Kein Arbeitsunfall ohne Vollbeweis des Gesundheitserstschadens bei Altereignis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Anerkennung einer beim Fußballspiel 1986 erlittenen Sprunggelenksverletzung als Arbeitsunfall. Streitig war insbesondere, ob ein Gesundheitserstschaden und eine Anerkennung/Zusicherung der Beklagten nachweisbar sind. Das LSG wies die Berufung zurück, weil mangels zeitnaher ärztlicher Dokumentation ein Gesundheitserstschaden nicht im Vollbeweis feststellbar ist; Zeitungsberichte und ein Kassen-Schreiben genügen nicht. Eine Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten sei ungeeignet, und eine wirksame (schriftliche) Zusicherung nach § 34 SGB X liege nicht vor.
Ausgang: Berufung gegen die Ablehnung der Anerkennung eines Arbeitsunfalls mangels Nachweis des Gesundheitserstschadens zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nach § 8 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass der Gesundheitserstschaden im Vollbeweis (an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) nachgewiesen ist.
Zeitungsberichte und sonstige nichtärztliche Unterlagen können eine fehlende zeitnahe ärztliche Dokumentation des Gesundheitserstschadens grundsätzlich nicht ersetzen.
Ein medizinisches Sachverständigengutachten ist entbehrlich, wenn es die fehlende zeitnahe Befunddokumentation nicht ersetzen kann und deshalb keine verlässlichen Feststellungen zu einem Jahrzehnte zurückliegenden Gesundheitserstschaden zu erwarten sind.
Eine Zusicherung (Zusicherung eines bestimmten Verwaltungsakts) ist nach § 34 Abs. 1 SGB X nur wirksam, wenn sie schriftlich erteilt wird; mündliche telefonische Erklärungen genügen hierfür nicht.
Telefonische Auskünfte oder vorläufige Einschätzungen von Verwaltungspersonal stellen ohne Regelungswillen keine Entscheidung i.S.d. § 31 SGB X und keine Anerkennung eines Versicherungsfalls dar.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 14 U 436/19
Bundessozialgericht, B 2 U 113/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.10.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses vom 5.11.1986 als Arbeitsunfall.
Der am 00.00.1962 geborene Kläger war 1986 als Spieler beim FC C beschäftigt. In Zeitungsberichten von 1986 wird berichtet, dass er sich bei einem Spiel einen Haarriss im linken Sprunggelenk zugezogen habe bzw der Verdacht auf einen Knöchelbruch bestehe. Mit Schreiben vom 05.01.1987 teilte die BKK Bayer AG dem Kläger mit, dass sie wegen Arbeitsunfähigkeit seit dem 05.11.1986 für die Zeit ab 18.12.1986 im Auftrag des Unfallversicherungsträgers Verletztengeld auszahle. Eine Diagnose ist in diesem Schreiben nicht angegeben. Zu dem Ereignis existieren iü weder Unterlagen bei der Beklagten, noch bei der BKK Bayer AG, dem damaligen Verein (jetzt KSC C), noch bei den damaligen Vereinsarzt Dr. A.
Am 23.8.2018 stellte sich der Kläger im N Krankenhaus Krefeld vor und berichtete, sich 1986 das linke Sprunggelenk während eines Fußballspiels verletzt zu haben. Der Durchgangsarzt stellte unter anderem Verknöcherungen am Innenknöchel und eine Talo-Navicular-Arthrose links fest.
