Streitwertfestsetzung bei Nichtveröffentlichung von Transparenzbericht auf 5.000 EUR
KI-Zusammenfassung
Das LSG NRW setzte den Streitwert in beiden Rechtszügen jeweils auf 5.000 Euro fest. Streitgegenstand war das wirtschaftliche Interesse von Pflegeheimbetreibern an der Nichtveröffentlichung eines Transparenzberichts. Das Gericht hielt spekulative Reputationsschäden und nicht quantifizierbare Mindereinnahmen nicht für geeignete Kriterien zur Streitwertbemessung (§ 52 GKG) und verzichtete wegen berührter verfassungsrechtlicher Kernfragen auf eine Reduzierung des Auffangstreitwerts.
Ausgang: Beschluss zur Festsetzung des Streitwerts in beiden Rechtszügen auf jeweils 5.000 EUR
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Streitwerts nach § 52 GKG ist nicht die subjektive Bedeutung der Sache maßgeblich, sondern der objektive Wert der Beeinträchtigung; spekulative Reputationsschäden und nicht konkret quantifizierbare Mindereinnahmen sind hierfür keine geeigneten Kriterien.
Kann das wirtschaftliche Interesse der Partei an der Nichtveröffentlichung nicht konkret bestimmt werden, kommt der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Betracht.
Die bei Eilverfahren übliche Herabsetzung des Auffangstreitwerts kann unterbleiben, wenn verfassungsrechtliche Kernfragen betroffen sind, die eine Durchführung eines Hauptsacheverfahrens nicht erwarten lassen.
Beschwerdeverfahren nach GKG können gebührenfrei sein; nach § 68 Abs. 3 GKG sind in solchen Fällen Kosten nicht zu erstatten.
Zitiert von (7)
2 zustimmend · 5 neutral
- Sozialgericht MünsterS 6 P 43/1223.08.2012NeutralLSG NRW, Beschluss vom 05.07.2010, Az. L 10 P 59/10 B ER RG
- Landessozialgericht NRWL 10 P 137/1114.08.2012Neutraljuris
- Landessozialgericht NRWL 10 P 118/11 B ER04.06.2012Zustimmend
- Landessozialgericht NRWL 10 P 5/12 B ER01.05.2012Zustimmend2 Zitationen
- Landessozialgericht NRWL 10 P 76/10 B ER14.11.2010NeutralL 10 P 59/10 B ER RG
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 12 P 233/09 ER
Tenor
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
Unter Berücksichtigung des § 63 Abs 3 S 1 Gerichtskostengesetz -GKG- hält es der Senat für angemessen, den Streitwert für beide Rechtszüge mit jeweils 5000 Euro festzusetzen (§§ 53 Abs 2 Ziff 4, 52 Abs 2 und 1 GKG). Es erscheint dem Senat nicht möglich, das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Nichtveröffentlichung des Transparenzberichtes nach Maßgabe des § 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG) konkret zu bestimmen. Soweit verschiedentlich angeführt wird, dass wegen der Veröffentlichung der aus Sicht der Pflegeheimbetreiber unzutreffenden Ergebnisse der Qualitätsprüfungen "ihr guter Ruf" in Gefahr sei und ein Reputationsschadens befürchtet werde, zudem anzunehmen sei, dass offene Heimplätze nicht wieder belegt werden könnten, so sind dies keine geeigneten Kriterien zur Bestimmung des Streitwerts nach Maßgabe des § 52 Abs 1, Abs 2 GKG (vgl. zum Verhältnis § 52 Abs 1 und 2 GKG und zur Möglichkeit, den Auffangstreitwert zu erhöhen: Beschluss des erkennenden Senates vom 25.05.2010, L 10 B 41/09, Juris Rn 5; aA in Verfahren nach § 52 Abs 2 Ziffer 4 GKG: LSG Berlin, Beschlüsse vom 11.05.2010, L 27 P 18/10 B ER, Juris Rn 22 und vom 09.03.2010, L 27 P 14/10 B ER, Juris Rn 24). Die geschätzten Mindereinnahmen sind wertmäßig nicht fassbar. Bei den Befürchtungen der Pflegeheime handelt es sich zudem um Spekulationen; bei dem angeführten Reputationsschaden allenfalls um Reflexwirkungen der Internetdarstellung. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts ist gerade nicht die subjektive Bedeutung, die die Antragstellerin der Sache beimisst, sondern der Wert, den die Veröffentlichung eines unzutreffenden Transparenzberichtes bei objektiver Betrachtung für sie hat. Es ist auch nicht erkennbar, ob die angeführte Rufschädigung sich wegen der bestehenden Korrekturmöglichkeiten überhaupt nachhaltig auswirkt und Heimplätze deshalb zukünftig nicht belegt werden können.
Der Senat hält eine Reduzierung des Auffangstreitwerts, wie bei Eilverfahren üblicherweise gehandhabt, hier nicht für angezeigt, weil im vorliegenden Verfahren verfassungsrechtliche Kernfragen berührt worden sind und daher die Durchführung eines bisher auch nicht anhängigen Hauptsacheverfahrens nicht zu erwarten ist.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs 3 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).