Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 11 (10) KA 39/07·20.07.2010

Berichtigung des Tenors: Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

SozialrechtSozialgerichtsverfahrensrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landessozialgericht berichtigt den Tenor eines Urteils dahingehend, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens trägt. Anlass ist eine evident fehlerhafte Kostenformulierung, die als Schreib- bzw. Rechenfehler anzusehen ist. Solche offenbaren Unrichtigkeiten sind nach § 138 SGG von Amts wegen zu berichtigen. Der Berichtigungsbeschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Ausgang: Tenorberichtigung: Tenor des Urteils dahingehend berichtigt, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens trägt; Beschluss nicht anfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen (§ 138 SGG).

2

Eine offensichtlich fehlerhafte Kostenentscheidung ist berichtigungsfähig und kann auch nachträglich berichtigt werden.

3

Satzungen oder Urteilsbestandteile, die evident fehlerhaft formuliert sind, begründen keinen Schutz gegen die Berichtigung der tatsächlichen Entscheidungsintention.

4

Ein Beschluss über die Berichtigung einer offenkundigen Unrichtigkeit nach § 138 SGG ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Relevante Normen
§ 138 Abs. 1 SGG§ 197a SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 14 KA 24/06

Tenor

Der Tenor des Urteils vom 09.12.2009 - L 11 (10) KA 39/07 - wird dahingehend berichtigt, dass es statt "Kosten sind nicht zu erstatten" heißt "Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens".

Gründe

2

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen (§ 138 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Ein solcher Fall liegt vor. Der Kostenanspruch "Kosten sind nicht zu erstatten" ist evident fehlerhaft (hierzu § 197a SGG). Die fehlerhafte Kostenentscheidung ist berichtigungsfähig (vgl. Humpert in Jansen, SGG, 3. Auflage, § 138 Rdn. 6).

3

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).