Der Kläger führte mehrfach Telefonate mit einer Sachbearbeiterin der Beklagten. Hierzu hat er wörtlich vorgetragen:
„Ich hab ein paar Mal mit der Frau G telefoniert, nachdem festgestellt worden ist, dass die hier gegenständliche Problematik aus einer vorherigen Verletzung resultiert und mir daraufhin der Unfall vom 05.11.1986 wieder eingefallen war. Das waren immer sehr freundliche Telefonate. Die Frau G hat mir dabei mitgeteilt, dass sich alles schlüssig für sie darstelle. Sie habe auch im Internet gegoogelt und es wäre alles „gut“. Vor Weihnachten haben wir auch gesprochen. Sie teilte mir mit, dass soweit alles fertig sei. Sie müsse es nur noch ihrem Vorgesetzten vorlegen. Da teilte die Frau G mir mit, dass sie den Bericht so nicht unterschreiben dürfe. Das mache ihr Vorgesetzter. Der gehe aber in Urlaub. Sie bemühe sich aber darum, dass sie diese Unterschrift von dem Vorgesetzten noch vor dessen/deren Urlaub bekommen würde. Ich habe nichts gehört und habe dann nochmal angerufen und bin dann ins Stadtarchiv und hab die in dem Verwaltungsverfahren eingereichten Zeitungsbelege gefunden, damit wir auf der sicheren Seite sind, und diese Zeitungsartikel habe ich dann im Januar zu den Akten im Verwaltungsverfahren eingereicht. Nach meiner Erinnerung war das vor der Ablehnung. Im Januar da habe ich auch noch mal mit der Frau G telefoniert und da war sie plötzlich ganz reserviert und es hörte sich für mich so an, als würde da jetzt was Negatives kommen. Sinngemäß sagte sie: Reichen Sie mal ein. Selbst wenn wir das als Arbeitsunfall anerkennen sollten, muss man dann gucken, ob die Folgen hieraus überhaupt darauf zurückzuführen sind.“
[…]
„Beim vorletzten Telefonat war es so mit der Frau G, dass sie ganz überrascht war, dass noch nichts gekommen war und sie wollte da nochmal nachhaken.“
[…]
„Die Frau G hat mir gesagt, diese Anerkennung des Arbeitsunfalls, sie sei nur Sachbearbeiterin, das könne sie nicht abzeichnen. Das macht ihr Vorgesetzter.“
Mit Bescheid vom 15.2.2019/ Widerspruchsbescheid vom 22.8.2019 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Versicherungsfalles vom 5.11.1986 ab. Es sei kein genauer Körperschaden bekannt. Dem Schreiben der BKK sei keine Diagnose zu entnehmen. Die vorgelegten Zeitungsartikel genügten nicht den Beweisanforderungen. Es fehle zum einen an einer konkreten Diagnose. Zum anderen könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden, dass die erforderliche Kausalität eines Ereignisses vom 5.11.1986 für einen Gesundheitsschaden bestehe.
Mit seiner unter dem 23.9.2019 bei dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren der Anerkennung eines Arbeitsunfalles vom 05.11.1986 weiterverfolgt. Es sei ein Versicherungsfall gegeben. Jedenfalls sei ihm vor Erlass des Ablehnungsbescheides telefonisch durch die Sachbearbeiterin der Beklagten zugesichert worden, dass er Leistungen erhalte und der Nachweis des Versicherungsfalles als erbracht angesehen werde.
Das SG hat mit Urteil vom 06.10.2020 die Klage abgewiesen:
Die Klage sei als Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 HS 1 Nr 3 SGG zulässig, aber unbegründet. Der Kläger sei durch den Bescheid vom 15.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2019 nicht im Sinne von § 54 Abs 2 S 1 SGG beschwert. Er könne nicht beanspruchen, dass das Ereignis vom 05.11.1986 als Arbeitsunfall anerkannt werde. Nach § 8 Abs 1 S 1 SGB VII seien Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründeten Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle seien nach § 8 Abs 1 S 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führten. Es sei für die Feststellung eines Arbeitsunfalls erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zurzeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei (innerer Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem Unfallereignis als einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt habe (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht habe (haftungsbegründende Kausalität). Dabei müssten die versicherte Tätigkeit, die Art und das Ausmaß des Unfallereignisses und der Gesundheitserstschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Es fehle vorliegend an der Bestimmbarkeit des Gesundheitserstschadens. Nach den von dem Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Zeitungsausschnitten sei er am 05.11.1986 während eines Fußballspiels verletzt vom Platz getragen worden und habe sich einen Haarriss im Fußgelenk zugezogen bzw der