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Landessozialgericht NRW·L 11 AR 49/03 AB·15.03.2003

Ablehnung des Richters wegen Befangenheit nach 'Unsinn'-Äußerung

VerfahrensrechtSozialprozessrechtRichterablehnung/BefangenheitStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Ablehnung eines Richters am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit, nachdem dieser den Vortrag des Klägers als "Unsinn" bezeichnet hatte. Zentral war die Frage, ob eine derartige herabsetzende Äußerung die Ablehnung nach § 42 ZPO i.V.m. § 60 SGG rechtfertigt. Das Landessozialgericht gab dem Gesuch statt und stellte fest, dass die Formulierung unsachlich und geeignet war, Zweifel an der Unparteilichkeit zu begründen, zumal der Richter seine Äußerung auch nachträglich bestätigt hatte.

Ausgang: Gesuch auf Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund der Bezeichnung des Vortrags als "Unsinn" stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist zu gewähren, wenn ein Beteiligter nach objektiven Maßstäben Anlass hat, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln (§ 42 ZPO i.V.m. § 60 SGG).

2

Evident unsachliche, herabsetzende oder beleidigende Äußerungen eines Richters in der mündlichen Verhandlung sind grundsätzlich geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

3

Die Bezeichnung eines Vortragsteils als "Unsinn" ist im Rahmen einer Verhandlung unsachlich und herabwürdigend und kann — anders als die wertende Feststellung "unsinnig" im fachlichen Sinn — Befangenheitsbedenken auslösen.

4

Bleibt eine nachträgliche Klarstellung oder Zurücknahme der Äußerung aus und bestätigt der Richter seine Aussage, verstärkt dies die Besorgnis der Befangenheit; eine bloße Meinungsverschiedenheit rechtfertigt die Ablehnung nicht zwingend, wenn klärende Maßnahmen erfolgen.

Zitiert von (3)

1 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 1 U 74/02

Tenor

Dem Gesuch des Klägers auf Ablehnung des Richters am Sozialgericht A wegen Besorgnis der Befangenheit wird stattgegeben.

Gründe

2

Das Ablehnungsgesuch ist begründet.

3

Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Entscheidend ist, ob der Antragsteller von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten muss, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden (BVerfG, NJW 1993, 2230; BSG, NJW 1993, 2262; BVerwG, NJW 1988, 722). Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder aber sich selbst für befangen hält. Auch die subjektive Überzeugung des Antragstellers ist irrelevant. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG, NJW 1993, 2230 m.w.N.). Das ist hier jedoch der Fall.

4

Evident unsachliche oder unangemessene sowie herabsetzende oder beleidigende Äußerungen des Richters in der mündlichen Verhandlung sind grundsätzlich geeignet, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen (BFH, Beseht, v. 29.08.2001 - IX B 117/00 ; OLG Hamburg, NJW 1992, 2036; OLG Düsseldorf, AnwBI 1999, 236; OLG Brandenburg, MDR 2000, 47, 48; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. <1992>, § 42 Rdnr. 11; Feiber in MünchKomm, ZPO, 2. Aufl. <2000>, § 42 Rdnr. 25; Vollkommer in Zöller, ZPO, 22. Aufl. <2001 >, § 42 Rdnr. 22). Denn der betroffene Beteiligte wird und darf solche Äußerungen regelmäßig dahin verstehen, dass der Richter zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht gewillt ist.

5

Das Wort "Unsinn" ist schon im allgemeinen Sprachgebrauch, erst recht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, in der vom Richter auch in sprachlicher Hinsicht eine gesteigerte Zurückhaltung erwartet wird, eine solche unsachliche und herabsetzende Äußerung (vgl. Feiber a.a.O.). Es unterscheidet sich insoweit erheblich vom Begriff "unsinnig", wie er sich gelegentlich auch in höchstrichterlichen Entscheidungen findet. Dort meint "unsinnig" nämlich "sinnwidrig", "inkonsequent" oder auch "unzweckmäßig" und kennzeichnet die Unschlüssigkeit von Gedankengängen, ohne sie unsachlich herabzusetzen geschweige denn ihren Urheber auch persönlich zu verletzen.

6

Eine solche Herabsetzung ist mit der Bezeichnung eines als unzutreffend erachteten Tatsachenvortrags als "Unsinn" jedoch schon nach allgemeinem Sprachverständnis verbunden.

7

Hierfür ist ein rechtfertigender Grund im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

8

Die Verwendung des Begriffs "Unsinn" lässt sich nicht als spontane Unmutsäußerung in einer heftigen Diskussion erklären. Denn die Einwände des Klägers gegen das Gutachten des Sachverständigen U waren bereits aus den früheren Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten absehbar und hatten dem abgelehnten Richter auch schon Anlass zu Nachfragen bei der Beklagten und dem Sachverständigen selbst gegeben.

9

Mit der Verwendung des Wortes "Unsinn" hat der abgelehnte Richter den Sachvortrag des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten auch dann nicht in angemessener Weise gekennzeichnet, wenn er sich nach dem Ergebnis seiner Recherchen als abwegig erwiesen hat. Auch aus Sicht des Senates bestehen zwar keine Bedenken, dass ein Richter grob unzutreffenden oder fernliegen, den Vortrag als solchen bezeichnen darf, ohne damit die berechtigte Besorgnis seiner Befangenheit auszulösen. Damit darf aber nicht gleichzeitig eine unsachliche Herabwürdigung des Vortrags des Betroffenen oder seiner Person verbunden werden, wie dies schon nach allgemeinem Sprachverständnis in Gestalt des Wortes "Unsinn" geschieht.

10

Im Übrigen verkennt der Senat nicht, dass es in einer engagierten Verhandlung zu Meinungsverschiedenheit zwischen dem Richter und den Beteiligten kommen kann, die eine gereizte Reaktion im Einzelfall verständlich machen kann. Stellt sich jedoch heraus, dass der Beteiligte oder sein Prozessbevollmächtigter hierdurch gekränkt worden sind und aufgrund dessen Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters haben, so muss dieser gegebenenfalls klar stellen, dass seine Äußerung der Verhandlungssituation zuzuschreiben ist und eine Abwertung des Beteiligten oder seines Klagebegehrens nicht beabsichtigt war (ebenso OLG Hamburg, NJW 1992, 2036). Daran fehlt es jedenfalls dann/wenn - wie im vorliegenden Fall in Gestalt der dienstlichen Stellungnahme - der abgelehnte Richter auch im Nachhinein und nach reiflicher Überlegung an seiner Äußerung festhält.

11

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§177 SGG).