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Landessozialgericht NRW·L 11 AS 2347/13 B·06.03.2014

Beschwerde gegen Ablehnung von Gerichtspersonen: Unzulässigkeit nach §172 Abs.2 SGG

SozialrechtSozialgerichtsverfahrensrechtBefangenheitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Münster zur Ablehnung von Gerichtspersonen ein. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil durch das BUK-NOG die Bezugnahme des §60 Abs.1 SGG auf §46 Abs.2 ZPO aufgehoben und damit §172 Abs.2 SGG anwendbar geworden ist. Eine Zulassung durch den Senat ist gesetzlich nicht vorgesehen; der Beschluss ist nach §177 SGG nicht mit Beschwerde anfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss des Sozialgerichts wegen Ablehnung von Gerichtspersonen als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen ist unzulässig, wenn §172 Abs.2 SGG dies ausschließt.

2

Hat der Gesetzgeber die Bezugnahme des §60 Abs.1 SGG auf §46 Abs.2 Halbsatz 2 ZPO aufgehoben, besteht kein Rechtsmittel nach §46 Abs.2 ZPO gegen Befangenheitsentscheidungen im sozialgerichtlichen Verfahren.

3

Gesetzesänderungen treten mit dem dort bestimmten Wirksamkeitsdatum in Kraft und sind auf Verfahren anzuwenden, die nach diesem Datum anhängig sind.

4

Eine gerichtliche Zulassung eines sonst unzulässigen Rechtsmittels durch das Berufungsgericht ist unzulässig, wenn das Gesetz keine Zulassung vorsieht.

5

Beschlüsse, die nach §177 SGG als nicht mit der Beschwerde anfechtbar normiert sind, können nicht durch Beschwerde angefochten werden.

Relevante Normen
§ 172 Abs. 2 SGG§ 60 Abs. 1 SGG§ 46 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO§ 41 bis 49 ZPO§ Art. 17 Abs. 1 BUK-NOG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Münster, S 13 SF 39/13 AB

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 12.11.2013 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Münster vom 12.11.2013 eingelegte Beschwerde des Klägers ist unzulässig.

3

Obwohl § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26.03.2008 (BGBl. I 444) mit Wirkung ab 01.04.2008 bestimmt, dass u.a. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, war eine Beschwerde dennoch zulässig, weil § 60 Abs. 1 SGG durch Bezugnahme auf die §§ 41 bis 49 Zivilprozessordnung (ZPO) auch die Anwendung des § 46 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO vorschrieb, nach dem gegen einen Beschluss, durch den ein Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde stattfindet (s. dazu u.v.a. Beschlüsse des Senats vom 24.09.2012 - L11 U 416/12 B - und vom 22.10.2012 - L 11 AS 1240/12 B -).

4

Mit Artikel 7 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) vom 19.10.2013 wurde aber § 60 Abs. 1 SGG dahingehend abgeändert, dass § 46 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO nicht mehr in Bezug genommen wird. Infolgedessen gilt nunmehr allein § 172 Abs. 2 SGG, nach dem eine Beschwerde gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen ausgeschlossen ist.

5

Diese Regelungen sind nach Art. 17 Abs. 1 BUK-NOG mit Wirkung des Tages nach Verkündung des BUK-NOG, mithin am 25.10.2013 in Kraft getreten und gelten damit auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren.

6

Die von dem Kläger im Übrigen beantragte Zulassung der Beschwerde durch den Senat sieht das Gesetz nicht vor.

7

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).