Verdacht auf einen Knöchelbruch bestanden. Eine ärztliche Dokumentation hierzu existiere nicht. Der Kläger habe ein Schreiben seiner damaligen Krankenkasse vorgelegt, wonach diese ab 18.12.2016 im Auftrag des Unfallversicherungsträgers Verletztengeld gezahlt habe. Ausweislich eines vom Kläger vorgelegten Auszugs aus dem Rentenversicherungsverlauf sei Verletztengeld bis zum 18.01.1987 gezahlt worden. Aus diesen Unterlagen ergebe sich keine ärztliche Diagnose. Akten zu diesen Vorgängen lägen nicht (mehr) vor. Der den Kläger damals betreuende Mannschaftsarzt habe nach eigener Auskunft keine Unterlagen zu dem Ereignis vom 05.11.1986 (mehr) vorliegen. Damit fehle es an einem ärztlich dokumentierten Gesundheitsschaden und insbesondere an einer heute auch nicht mehr nachholbaren ärztlichen Diagnose. Allein die Zeitungsmitteilungen vermöchten eine ärztliche Dokumentation nicht zu ersetzen. Wenn schon der Gesundheitsschaden nicht näher bezeichnet werden könne, müsse wegen fehlender Beurteilbarkeit offenbleiben, ob der Gesundheitsschaden durch das Ereignis verursacht worden sei oder konkurrierende Ursachen gegeben gewesen seien. Anders als der Kläger meine, sei im Verwaltungsverfahren keine schriftliche Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall erfolgt. Zwar habe die Beklagte in den Betreffzeilen ihrer Schreiben angegeben „Versicherungsfall vom 05.11.1986“. Dies durchgängig und beginnend mit dem Schreiben vom 27.08.2018, mit dem dem Kläger mitgeteilt worden sei, dass die Beklagte prüfe, ob ein Versicherungsfall vorliege. Angesichts dieses Umstandes in Verbindung mit den geführten Telefonaten des Klägers mit den Beschäftigten der Beklagten, in denen die Frage der Anerkennung Thema war, ergäben sich aus dem Verständnishorizont eines objektiven verständigen Dritten keine Zweifel, dass mit den Schreiben der Beklagten in dem laufenden Prüfverfahren keine Anerkennung als Versicherungsfall, sondern lediglich eine Vorgangsbezeichnung erfolgt sei. Sofern der Kläger geltend mache, die Beklagte habe das Ereignis telefonisch als Versicherungsfall anerkannt, impliziere die Aussage „diese Anerkennung des Arbeitsunfalls, sie sei nur Sachbearbeiterin, das könne sie nicht abzeichnen, das mache ihr Vorgesetzter“, den Vortrag des Klägers zu den Telefonaten mit der Sachbearbeiterin der Beklagten als wahr unterstellt, unzweifelhaft, dass eine Anerkennung als Arbeitsunfall ohne Mitzeichnung des Vorgesetzten nicht habe erfolgen können – und demgemäß auch nicht erfolgt sei. Soweit die Sachbearbeiterin der Auffassung gewesen sei, dass eine Anerkennung zu erfolgen habe, ergebe sich hieraus kein Anspruch auf Anerkennung. Gemäß § 34 Abs 1 S 1 SGB X bedürfe die Zusage zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes (Zusicherung) zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese Schriftform sei mit der telefonischen Bekundung gegenüber dem Kläger nicht gewahrt. Das Schriftformerfordernis gelte auch in den Fällen, in welchen der zugesicherte Verwaltungsakt gemäß § 33 Abs 2 S 1 SGB X nicht schriftlich erlassen werden müsse.
Der Kläger hat gegen das ihm am 14.10.2020 zugestellte Urteil am 13.11.2020 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und anregt, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben und die Sachbearbeiterin der Beklagten B G als Zeugin zu hören.
Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.10.2020 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2019 zu verurteilen, das Ereignis vom 05.11.1986 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Ein Gesundheitserstschaden sei nicht im Vollbeweis nachgewiesen. Der beantragten Zeugenvernehmung bedürfe es nicht, da die entsprechenden Angaben des Klägers nicht bestritten würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
II.
Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine weitere mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für erforderlich. Das Rechtsmittel wird daher ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden sind (§ 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Zur Begründung nimmt der Senat im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab - § 153 Abs 2 SGG -.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausübte. Jedenfalls ist es nicht nachgewiesen, dass es in Folge (irgend-)eines Ereignisses in 1986, insbesondere eines Fußballspiels, zu einem Gesundheits(-erst)schaden iSd § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII gekommen ist.
