BK 2402: Lungenkrebs nach Radon-/Strahlenexposition im Bergbau nicht wahrscheinlich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X die Rücknahme eines bestandskräftigen Ablehnungsbescheids und die Anerkennung eines Bronchialkarzinoms als BK Nr. 2402 (ionisierende Strahlen) nebst Verletztenrente. Das LSG wies die Berufung zurück, weil die haftungsbegründende Kausalität nicht hinreichend wahrscheinlich sei. Trotz festgestellter beruflicher Exposition im Uranerz- und (geringer) im Steinkohlenbergbau ergebe sich nach dem herangezogenen Risikomodell nur eine Verursachungswahrscheinlichkeit unter 50 %. Zudem liege mit langjährigem starken Rauchen eine wesentliche Konkurrenzursache vor; das im Berufungsverfahren aufgetretene Non-Hodgkin-Lymphom war nicht Streitgegenstand.
Ausgang: Berufung gegen die Ablehnung der BK 2402 und der Verletztenrente mangels hinreichender Kausalitätswahrscheinlichkeit zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nach § 44 Abs. 1 SGB X setzt voraus, dass sich dessen Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger Rechtsanwendung oder eines unzutreffenden Sachverhalts ergibt und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden.
Für die Feststellung einer Listen-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII müssen Krankheit und versicherte Einwirkungen im Vollbeweis feststehen; für den Ursachenzusammenhang (haftungsbegründende Kausalität) genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht bloße Möglichkeit.
Fehlt bei einem BK-Tatbestand eine normativ oder wissenschaftlich bestimmbare Mindesteinwirkungsdosis, ist der Ursachenzusammenhang aufgrund einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilen; eine Vermutung zugunsten der Kausalität allein aus dem Nachweis irgendeiner Exposition besteht nicht.
Liegen keine individuellen Messdaten zur Strahlenexposition vor, kann die Exposition anhand einer wissenschaftlich anerkannten Job-Exposure-Matrix geschätzt werden; Beweisschwierigkeiten begründen im Berufskrankheitenrecht grundsätzlich weder Beweislastumkehr noch Beweiserleichterungen.
Bei multifaktoriellen Erkrankungen wie Lungenkrebs kann eine erhebliche Konkurrenzursache (insbesondere starkes Tabakrauchen) in die rechtliche Wesentlichkeitsprüfung einzustellen sein und gegen die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer beruflichen Verursachung sprechen, wenn die berechnete Verursachungswahrscheinlichkeit unter 50 % bleibt.
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 37 U 204/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.03.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2402 der Anl. 1 zur BKV (Erkrankungen durch ionisierende Strahlen).
Der Kläger (* 00.00.0000) war, unterbrochen durch den Grundwehrdienst vom 01.11.1982 bis 26.04.1984, vom 01.09.1978 bis 31.10.1988 unter Tage im Uranerzbergbau der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Q. beschäftigt; zur genauen Tätigkeit existieren widerstreitende Angaben. Nach vorübergehender Arbeitslosigkeit sowie einer Tätigkeit im Anlagenbau war er vom 18.12.1989 bis 31.05.2011 erneut unter Tage im Steinkohlenbergbau auf der Zeche H. in S. und dem Bergwerk X. in K. beschäftigt.
Im Oktober 2013 wurde bei dem Kläger ein nicht-kleinzelliges Bronchialkarzinom links (TNM: pT2a pN0 pM0 G3) erstmals diagnostiziert. Die behandelnde Ärztin zeigte der Beklagten daraufhin den Verdacht einer BK an.
Die Beklagte lehnte die Feststellung einer BK 2402 ab (Bescheid vom 26.08.2014). Der Kläger sei an einem Bronchialkarzinom erkrankten und diese Erkrankung könne grundsätzlich durch ionisierende Strahlung hervorgerufen werden; sie entstehe durch Mutation bzw. Transformation von Zellen. Die Schäden seien zufällig (stochastisch) in dem Sinne, dass sie nicht zwangsläufig ab einer bestimmten Strahlendosis aufträten. Es gebe also keine Schwellendosis, lediglich die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten einer solchen Erkrankung nehme mit wachsender Dosis. Nach den Feststellungen des Präventionsdienstes sei der Kläger
einer inneren Exposition infolge der Inhalation von kurzlebigen Radonfolgeprodukten in Höhe von insgesamt 13 WLM [Working Level Months],
einer inneren Exposition infolge der Inhalation von langlebigen Radionukliden (an radioaktiven Staub gebunden) von insgesamt 0,226 kBqh/m³ und
einer äußeren Exposition durch Gammastrahlung (ausgehend vom vererztem Gestein) i.H.v. 10,3 mSv
ausgesetzt gewesen. Grundlage dieser Einschätzung sei der Abschlussbericht zum Forschungsvorhaben des Hauptverbands der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) „Belastung durch ionisierende Strahlung im Uranerzbergbau der ehemaligen DDR“. Aus dieser Strahlenbelastung und unter Berücksichtigung der Latenzzeit (Berücksichtigung des Alters zum Zeitpunkt der Exposition und zum Beginn der Erkrankung) ergebe sich nach dem Berechnungsmodell von O. eine Verursachungswahrscheinlichkeit von 13 %. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass bei einer Verursachungswahrscheinlichkeit von mehr als 50 % ein Bronchialkarzinom durch die Strahlung verursacht werde. Erst ab diesem Wert sei die Wahrscheinlichkeit, dass die Erkrankung durch die Strahlung verursacht worden sei, größer als das bestehende Spontanrisiko.
