Beschwerde gegen Ablehnung von Gerichtspersonen: Unzulässigkeit nach §172 Abs.2 SGG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Münster zur Ablehnung von Gerichtspersonen ein. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil durch das BUK-NOG die Bezugnahme des §60 Abs.1 SGG auf §46 Abs.2 ZPO aufgehoben und damit §172 Abs.2 SGG anwendbar geworden ist. Eine Zulassung durch den Senat ist gesetzlich nicht vorgesehen; der Beschluss ist nach §177 SGG nicht mit Beschwerde anfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss des Sozialgerichts wegen Ablehnung von Gerichtspersonen als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen ist unzulässig, wenn §172 Abs.2 SGG dies ausschließt.
Hat der Gesetzgeber die Bezugnahme des §60 Abs.1 SGG auf §46 Abs.2 Halbsatz 2 ZPO aufgehoben, besteht kein Rechtsmittel nach §46 Abs.2 ZPO gegen Befangenheitsentscheidungen im sozialgerichtlichen Verfahren.
Gesetzesänderungen treten mit dem dort bestimmten Wirksamkeitsdatum in Kraft und sind auf Verfahren anzuwenden, die nach diesem Datum anhängig sind.
Eine gerichtliche Zulassung eines sonst unzulässigen Rechtsmittels durch das Berufungsgericht ist unzulässig, wenn das Gesetz keine Zulassung vorsieht.
Beschlüsse, die nach §177 SGG als nicht mit der Beschwerde anfechtbar normiert sind, können nicht durch Beschwerde angefochten werden.
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 13 SF 39/13 AB
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 12.11.2013 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Münster vom 12.11.2013 eingelegte Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Obwohl § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26.03.2008 (BGBl. I 444) mit Wirkung ab 01.04.2008 bestimmt, dass u.a. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, war eine Beschwerde dennoch zulässig, weil § 60 Abs. 1 SGG durch Bezugnahme auf die §§ 41 bis 49 Zivilprozessordnung (ZPO) auch die Anwendung des § 46 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO vorschrieb, nach dem gegen einen Beschluss, durch den ein Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde stattfindet (s. dazu u.v.a. Beschlüsse des Senats vom 24.09.2012 - L11 U 416/12 B - und vom 22.10.2012 - L 11 AS 1240/12 B -).
Mit Artikel 7 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) vom 19.10.2013 wurde aber § 60 Abs. 1 SGG dahingehend abgeändert, dass § 46 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO nicht mehr in Bezug genommen wird. Infolgedessen gilt nunmehr allein § 172 Abs. 2 SGG, nach dem eine Beschwerde gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen ausgeschlossen ist.
Diese Regelungen sind nach Art. 17 Abs. 1 BUK-NOG mit Wirkung des Tages nach Verkündung des BUK-NOG, mithin am 25.10.2013 in Kraft getreten und gelten damit auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren.
Die von dem Kläger im Übrigen beantragte Zulassung der Beschwerde durch den Senat sieht das Gesetz nicht vor.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).