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Landessozialgericht NRW·L 10 SB 47/18 WA·01.05.2018

Wiederaufnahmeklage verworfen: Unzulässigkeit mangels Restitutionsgrund

VerfahrensrechtSozialprozessrechtWiederaufnahmeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Sozialgerichtsverfahrens mit der Rüge fehlerhafter Berücksichtigung medizinischer Unterlagen. Das Landessozialgericht verwirft die Klage als unzulässig, da weder besondere Wiederaufnahmegründe nach §§179,180 SGG noch die in §580 ZPO genannten Restitutionsgründe oder ein Sachverhalt für eine Nichtigkeitsklage (§579 ZPO) vorgetragen sind. Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Wiederaufnahmeklage als unzulässig verworfen mangels darlegbarer Restitutions- oder Nichtigkeitsgründe; Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entscheidung über eine Wiederaufnahmeklage erfolgt im Beschlussverfahren entsprechend den Vorschriften des SGG (vgl. §§153 Abs.4 i.V.m. §158 SGG analog).

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Stehen die in §§179 Abs.2 oder 180 Abs.1-2 SGG geregelten besonderen Wiederaufnahmegründe nicht zur Verfügung, kommt eine Wiederaufnahme nur nach §179 Abs.1 SGG in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften der ZPO in Betracht.

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Eine Wiederaufnahme kann nicht mit bloßen Angriffen auf die Richtigkeit vorheriger Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen begründet werden; es sind die in §580 ZPO genannten Restitutionsgründe oder ein Sachverhalt, der eine Nichtigkeitsklage nach §579 ZPO rechtfertigt, substantiiert darzulegen.

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Bei unzulässiger oder unbegründeter Wiederaufnahmeklage ist die Kostenentscheidung nach §193 SGG zu treffen; eine Kostenerstattung wird insoweit versagt.

Relevante Normen
§ 153 Abs. 4 Satz 1 iVm § 158 SGG§ 179 Abs. 2, 180 Abs. 1 und 2 SGG§ 179 Abs. 1 SGG§ 580 ZPO§ 579 ZPO§ 160 Abs. 2 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 3 SB 2985/14

Bundessozialgericht, B 9 SB 35/18 B [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Wiederaufnahmeklage gegen das Urteil des Senats vom 30.08.2017 in dem Rechtsstreit L 10 SB 190/17 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens L 10 SB 190/17.

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Die Beteiligten stritten in diesem Verfahren um die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche "außergewöhnliche Gehbehinderung" (aG) sowie "Ermäßigung des Rundfunkbeitrags" (RF). Mit Urteil vom 30.08.2017 hat der Senat die gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund (SG) vom 24.04.2017 gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 02.11.2017 als unzulässig verworfen(B 9 SB 79/17 B), eine Anhörungsrüge des Klägers gegen diesen Beschluss wurde ebenfalls verworfen (Beschluss vom 06.12.2017 - B 9 SB 9/17 C -).

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Mit einem am 30.01.2018 eingegangenen Schreiben vom 29.01.2018 hat der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt. Er meint, es habe eine Zurückverweisung der Sache an das SG zu erfolgen, da dieses gerichtsverwertbare medizinische Dokumente nicht fehlerfrei und korrekt berücksichtigt habe.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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das Urteil vom 30.08.2017 aufzuheben und unter Wiederaufnahme des Verfahrens das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.04.2017 abzuändern und den Beklagten unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 09.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2014 zu verurteilen, die Merkzeichen aG und RF zuzuerkennen;

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hilfsweise,

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das Urteil vom 30.08.2017 aufzuheben und unter Wiederaufnahme des Verfahrens das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.04.2017 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuverweisen.

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Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat entscheidet über die Wiederaufnahmeklage durch Beschluss gemäß §§ 153 Abs 4 S 1 iVm 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) analog. Die Beteiligten sind zuvor hierzu schriftlich angehört worden. Beide Bestimmungen sind in einem Wiederaufnahmeverfahren entsprechend anwendbar (vgl Leitherer, Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl 2017, § 179 Rn 9).

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Die Wiederaufnahmeklage kann keinen Erfolg haben. Sie ist bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

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Da die im SGG geregelten besonderen Wiederaufnahmegründe der §§ 179 Abs 2, 180 Abs 1 und 2 ersichtlich nicht in Betracht kommen, könnte das Verfahren nur nach § 179 Abs 1 SGG entsprechend den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden. Der Kläger hat weder einen der in § 580 ZPO genannten Restitutionsgründe, noch einen Sachverhalt schlüssig vorgetragen, bei dessen Vorliegen eine Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO stattfindet.

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Solche Restitutionsgründe bzw solche Sachverhalte sind auch nicht ersichtlich.

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In der Sache wendet der Kläger sich vielmehr allein gegen die Richtigkeit der vorhergehenden Verwaltungs-und Gerichtsentscheidungen. Dies gibt ihm keine Möglichkeit, das Verfahren wieder aufzunehmen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision - § 160 Abs 2 SGG - sind nicht gegeben.