Einen hiergegen zunächst erhobenen Widerspruch nahm der Kläger später zurück.
Unter dem 05.01.2015 begründete der Kläger seinen Widerspruch doch noch. Er habe „immer äußerst gesund gelebt“, weshalb seine jetzige Erkrankung ausschließlich auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen sei. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers teilten hierzu mit, den Widerspruch aufgrund eines Fehlers zurückgenommen zu haben. Die Beklagte wertete die Widerspruchsbegründung daraufhin als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.
Nach erneuter Einschaltung ihres Präventionsdienstes lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 26.08.2014 ab (Bescheid vom 24.02.2015, Widerspruchsbescheid vom 21.04.2015).
Der Kläger hat hiergegen am 16.05.2015 Klage erhoben.
Ergänzend zu seinem Vorbringen aus dem Vorverfahren hat er vorgetragen, dass er nach wie vor davon ausgehe, dass er einer höheren Strahlenbelastung während seiner beruflichen Tätigkeit im Erzbergbau ausgesetzt gewesen sei als von der Beklagten ermittelt. Auch sei der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, da sich die Ermittlungen der Beklagten nur auf das „Jacobi-Modell“ bezögen. Zudem hat der Kläger Bezug genommen u.a. auf Stellungnahmen von N., F. e.V.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 24.02.2015 und gemäß § 44 SGB X den Bescheid vom 26.08.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2015 zu überprüfen, mit dem Ziel, die Beklagte zu verurteilen, bei ihm eine Berufskrankheit nach Nr. 2402 der Anlage zur BKV anzuerkennen und eine Rente nach einer MdE von mindestens 20 % zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den angefochtenen Bescheid verteidigt. Dieser beruhe auf den Tätigkeiten des Klägers als Lehrling und als Revierschlosser im Uranerzbergbau sowie dem wissenschaftlich fundierten und von der Gerichtsbarkeit allgemein anerkannten „Jacobi-Modell“. Dieses ermögliche sowohl eine retrospektive als auch eine prospektive Abschätzung der Verursachungswahrscheinlichkeit von Lungenkrebs infolge beruflich bedingter Radonexposition bei den Uranbergarbeitern der Q.. Für den Kläger ergebe sich danach eine Verursachungswahrscheinlichkeit von 13 % bzw. - ausgehend von dem Vorbringen, dass dieser überwiegend im Bereich der Abwetterschächte tätig gewesen sei - immer noch lediglich 22 % (Worst-Case-Betrachtung). Die Berechnungsmethode N.s stelle eine Einzelmeinung dar und könne daher für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs nicht herangezogen werden. Ein neues in der medizinisch wissenschaftlichen Fachwelt anerkanntes Alternativmodell zur Feststellung der Zusammenhangswahrscheinlichkeit sei bislang nicht bekannt. Eine Belastung des Klägers durch ionisierende Strahlung während seiner Tätigkeit im Steinkohlenbergbau von 1989 bis 2011 sei nicht gegeben.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Flechsig, eines früheren Arbeitskollegen des Klägers. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der entsprechenden Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Sodann hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.03.2017) und sich dabei die Begründung des Bescheides vom 24.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2015 zu eigen gemacht. Darüber hinaus ergebe sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus sonstigen Umständen, dass dieser Verwaltungsakt nicht rechtmäßig gewesen sein könnte. Der Kläger könne den ihm obliegenden Beweis dahingehend nicht führen, dass das bei ihm diagnostizierte Bronchialkarzinom hinreichend wahrscheinlich durch ionisierende Strahlen hervorgerufen worden sei. Nach den überzeugenden Ausführungen des Präventionsdienstes sei es nicht wahrscheinlich, dass das Bronchialkarzinom durch die berufsbedingte Exposition gegenüber ionisierenden Strahlen verursacht worden sei. Es entspreche den Erkenntnissen der Wissenschaft, dass ionisierende Strahlen Lungenkrebserkrankungen hervorrufen könnten. Es lasse sich allerdings (abgesehen vom Ausnahmefall der akuten Strahlenschäden) praktisch niemals mit Gewissheit feststellen, ob eine nach Art und Ausmaß nachgewiesene berufliche Strahlenbelastung eine Jahre oder Jahrzehnte später aufgetretene Krebserkrankung tatsächlich (mit-) verursacht habe oder ob diese auf sonstige Umwelteinflüsse, genetische Veranlagung oder z.B. auch auf Nikotinkonsum zurückzuführen sei. Nach dem medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnisstand seien vielmehr lediglich statistische Aussagen darüber möglich, wie wahrscheinlich es sei, dass die Einwirkungen Einfluss auf die Krankheitsentstehung genommen hätten. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte, gestützt auf die Angaben der Q. AG zur Strahlenexposition die Verursachungswahrscheinlichkeit nach dem Jacobi-Gutachten mit 13 % bzw. unter Worst-case-Gesichtspunkten mit max. 22 % errechnet. Es sei nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft auch anerkannt, dass mit den Berechnungsmodellen nach dem sogenannten Jacobi-Gutachten verlässliche individuelle Feststellungen zur Verursachungswahrscheinlichkeit pulmonaler als auch extrapulmonaler Krebserkrankungen möglich seien. Letztlich bleibe sogar zu konstatieren, dass nur auf dieser Grundlage im Zusammenhang mit dem Abschlussbericht zum Forschungsvorhaben des HVBG („Belastungen durch ionisierende Strahlen Uranerzbergbau in der ehemaligen DDR“) und der damit verbundenen Datenbasis überhaupt ein möglicher Zusammenhang zwischen beruflicher Exposition und Erkrankung begründet werden könne. Neuere Erkenntnisse, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, seien - soweit ersichtlich - nicht existent. Insoweit bestünden keine Bedenken, das „Jacobi-Modell“ zugrundezulegen. Dem Einwand von N., letzteres entspreche nicht dem Stand der Wissenschaft, könne nicht gefolgt werden. Weiterhin könne N. auch darin nicht gefolgt werden, dass eine sich an der maximal möglichen Strahlenexposition orientierende Worst-Case-Betrachtung im Fall des Klägers nicht erfolgt sei. Eine solche Worst-Case-Betrachtung sei gar nicht Grundlage für die Bestimmung einer BK-relevanten Strahlenbelastung. Dem Recht der BKen sei eine Worst-Case-Betrachtung grundsätzlich fremd, die Schätzung habe vielmehr möglichst realitätsgerecht zu erfolgen.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 08.05.2017 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 15.05.2017 eingelegten Berufung.