Der den Kläger seinerzeit als einziger Mediziner betreuende Mannschaftsarzt Dr. A hat keine Befunde zu irgendeiner Verletzung des Klägers, insbesondere von Seiten des linken Sprunggelenks, während des Spielbetriebs dokumentiert. Solche Befunde sind auch später zeitnah nicht erhoben worden. Dass der Kläger seinerzeit offenbar keine Veranlassung gesehen hat, einen Arzt aufzusuchen, spricht gegen das Vorliegen einer wie auch immer gearteten Verletzung. Soweit es seinerzeit Vorsprachen bei Ärzten gegeben haben sollte, die dem Kläger lediglich nicht mehr erinnerlich sind, spricht es iü für sich, dass sich in diesem Fall niemand zu einer Unfallanzeige bei der Beklagten veranlasst sah. Vor diesem Hintergrund genügen Zeitungsberichte zum Nachweis eines Gesundheitsschadens ersichtlich nicht. Gleiches gilt für das vom Kläger vorgelegte Schreiben der BKK Bayer AG vom 05.01.1987, aus dem sich weder Hinweise auf eine Verletzung bzw, wie vom Kläger behauptet, Fraktur des Sprunggelenks noch darauf ergeben, dass Verletztengeld überhaupt im Auftrag der Beklagten gezahlt wurde. Ein bestimmter Unfallversicherungsträger wird nicht benannt, am Ende des Schreibens heißt es zwar „Dieser Bescheid ergeht im Namen der“, weitere Angaben fehlen jedoch. Mangels jeglicher Befunde bzw ärztlicher Dokumentationen zu einem Sprunggelenksschaden bzw der vom Kläger behaupteten Sprunggelenksfraktur aus dem Jahr 1986 kann der Senat einen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls erforderlichen Gesundheitserstschaden iS des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII nicht feststellen. Es besteht auch keine Veranlassung, ein Sachverständigengutachten einzuholen, da ein solches die zeitnahe Dokumentation medizinischer Befunde nicht ersetzen und der Natur der Sache nach keine Feststellungen zu einem am 05.11.1986 erlittenen Gesundheitsschaden treffen kann. Auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen schädigender Einwirkung und Erkrankung, auf den der Kläger mit seiner Beweisanregung abzielt, kommt es nicht an, da bereits die Erkrankung nicht nachgewiesen ist.
Die Beklagte hat ein Unfallereignis auch zu keinem Zeitpunkt als Arbeitsunfall anerkannt. Zudem hat sie keine rechtswirksame Zusicherung auf verwaltungsaktmäßige Anerkennung iS des § 34 SGB X abgegeben. Das SG hat dies in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargestellt und ebenfalls zutreffend dargelegt, dass die beantragte Zeugenvernehmung entbehrlich ist, weil das Vorbringen des Klägers bezüglich der Telefonate mit der Sachbearbeiterin der Beklagten als wahr unterstellt werden kann. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich, dass die Zeugin mündlich gerade keinen Bescheid erteilt hat, denn sie hat keine Entscheidung im Sinne einer Regelung gemäß § 31 SGB X getroffen und dem Kläger war dies -selbst ausgehend von seinem Empfängerhorizont- auch bewusst. Er hat vorgetragen, die benannte Zeugin habe ihm telefonisch mitgeteilt, den Bericht nicht unterschreiben zu dürfen, dafür sei allein der Vorgesetzte zuständig. Nach dem Telefonat habe er im Stadtarchiv nach den sodann eingereichten Zeitungsartikeln recherchiert, um auf der sicheren Seite zu sein. Zu nachfolgenden Telefonaten habe sich die Zeugin negativ geäußert. Dies verdeutlicht, dass eine (mündliche) Anerkennung -auch unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers- zu keinem Zeitpunkt, dh weder in den anfänglichen noch in den späteren Telefonaten erfolgt ist, der Kläger vielmehr noch weitere Unterlagen eingereicht hat, um eine Anerkennung zu erreichen, die dann nach eigenem Vorbringen jedoch nicht erfolgte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.