Beschwerde gegen SG: KV kann Unterlassung gegenüber Krankenhaus nicht durchsetzen
KI-Zusammenfassung
Die Kassenärztliche Vereinigung begehrt einstweiligen Unterlassungs- und Anordnungsrechtsschutz gegen die Betriebsstätte eines Krankenhausträgers mit der Frage, ob dort stationäre Krankenhausleistungen i.S.d. §§ 107, 108 SGB V erbracht werden. Das LSG weist die Beschwerde als unbegründet zurück: In der Betriebsstätte fehlen die tatsächlichen Voraussetzungen des §107 Abs.1 SGB V, weshalb weder UWG-Anwendungen noch ein Unterlassungsanspruch aus §75 SGB V greifen. Ein Anordnungsgrund oder konkrete Gesundheitsgefährdung sind nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts als unbegründet abgewiesen; Unterlassungsanspruch und Anordnungsgrund nicht gegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Betriebsstätte eines Krankenhausträgers ist nur dann Krankenhaus i.S.d. §§ 107, 108 SGB V, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllt sind; bloße organisatorische oder wirtschaftliche Selbstständigkeit genügt nicht.
Die Regelungen des SGB V (insbesondere § 69 SGB V) ordnen die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen, Ärzten und Krankenhäusern abschließend; in diesem Verhältnis finden die allgemeinen Wettbewerbsrechtsnormen des UWG keine Anwendung.
Aus dem Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen (§ 75 SGB V) folgt keine Befugnis zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen Krankenhäuser; die Sicherstellungsaufgaben richten sich gegenüber den Krankenkassen und begründen keine allgemeine Ordnungsbefugnis gegenüber Dritten.
Für die Gewährung einstweiliger Regelungen nach § 86b Abs. 2 SGG ist ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; wirtschaftliche Nachteile genügen nicht, soweit Vergütungsfragen (z. B. ambulante Operationen nach § 115b SGB V) gesondert geregelt sind, und es muss eine konkrete Gefährdung hinreichend dargelegt sein.
Zitiert von (18)
14 zustimmend · 4 neutral
- Landessozialgericht NRWL 11 KR 303/15 B ER29.07.2015ZustimmendL 11 B 11/07 KA ER
- Landessozialgericht NRWL 11 KA 44/14 B ER13.01.2015ZustimmendBeschluss vom 23.11.2007 - L 11 B 11/07 KA ER -
- Landessozialgericht NRWL 11 KA 41/14 B ER15.10.2014Zustimmend
- Landessozialgericht NRWL 11 KA 92/12 B ER11.08.2013Zustimmend
- Landessozialgericht NRWL 11 KA 123/12 B ER10.01.2013Neutral
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 7 KA 7/07 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.02.2007 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 160.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.02.2007 ist statthaft und zulässig, aber unbegründet.
Der Senat verbleibt auch nach nochmaliger eingehender Prüfung bei seiner im Protokoll vom 21.06.2007 vertretenen Rechtsauffassung, dass in der Betriebsstätte der Antragsgegnerin in X, F Krankenhaus I-Stift gGmbH kein Krankenhaus im Sinne der §§ 107, 108 SGB V betrieben wird. Organisatorisch und wirtschaftlich unselbständige oder selbständige benachbarte Betriebsstellen eines Krankenhauses nach § 33 Abs. 2 Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen sind jedenfalls dann keine Krankenhäuser im Sinne der Vorschriften des SGB V, wenn alle Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V tatsächlich nicht vorliegen. Dabei kommt es auf theoretische Möglichkeiten der Erfüllung einzelner Voraussetzungen des § 107 Abs. 1, z. B. Nr. 4 SGB V nicht an, wenn dort tatsächlich Krankenhausleistungen nicht erbracht werden. Die historische Entwicklung und die Notwendigkeit der Anpassung der vollstationären Versorgung an die heutigen Bedingungen sind daher unerheblich.
Der Senat hält jedoch das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruchs wie auch eines Anordnungsgrundes nicht für glaubhaft gemacht.
Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht nicht.