Er trägt vor, zunächst sei festzuhalten, dass es auch nach dem Merkblatt zur BK 2402 keine ausdrückliche Schwellendosis gebe, die erreicht sein müsse, damit eine entsprechende BK anerkannt werden könne. Einigkeit bestehe lediglich darüber, dass die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten einer einschlägigen Erkrankung mit wachsender Dosis zunehme. Den Berechnungen der Beklagten auf Grundlage des „Jacobi-Modells“ widerspreche er nach wie vor „vehement“. Er bemängle, dass die Beklagte weiterhin davon ausgehe, dass eine relevante Strahlenbelastung während der Tätigkeit im untertägigen Steinkohlenbergbau nicht vorgelegen habe. Untertägige Bergwerke gehörten nach Anl. 8 Nr. 1 StrlSchG zu den Arbeitsfeldern mit erhöhter Exposition durch Radon. Auch bezüglich seiner Tätigkeit bei der Q. sei er davon überzeugt, dass er einer weitaus höheren Strahlendosis ausgesetzt gewesen sei, als die Beklagte annehme. Insoweit habe der vom Sozialgericht gehörte Zeuge bestätigt, dass er täglich für ca. acht Stunden unter Tage gearbeitet habe; dass man als Schlosser über Tage gearbeitet habe, sei selten gewesen. Er habe danach auch in Bereichen gearbeitet, wo die Exposition gegenüber ionisierenden Strahlungen hoch gewesen sei, nämlich im Bereich des Abwetterschachtes. Das Jacobi-Gutachten sei nicht nachvollziehbar bzw. abzulehnen; es entspreche nicht dem Stand der Wissenschaft. Bei der von der Beklagten erfolgten Dosisangabe werde eine Präzision vorgetäuscht, die nicht gegeben sei; die Unsicherheit könne ohne weiteres einen Faktor 2 und mehr betragen und dürfe nicht zum Nachteil von Betroffenen angewendet werden. Zur weiteren Begründung hat er Bezug genommen auf weitere Stellungnahmen N.s sowie von Dr. Eigenwillig; auf deren Inhalt wird verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.03.2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihren Bescheid vom 26.08.2014 zurückzunehmen, bei ihm eine Berufskrankheit nach Nr. 2402 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung festzustellen und ihm derentwegen Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für rechtmäßig. Die Auffassung N.s spiegle nicht die herrschende Lehrmeinung wider. Für die Beschäftigten der ehemaligen Q. bis 1990 lägen keine konkreten, individuellen Messdaten vor, sodass insoweit ein Beweisnotstand bestehe, dem durch die Verwendung der Daten aus dem HVBG-Forschungsbericht und die Verknüpfung mit dem Jacobi-Gutachten gerade abgeholfen werde. Ein Nachweis, dass der Kläger auch während seiner Tätigkeit in den Steinkohlenbergwerken einer Strahlenbelastung ausgesetzt gewesen sei, sei nicht erbracht; selbst unter Annahme einer geringen jährlichen Belastung (von 0,5 mSv/a) ergebe sich nur eine unwesentliche Erhöhung der Belastung des Klägers (um 2 WLM), was keine wesentliche Erhöhung der Zusammenhangswahrscheinlichkeit zur Folge habe. Die von N. wiederholt in Bezug genommenen Strahlenschutzwerte stellten kein Dosis-Wirkung-Modell für die Beurteilung von Berufskrankheiten dar. Auch nach dem vom Bundesamt für Strahlenschutz während des Berufungsverfahrens veröffentlichten Programm zur Berechnung der Zusammenhangswahrscheinlichkeit zwischen einer Erkrankung und einer Strahlenexposition (ProZES) ergebe sich eine Zusammenhangswahrscheinlichkeit von bloß 20 %.
