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Landessozialgericht NRW·L 10 P 50/08·15.06.2010

Zurückweisung der Gegenvorstellung zur Wertfestsetzung (GKG)

SozialrechtKostenrecht (GKG)SozialgerichtsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte per Schreiben vom 04.06.2009 die Erhöhung des Streit- bzw. Verfahrenswerts bis zur Verbindung zweier Klagen. Das Gericht prüfte, ob das Schreiben als Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung zu gelten habe und verwies auf die Sechsmonatsfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG. Die Erhöhung wurde zurückgewiesen; die bisherige Festsetzung entsprach der Senatsrechtsprechung. Eine drohende Kündigung von Versorgungsverträgen blieb bei der Wertermittlung unberücksichtigt.

Ausgang: Antrag/Gegenvorstellung zur Erhöhung des Verfahrenswerts wegen Fristversäumnis und fehlender Erforderlichkeit der Neufestsetzung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung ist grundsätzlich zulässig, da das Gericht die Wertfestsetzung von Amts wegen ändern kann und Beteiligte dies anregen können.

2

Eine Gegenvorstellung ist unbeachtlich, wenn sie erst mehr als sechs Monate nach der Erledigung des Verfahrens erhoben wird (§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).

3

Eine endgültige Festsetzung des Verfahrenswerts bedarf nicht allein der Änderung, weil sich die maßgebliche Rechtsprechung nach Erlass des Festsetzungsbeschlusses gewandelt hat.

4

Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses an einer sozialrechtlichen Entscheidung bleiben Umstände außer Betracht, die nicht Gegenstand der streitigen Maßnahmenbescheide sind (z. B. lediglich angedrohte Vertragskündigungen).

Relevante Normen
§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG§ 63 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 23 P 198/05

Tenor

Der mit Schreiben vom 04.06.2009 gestellte Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Hinsichtlich der Wertfestsetzung, gegen die ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, kann das Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 04.06.2009 als Gegenvorstellung angesehen werden, da das Gericht die Wertfestsetzung von Amts wegen ändern (§ 63 Abs 3 Satz 1 GKG) und ein Beteiligter dies anregen kann. Das Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin gibt jedoch keinen Anlass, den Wert des Klageverfahrens, wie beantragt, bis zur Verbindung der beiden Klagen auf 576.000 Euro/256.000 Euro - und nach der Verbindung auf 832.000 Euro und für das Berufungsverfahren auf ebenfalls 832.000 Euro heraufzusetzen. Dies schon deshalb nicht, weil nach Erledigung des Verfahrens (Beschluss vom 13.08.2008) bis zum Schreiben des Bevollmächtigten vom 04.06.2009 mehr als sechs Monate vergangen sind (§ 63 Abs 3 Satz 2 GKG).

3

Im Übrigen entsprach die Festsetzung des Wertes mit Beschluss vom 09.04.2009 auf das Doppelte des Auffangstreitwerts der damaligen Senatsrechtsprechung. Eine Änderung der endgültigen Festsetzung ist nicht erforderlich, wenn sich die maßgebliche Rechtsprechung nach Erlass des Festsetzungsbeschlusses geändert hat (Hartmann, Kostengesetze, Rn 45 zu § 63 GKG).

4

Nicht zu berücksichtigen war, dass zeitgleich zum Bescheid vom 13.05.2004 als Druckmittel auch die Kündigung des Versorgungsvertrages im Raum stand. In den beiden verbundenen Verfahren ging es noch nicht um die Abwehr der mit einer Kündigung eines Versorgungsvertrages im Allgemeinen verbundenen wirtschaftlichen Folgen. Bei gravierenden Qualitätsmängeln ist als Reflexwirkung der Qualitätsprüfungsverfahren regelmäßig die Kündigung der Versorgungsverträge zu befürchten. Die angesprochene Kündigung des Versorgungsvertrages war hier gerade nicht Gegenstand der streitigen Maßnahmenbescheide und ist deshalb bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen außer Acht zu lassen.

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Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).