Das 4. Kapitel des SGB V sowie die §§ 63 und 64 SGB V regeln abschließend die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen, Ärzten und Krankenhäusern usw., § 69 Abs. 1 SGB V. Dazu gehören die Hauptbeteiligten dieses Verfahrens, auch die Antragsgegnerin. Sie ist - im Übrigen unstreitig - Trägerin von Krankenhäusern nach dem Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen; die streitige Frage, ob in einer einzelnen Betriebsstelle stationäre Krankenhausleistungen im Sinne der §§ 107 und 108 SGB V angeboten werden oder ambulante Krankenhausleistungen erbracht werden können, macht sie nicht zu "Außenstehenden" im Sinne des § 69 SGB V. Damit finden die Vorschriften der §§ 1, 3, 8 usw. UWG in dieser Rechtsbeziehung keine Anwendung. Ob die Antragstellerin ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 1 UWG ist und ob die Antragsgegnerin sich wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG verhält, bleibt unerheblich. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.11.1998 - B 6 KA 75/97 R - betrifft Zeiträume vor Geltung der hier maßgeblichen Fassung des § 69 SGB V.
Ebensowenig lässt sich aus dem der Antragstellerin grundsätzlich zukommenden Sicherstellungsauftrag des § 75 SGB V der geltend gemachte Unterlassungsanspruch herleiten. Danach haben u. a. die Kassenärztlichen Vereinigungen die vertragsärztliche (ambulante) Versorgung sicherzustellen. Sie tragen die Gewähr dafür, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht, Abs. 1. Sie haben die Rechte der Vertragsärzte wahrzunehmen (Abs. 2), alles dies aber ausschließlich "gegenüber den Krankenkassen". Daraus ergibt sich keine allgemeine Ordnungsfunktion, durch Verpflichtungsverfahren oder Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen auf andere Personen als Vertragsärzte einzuwirken, z. B. auf die Antragsgegnerin.
In die stationäre Versorgung der Versicherten durch Krankenhäuser, §§ 107 ff. SGB V, sind die Kassenärztlichen Vereinigungen im Kernbereich schon nicht einbezogen, unbeschadet der Verpflichtung zur Gewährleistung einer nahtlosen ambulanten und stationären Behandlung von Versicherten in dreiseitigen Verträgen nach § 115 SGB V. Ambulante Leistungen in Krankenhäusern gehören nicht zum Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen. Ebensowenig betrifft dies ambulante Leistungserbringung in Krankenhäusern nach den Vorschriften der § 115 a SGB V (vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus) und § 115 b SGB V (ambulantes Operieren im Krankenhaus). Über diese Einbeziehung weiterer Leistungserbringer aus dem stationären Bereich in die ambulante vertragsärztliche Versorgung haben nicht die Kassenärztlichen Vereinigungen, sondern die Zulassungsgremien zu entscheiden, z. B. §§ 116, 117, 118 und 119 SGB V.
Letztlich fällt auch die Notfallbehandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen in Krankenhäusern nicht unter den Sicherstellungsauftrag der Antragstellerin. Die Krankenhäuser nehmen gemäß eigener gesetzlicher Verpflichtung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen) an der ambulanten Notfallversorgung von Patienten teil, bei den Verträgen gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 SGB V handelt es sich um dreiseitige, aber nicht zweiseitige Verträge zwischen den Hauptbeteiligten dieses Verfahrens.
Letztlich vermag der Senat auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht zu erkennen. Einstweilige Regelungen gemäß § 86 b Abs. 2 SGG können nur zur Abwendung wesentlicher Nachteile ergehen. Soweit die Antragstellerin wirtschaftliche und/oder finanzielle Nachteile geltend macht, betreffen sie diese nicht, soweit es um die Vergütung ambulanter Operationen geht, die gemäß § 115 b Abs. 2 SGB V von den Krankenkassen direkt gezahlt werden. Die Honorierung von angeblichen Notfallbehandlungen in der Betriebsstelle X der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin nach Ansicht des Senates bereits zutreffend abgelehnt. Darüber mag im Widerspruchs- und Hauptsacheverfahren entschieden werden. Eine gesundheitliche Gefährdung von Versicherten durch Ärzte der Antragsgegnerin in der Betriebsstelle X hat die Antragstellerin nicht hinreichend schlüssig darlegen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).