Während des Berufungsverfahrens ist der Kläger zusätzlich an einem Non-Hodgkin-Lymphom erkrankt.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers den Arzt B., MPH, gutachtlich gehört (Gutachten vom 09.09.2020; ergänzende Stellungnahme vom 11.10.2020). Darüber hinaus hat er von Amts wegen ein schriftliches Sachverständigengutachten bei Z., Abteilungsleiterin im Bundesamt für Strahlenschutz, eingeholt (Gutachten vom 29.04.2025; ergänzende Stellungnahmen vom 05.08.2025), die ihr Gutachten zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der schriftlichen Sachverständigengutachten nebst der ergänzenden Stellungnahmen der Sachverständigen hierzu sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung des Senats verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.03.2017 ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Streitgegenstand sind dabei allein die Ansprüche auf Rücknahme des bestandskräftigen (§ 77 SGG) Bescheides vom 26.08.2014 sowie auf Feststellung einer BK 2402 in Gestalt des Bronchialkarzinoms und die Gewährung einer entsprechenden Verletztenrente (zu einzelnen BKen als jeweils eigenständigen Streitgegenständen vgl. BSG, Urteil vom 12.01.2010 - B 2 U 5/08 R - juris Rn. 25 m.w.N.). Nicht Streitgegenstand ist dagegen die Anerkennung des bei dem Kläger während des Berufungsverfahrens diagnostizierten Non-Hodgkin-Lymphoms als BK, weil es sich dabei um eine andere Erkrankung als das Bronchialkarzinom und damit einen anderen Versicherungsfall i.S.d. §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII handelt.
2. Der angefochtene Bescheid vom 24.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2015 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und der Kläger nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des zur Überprüfung gestellten Bescheides vom 26.08.2014 nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X.
Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Der Bescheid vom 26.08.2014 ist aber nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat die Feststellung einer BK 2402 und die Gewährung von Verletztenrente nicht zu Unrecht abgelehnt.
4. BKen sind gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als BK bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (sog. Listen-BKen). Für die Feststellung einer Listen-BK (Versicherungsfall) ist erforderlich, dass die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen o.ä. auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, die Einwirkungen und die Krankheit im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (statt vieler: BSG, Urteil vom 17.06.2025 - B 2 U 9/23 R -, Rn. 13 m.w.N. ). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK, wohl aber für eine Leistung (Leistungsfall; BSG, Urteil vom 16.03.2021 - B 2 U 1/19 R -, Rn. 12 m.w.N.).
Zu den Listen-BKen zählen nach Nr. 2402 der Anl. 1 zur BKV auch Erkrankungen durch ionisierende Strahlen.
a) Unstreitig ist dabei, dass bei dem Kläger mit dem Bronchialkarzinom eine Erkrankung vorlag. Auch die Beklagten stellt dies nicht in Abrede (zum sog. „Schneeberger Lungenkrebs“ bei unter Tage Beschäftigten der Q. vgl. die Wissenschaftliche Stellungnahme des Ärztlichen Sachverständigenbeirats „Berufskrankheiten“ zur BK 2402, Bek. des BMAS vom 24.10.2011, GMBl. Nr. 49-51 S. 983 ff., dort S. 21).
b) Weiter war der Kläger während seiner Tätigkeit unter Tage bei der Q. ionisierenden Strahlen ausgesetzt. Dies unterliegt im Ausgangspunkt keinen ernstlichen Zweifeln und steht auch zwischen den Beteiligten außer Streit. Auch die von Amts wegen gehörte Sachverständige Z. hat dies ausdrücklich bestätigt. Im Einzelnen hat die Sachverständige eine Exposition des Klägers während seiner Tätigkeit bei der Q. gegenüber Radonfolgeprodukten, also den Zerfallsprodukten des Edelgases Radon, das wiederum beim Zerfall von Uran über Radium entsteht, im Umfang von insgesamt 12,9 WLM errechnet, gegenüber langlebigen Radionukliden im Uranstaub von insgesamt 0,23 kBqh/m³ und gegenüber externer Gammastrahlung von insgesamt 10,0 mSv.
aa) Die gegen diese Berechnung gerichteten Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Sachverständige ihre Feststellungen zur Einwirkungsdosis nicht auf dosimetrische o.ä. Messungen der tatsächlichen Belastung des Klägers durch ionisierende Strahlen gestützt hat, sondern sie anhand einer sog. Job-Exposure-Matrix (nach Lehmann et al., Belastung durch ionisierende Strahlung im Uranerzbergbau der ehemaligen DDR: Abschlussbericht zu einem Forschungsvorhaben, 1998; später auch Lehmann, Job-Exposure-Matrix „Ionisierende Strahlung im Uranerzbergbau der ehemaligen DDR“, Technical Report, Version 06/2004) errechnet hat. Individuelle Messwerte liegen nach Mitteilung der Sachverständigen nicht vor, weil es im Uranerzbergbau der Q. keine personendosimetrische Überwachung der Beschäftigten gab. Auch der Kläger behauptet hierzu nichts anderes. Dr. Eigenwillig, auf dessen Stellungnahmen der Kläger sich beruft, hat unter dem 20.10.2025 ebenfalls eingeräumt, dass für die drei genannten Expositionspfade keine individuellen Messwerte vorliegen. Soweit der Kläger unter Verweis auf die Stellungnahmen W. weiter vorträgt, die Job-Exposure-Matrix erfülle nicht die an eine solche zu stellenden Anforderungen, und insbesondere ihre statistische Validität bestreitet, kann dies seinem Klagebegehren schon im Ausgangspunkt nicht zum Erfolg verhelfen. Denn selbst wenn die Einwände des Klägers gegen die Validität der Job-Exposure-Matrix durchgriffen, hätte dies zum Ergebnis, dass gerade in Ermangelung individueller Messungen bereits das Ausmaß der Einwirkungen durch ionisierende Strahlen nicht festgestellt werden könnte. Entsprechende Beweisschwierigkeiten rechtfertigen auch im Recht der Berufskrankheiten weder eine Beweislastumkehr noch die Annahme eines Beweisnotstandes und eine daraus abzuleitende Notwendigkeit zu Beweiserleichterungen (vgl. BSG, Urteil vom 15.09.2011 - B 2 U 22/10 R -; juris Rn. 28 m.w.N.). Ein alternatives Modell zur Berechnung der individuellen Exposition gegenüber ionisierenden Strahlen hat auch Dr. Eigenwillig nicht benannt. Die Sachverständige Z. hat demgegenüber darauf hingewiesen, dass die von Lehmann et al. erstellte Job-Exposure-Matrix die derzeit einzige verfügbare Datenbasis zur Abschätzung der Exposition durch ionisierende Strahlen während der Betriebszeit der Q. von 1946 bis 1989 und als solche in der Wissenschaft anerkannt sei (vgl. dazu auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, Kap. 20.2.4 ). Dass die Sachverständige die Maßgaben der Job-Exposure-Matrix im Übrigen unzutreffend angewandt hätte (zu den hierbei zugrundegelegten Anknüpfungstatsachen sogleich bb), behauptet auch der Kläger nicht.
