Beschwerde gegen Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen den Beschluss des SG Köln vom 17.10.2013 ein, mit dem ihr Befangenheitsgesuch zurückgewiesen wurde. Streitgegenstand war, ob gegen Entscheidungen über die Ablehnung von Gerichtspersonen nach der Gesetzesänderung (BUK‑NOG) noch Beschwerde möglich ist. Das LSG verweist auf die geänderte Rechtslage (§172 Abs.2 SGG; geändertes §60 SGG) und weist die Beschwerde zurück. Soweit in die Sachfrage eingetreten, bestätigt das LSG die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs durch das SG Köln als unbegründet/abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach §172 Abs.2 SGG sind Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen grundsätzlich nicht mit der Beschwerde anfechtbar, soweit die gesetzliche Regelung dies so bestimmt.
Wird §60 Abs.1 SGG nicht mehr auf §46 Abs.2 Halbsatz 2 ZPO bezogen, entfällt die bisherige Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen Befangenheitsentscheidungen.
Die rechtskräftige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs durch das Sozialgericht ist auch materiellrelevant und führt dazu, dass eine nachfolgende Beschwerde unbegründet ist, wenn die Vorinstanz die Ablehnung zu Recht entschieden hat.
Ein Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen kann darüber hinaus bestimmten weiteren Beschränkungen der Anfechtbarkeit unterliegen (vgl. §177 SGG).
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 38 SF 258/13 AB
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.10.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die von der Klägerin am 21.11.2013 eingelegte Beschwerde gegen den ihr am 22.10.2013 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 17.10.2013 ist jedenfalls unbegründet.
Obwohl § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26.03.2008 (BGBl. I 444) mit Wirkung ab 01.04.2008 bestimmt, dass u.a. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, war eine Beschwerde dennoch zulässig, weil § 60 Abs. 1 SGG durch Bezugnahme auf die §§ 41 bis 49 Zivilprozessordnung (ZPO) auch die Anwendung des § 46 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO vorschrieb, nach dem gegen einen Beschluss, durch den ein Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde stattfindet (s. dazu u.v.a. Beschlüsse des Senats vom 24.09.2012 - L 11 U 416/12 B - und vom 22.10.2012 - L 11 AS 1240/12 B -).
Mit Artikel 7 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) vom 19.10.2013 wurde aber § 60 Abs. 1 SGG dahingehend abgeändert, dass § 46 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO nicht mehr in Bezug genommen wird. Infolgedessen gilt nunmehr allein § 172 Abs. 2 SGG, nach dem eine Beschwerde gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen ausgeschlossen ist.
Diese Regelungen sind nach Art. 17 Abs. 1 BUK-NOG mit Wirkung des Tages nach Verkündung des BUK-NOG, mithin am 25.10.2013 in Kraft getreten. Offen bleiben kann, ob sie auch für die erst am 21.11.2013 erhobene Beschwerde gelten, weil der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des SG bereits vor in Kraft treten des BUK-NOG erlassen (17.10.2013) und zugestellt (22.11.2013) worden war (so Landessozialgericht - LSG - Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.01.2014 - L 19 AS 2126/13 B - ; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2014 - L 2 AS 2153/13 B -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.01.2014 - L 11 AS 1320/13 B -). Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet, denn das SG Köln hat das gegen Richterin Dr. Mohren (geb. Weber) gerichtete Befangenheitsgesuch zu Recht zurückgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des SG vom 10.07.2013 (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).