig geworden ist. Eine Entscheidung in der Hauptsache ist nicht ergangen. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Zulässigkeit des in ihr bezeichneten Rechtsmittels (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. (2002), § 66 Rdnr. 12 m.w.N.).
Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 8 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin und der Beklagte grundsätzlich keine außergerichtlichen Kosten geltend machen.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).