bb) Zweifel an der Berechnung der Sachverständigen ergeben sich auch nicht mit Blick auf die zugrundegelegten Tätigkeiten. Die Sachverständige ist, insoweit in Übereinstimmung mit dem Gutachten des nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen B., MPH, von einer Tätigkeit des Klägers als Revierschlosser unter Tage ausgegangen, was den Tätigkeitsangaben des Klägers „gut [entspreche].“ Insoweit merkt der Senat lediglich der Vollständigkeit halber an, dass eine solche Tätigkeit als Revierschlosser in den Akten nicht belegt ist. Nach der im Berufungsverfahren eingeholten Auskunft der heutigen Q. GmbH vom 04.02.2022 war der Kläger vielmehr als Schlosser beschäftigt; eine Tätigkeit als Revierschlosser sei nicht ersichtlich. Letztlich kann der Senat diese Frage aber auf sich beruhen lassen, weil eine Tätigkeit als Revierschlosser jedenfalls keine geringere, sondern vielmehr eine höhere Einwirkungsdosis ergibt als eine solche als Schlosser. Zweifel an der Berechnung ergeben sich auch nicht, soweit der Kläger behauptet hat, unter Tage vorrangig im Abwetterbereich tätig gewesen zu sein. Eine entsprechende Feststellung hat der Senat jedenfalls nicht mit der insoweit notwendigen Gewissheit treffen können. Zwar hat der vom Sozialgericht gehörte Zeuge Flechsig hierzu ausgesagt, dass der Kläger eher in Bereichen gearbeitet habe, in denen die Exposition gegenüber ionisierenden Strahlen hoch gewesen sei, nämlich im Bereich des Abwetterschachtes. Diese Einlassung vermag der Senat aber insbesondere mit der o.g. Auskunft der Q. GmbH nicht in Einklang zu bringen, die hierzu mitgeteilt hat, Werkstätten und Arbeitsorte hätten sich unter Tage immer im Frischwetterbereich befunden; Abwetter mit Sprenggasen und Abluft aus den Abbauen seien über gesonderte Wetterwege zum Abwetterschacht gezogen.
c) Weiter war der Kläger - allerdings in geringerem Ausmaß - auch während seiner späteren Tätigkeit im Steinkohlenbergbau ionisierenden Strahlen der o.g. Art ausgesetzt. Dort kam es zu einer Exposition beim Umgang mit insbesondere NORM- (naturally occuring radioactive materials) belasteten Rohren, Schlämmen und Wässern. Hier hat die Sachverständige im Einzelnen eine Exposition gegenüber Radon und Radonfolgeprodukten von 3,86 WLM, gegenüber langlebigen Radionukliden von 0,069 kBqh/m³ sowie gegenüber externer Gammastrahlung von 37,4 mSv ermittelt, ohne dass hiergegen durchgreifende Bedenken bestünden. Vielmehr hat die Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar eine Tätigkeit als Schlosser unter Tage auf den Bergwerken Lippe und X. zugrundegelegt; wegen des Umgangs mit NORM-kontaminierten Gegenständen, Schlämmen und Wässern ist sie von den aktenkundigen Unterlagen, darunter insbesondere auch Angaben des Klägers selbst aus dem Verwaltungsverfahren, zur Tätigkeit in Werkstätten unter Tage sowie in der Wasserhaltung und den Schlammentsorgungsstrecken ausgegangen. Wegen der Einwirkung durch Radon und seine Folgeprodukte ist die Sachverständige von den Messergebnissen zur Radonkonzentration in der Luft (Grubenwetter) ausgegangen, die die RAG ausweislich ihrer im Berufungsverfahren eingeholten Auskunft vom 28.03.2022 ermittelt hat. Gleiches gilt für die Einwirkung durch externe Gammastrahlung, zu denen für das Bergwerk X. ebenfalls Messungen vorliegen; diese hat die Sachverständige aufgrund der räumlichen Nähe nachvollziehbar auf die Zeche H. übertragen. Mangels entsprechender Messungen für langlebige Radionuklide - insoweit anschließend an den auf Antrag des Klägers gehörten Sachverständigen B., MPH, und unter der Annahme, dass die Expositionen gegenüber langlebigen Radionukliden sowie Radonfolgeprodukten in einem konstanten Verhältnis zueinander stehen - hat sie die entsprechende Einwirkungsdosis ausgehend von der Exposition gegenüber Radonfolgeprodukten errechnet.
d) Ausgehend von den so errechneten Einwirkungsdosen ist es zur Überzeugung des Senats nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Bronchialkarzinom des Klägers durch die Exposition gegenüber ionisierenden Strahlen verursacht wurde.
aa) Für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs gilt dabei im BK-Recht - wie auch sonst in der gesetzlichen Unfallversicherung - die Theorie der wesentlichen Bedingung, die zunächst auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie beruht. Steht hiernach die versicherte Tätigkeit als eine der Ursachen der Erkrankung fest, muss sich auf der zweiten Stufe der Prüfung die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen als die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr darstellen. Die Wesentlichkeit der Ursache ist zusätzlich und eigenständig nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründeten Versicherung rechtlich zu beurteilen (BSG, Urteil vom 27.09.2023 - B 2 U 8/21 R -, Rn. 16). Bei dieser Prüfung ist "wesentlich" nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere Ursache keine überragende Bedeutung hat (BSG, Urteil vom 30.03.2017 - B 2 U 6/15 R -, Rn. 23 m.w.N.).
Dies gilt auch für BK-Tatbestände, bei denen eine Mindesteinwirkungsdosis weder normativ vorgegeben ist noch nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand bestimmt werden kann (so wohl auch BSG, Urteil vom 27.09.2023, a.a.O. Rn. 17 ff., 40 ff.), wie es auch bei der BK 2402 der Fall. Der BK-Tatbestand sieht eine Mindesteinwirkungsdosis nicht vor und eine solche kann nach der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen Z. auch nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht bestimmt werden. Auch in diesen Fällen sind zur Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen beruflicher Exposition und Erkrankung sämtliche Umstände des Einzelfalls in die gebotene Gesamtabwägung einzustellen (so zuletzt ausdrücklich wieder BSG, Urteil vom 17.06.2025 - B 2 U 9/23 R -, Rn. 25). Nur der Vollständigkeit halber merkt der Senat daher an, dass für eine "Vermutung" dergestalt, dass bei BKen ohne vorgegebene Mindesteinwirkungsdosis dann, wenn überhaupt nur irgendeine Exposition gegenüber der maßgeblichen Noxe festgestellt kann, vom Vorliegen der haftungsbegründenden Kausalität ausgegangen werden müsste, sofern die Verursachung durch eine Konkurrenzursache nicht positiv festgestellt werden kann, jedenfalls bei BKen wie der vorliegend im Streit stehenden BK 2402, bei denen auch die zu entschädigenden Erkrankungen nach ihrem Krankheitsbild nicht näher umrissen sind („Erkrankungen durch ionisierende Strahlen“) ohnehin kein Raum sein dürfte, weil deren Tatbestand ansonsten gänzlich konturlos würde.
Da es sich bei einer Krebserkrankung einerseits um ein multifaktorielles Geschehen handelt, bei dem auch andere Faktoren zur Auslösung (Initiation) und Entwicklung (Promotion) eines Tumors beitragen, und Körpergewebe bzw. -organe nicht von gleicher Strahlenempfindlichkeit sind, andererseits die Bevölkerung auch außerberuflich einer Strahlenbelastung ausgesetzt ist (natürliche Strahlung, medizinische Behandlung mit Röntgen- und anderen ionisierenden Strahlen), kommt es für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der beruflichen Strahleneinwirkung und der aufgetretenen Erkrankung darauf an, ob die festgestellte berufliche Strahleneinwirkung nach Art und Dosis ausreichte, um nach der im Recht der Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre als wesentliche Bedingung für diese Erkrankung angesehen zu werden (BSG, Urteil vom 18.08.2004 - B 8 KN 1/03 U R -, juris Rn. 31, dort zum Larynxkarzinom eines bei der Q. beschäftigten Bergmanns).
bb) Nach diesen Maßstäben spricht - unabhängig von etwaigen Konkurrenzursachen (dazu unten cc) - nicht mehr für eine Verursachung des Bronchialkarzinoms durch die ionisierenden Strahlen, denen der Kläger ausgesetzt war, als dagegen. Die Sachverständige Z. hat insoweit eine Verursachungswahrscheinlichkeit von insgesamt lediglich 37,5 % errechnet (bzw. 29,8 % bei einer Betrachtung allein der Tätigkeit bei der Q.). Den auch insoweit nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen schließt sich der Senat an.
(1) Hierzu hat die Sachverständige zunächst ausgeführt, dass es inzwischen verschiedene, aus unterschiedlichen Bergarbeiterstudien abgeleitete Risikomodelle gibt, um den Zusammenhang - namentlich die Verursachungswahrscheinlichkeit - zwischen Radonfolgeprodukten im Bergbau und dem Auftreten von Lungenkrebs zu quantifizieren. Von diesen hat die Sachverständige mit überzeugender Begründung die sog. Q.-Kohorte (Subkohorte 1960+) des Bundesamtes für Strahlenschutz zugrundegelegt. Für die Q.-Kohorte werde alle fünf Jahre ein Follow-Up durchgeführt und festgestellt, welche Personen zwischenzeitlich an Lungenkrebs verstorben seien. Die Subkohorte 1960+ sei dabei für den Kläger repräsentativ, denn sie umfasse alle Beschäftigten, die 1960 oder später ihre Tätigkeit bei der Q. aufgenommen hätten, aller Wahrscheinlichkeit nach also auch den Kläger selbst. Hierbei handle es sich um Beschäftigte mit einer niedrigen Radonexposition über einen langen Zeitraum. Wesentliches Merkmal auch des Falls des Klägers ist nach den Feststellungen der Sachverständigen neben dem vergleichsweise jungen Erkrankungsalter (von 51 Jahren) gerade die niedrige Strahlenexposition über einen dafür langen Zeitraum.
(2) Das sog. Jacobi-Modell (Jacobi et al., Verursachungs-Wahrscheinlichkeit von Lungenkrebs durch die berufliche Strahlenexposition von Uran-Bergarbeitern der Q.-AG, 1992 <"Jacobi I">), von dem die Beklagte noch ausgegangen ist, hat die Sachverständige dagegen mit überzeugender Begründung nicht zugrundegelegt (anders noch BSG, Urteil vom 18.08.2004 - B 8 KN 2/03 U R -, juris Rn. 25; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2014 - L 2 U 240/09 -, juris Rn. 26 ff.; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 13.09.2007 - L 1 U 44/03 -, juris Rn. 40; Sächsisches LSG, Urteil vom 19.01.2005 - L 6 KN 62/03 U -, juris Rn. 42 ff.). Danach gilt bei einer Verursachungswahrscheinlichkeit von 50 % wie bei einer Exposition von mindestens 200 WLM die berufliche Verursachung als wahrscheinlich (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. S. 1534; Mehrtens/Brandenburg, BKV, M 2402 Anm. 3.1 f.; vgl. auch die Wissenschaftliche Stellungnahme des Ärztlichen Sachverständigenbeirats, a.a.O.; beschreibend auch noch BT-Drs. 19/11294, S. 8). Hierzu hat die Sachverständige aber überzeugend dargelegt, dass das „Jacobi-Modell“ insbesondere die Expositionsrate nicht berücksichtige, obwohl in der Wissenschaft zwischenzeitlich bekannt sei, dass diese eine wichtige effektmodifizierende Variable sei. Stelle man wie das „Jacobi-Modell“ auf mittlere („durchschnittliche“) Expositionsraten ab, könne dies bei Personen mit geringer Expositionsrate zu einer Unterschätzung des Risikos führen. Niedrige Radonexpositionen über einen längeren Zeitraum hinweg führten bei insgesamt gleicher Gesamtexposition zu einem höheren Lungenkrebsrisiko als eine einmalige hohe Exposition.
Diese Bedenken hinsichtlich einer Unterschätzung des Verursachungsrisikos bei Personen mit niedrigen Expositionsraten scheint der vorliegende Fall selbst zu veranschaulichen, denn eine Berechnung nach dem „Jacobi-Modell“ ergäbe selbst bei einer Worst-Case-Betrachtung, wie sie die Beklagte vorgenommen hat, beim Kläger eine Verursachungswahrscheinlichkeit von lediglich 22 %.
(3) Die Einwendungen des Klägers gegen die Zugrundelegung der Q.-Kohorte durch die Sachverständige, zu denen er insbesondere mehrere Stellungnahmen N.s vorgelegt hat, greifen nicht durch.
(a) Dies gilt zunächst, soweit N. rügt, es hätten stattdessen die Ergebnisse der sog. PUMA-Gemeinschaftsstudie (Pooled Uranium Miners Analysis) zugrundegelegt werden müssen, anhand derer sich eine Verursachungswahrscheinlichkeit von 50,9 % errechne. Auch die Sachverständige Z. hat ausdrücklich anerkannt, dass die PUMA - eine Zusammenführung aller Uranbergarbeiterstudien aus Europa, den USA und Kanada - größere statistische „Power“ habe. Jedoch seien die in die PUMA eingeflossenen einzelnen Kohorten sehr unterschiedlich, was etwa die Höhe und Dauer der Radonexposition, den Beobachtungszeitraum und insbesondere die Güte von Follow-Ups betreffe. Hierzu hat die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung auf Nachfragen des Senats zudem erläutert, dass sich nach der PUMA-Studie bei einer Expositionskarenz von 15 bis 25 Jahren zunächst ein Absinken des Risikos auf 0,64 ergebe, das ab 25 Jahren aber wieder auf 0,9 ansteige. Dieser Effekt sei nicht plausibel, vielmehr sei bei zunehmender Expositionskarenz ein weiteres Absinken des Erkrankungsrisikos zu erwarten. Zu erklären sei dieser Effekt allein durch im Vergleich zur Q.-Kohorte schlechtere Follow-Ups bei manchen in die PUMA eingeflossenen Kohorten. Die PUMA sei danach nicht in vergleichbarer Weise wie die Q.-Studie geeignet, Zeit- und Alterseffekte auszuschließen.
(b) Keine andere Beurteilung rechtfertigt auch der Hinweis N.s, dass es sich bei der Q.-Kohorte um eine Mortalitätsstudie handle, die lediglich Todesfälle erfasse, wohingegen in den letzten Jahren aufgrund des medizinischen Fortschritts bei der Behandlung von Lungenkrebserkrankungen die Sterblichkeit gesunken sei. Für den Senat nachvollziehbar hat die Sachverständige Z. hierzu aber dargelegt, dass diese Annahme zwar im Ausgangspunkt zutreffe - bei allerdings immer noch relativ geringer 5-Jahres-Überlebensrate -, statistisch aber unerheblich sei. Denn für den Behandlungserfolg und damit die Steigerung der Überlebensrate sei unerheblich, ob eine Lungenkrebserkrankung durch ionisierende Strahlen oder aber unabhängig hiervon aufgetreten sei.
(c) Schließlich spricht entgegen der Meinung N.s auch der Umstand, dass der Kläger zuletzt an einem Non-Hodgin-Lymphom erkrankte, nach Einschätzung der Sachverständigen nicht für einen Verursachungszusammenhang zwischen der Einwirkung durch ionisierende Strahlen und dem Auftreten des Bronchialkarzinoms. Demgegenüber hat die Sachverständige Z. überzeugend darauf hingewiesen, dass es keinen wissenschaftlich belastbaren Nachweis in epidemiologischen Studien gebe, wonach Radon andere Tumore als Lungenkrebs verursache. Auch eine aktuelle Auswertung der Q.-Studie (Fenske et al., Does radon cause diseases other than lung cancer? Findings on mortality within the German uranium miners cohort study, 1946-2018, Occup Environ Med 2025 May 18;82<3>:112-119) habe keine Hinweise hierauf ergeben. Dies sei auch nachvollziehbar, da die von Radon und Radonfolgeprodukte abgegebene Alphastrahlung gut abschirmbar und die entsprechenden Einwirkungen außerhalb der Atemtraktes und damit auch im roten Knochenmark um mindestens eine Größenordnung geringer sei.
(4) Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Gutachten des nach § 109 SGG gehörten Arztes B., MPH, der unter Heranziehung einer Studie zu französischen und tschechischen Uranbergarbeitern (Tomasek et al., Lung cancer in French and Czech Uranium Miners: Radon-Associated Risk at Low Exposure Rates and Modifying Effects of Time since Exposure and Age at Exposure, in: Radiation Research 169 <2008>, 125) eine Verursachungswahrscheinlichkeiten von 56,6 % ermittelt hat. Diese Studie hält der Sachverständige B. deshalb für „deutlich besser“ als die aufgrund der Job-Exposure-Matrix nach Lehmann et al. ermittelten Werte, weil sie auf tatsächlichen individuellen Messungen beruhen, wie sie für Bergleute der Q. gerade nicht vorliegen. Dass und ggf. weshalb die Bedingungen im Uranerzbergbau der Q. denjenigen im französischen und tschechischen Uranerzbergbau derart vergleichbar sein sollen, dass sie ohne Weiteres übertragen werden können, hat aber auch der Sachverständige B. nicht dargelegt. Auch die Sachverständige Z. hält die französisch-tschechische Kohorte für die Expositionsermittlung zwar für „grundsätzlich“ geeignet. Die Q.-Kohorte sei aber dennoch vorzuziehen, weil sie repräsentativ für die Verhältnisse bei der Q. und damit die Arbeitsbedingungen auch des Klägers seien. Unabhängig davon hat die Sachverständige Z. auch unter Zugrundelegung der französisch-tschechischen Kohorte eine Verursachungswahrscheinlichkeit von lediglich 39 % ermittelt. Die von dem Sachverständigen B. errechnete Verursachungswahrscheinlichkeit beruht demgegenüber darauf, dass dieser zum einen unterstellt hat, der Kläger habe durchgängig im Abwetter gearbeitet, wovon jedoch nicht ausgegangen werden kann (dazu bereits oben b/bb). Überdies hat der Sachverständige B. die zugrunde gelegte Atemrate des Klägers erhöht, weil dessen Tätigkeit durchaus mit der eines Hauers vergleichbar gewesen sei. Auch diese Annahme ist aber nicht nachvollziehbar. Vielmehr hat die Q. GmbH in ihrer Auskunft vom 04.02.2022 ausdrücklich mitgeteilt, die Arbeiten eines Schlossers seien mit denen eines Hauers nicht vergleichbar.
cc) Hinzu kommt, dass der Kläger starker Raucher war und deshalb mit dem Tabakrauchen eine wesentliche Konkurrenzursache vorliegt. Der Zusammenhang zwischen Lungenkrebs und Tabakkarzinogenen ist nach der Mitteilung der Sachverständigen Z. sehr stark und könne durchaus zu einer Lungenkrebserkrankung auch in einem jungem Erkrankungsalter führen. Der behandelnde Internist und Pneumologe Y. hat der Beklagten hierzu im Verwaltungsverfahren in seinem Befundbericht vom 13.02.2014 mitgeteilt, der Kläger habe das Rauchen vor seinerzeit neun Jahren aufgegeben, nachdem er zuvor über 20 Jahre täglich 20 bis 40 Zigaretten geraucht hätte. Dies entspricht, worauf auch der auf Antrag des Klägers gehörte Sachverständige B. hingewiesen hat, 20 bis 40 Pack-Years.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.
6. Anlass, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.