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Landessozialgericht NRW·L 10 P 10/10 B ER·04.07.2010

Festsetzung des Streitwerts bei Antrag auf Nichtveröffentlichung von Transparenzbericht

VerfahrensrechtKostenrechtSozialprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LSG NRW setzt den Streitwert in zwei Rechtszügen über einen Antrag auf Nichtveröffentlichung eines Transparenzberichts jeweils auf 5.000 Euro fest. Das Gericht hält subjektive Befürchtungen wie Rufschädigung oder spekulative Mindereinnahmen nicht für geeignet, den Streitwert nach §52 GKG zu bemessen. Eine Reduzierung des Auffangstreitwerts erfolgt nicht, weil verfassungsrechtliche Kernfragen berührt sind. Das Verfahren ist gebührenfrei (§68 Abs.3 GKG).

Ausgang: Streitwert für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000 Euro festgesetzt; Verfahren gebührenfrei; Entscheidung nicht an BSG anfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bestimmung des Streitwerts nach §52 GKG ist auf den objektiven Wert der begehrten Rechtsposition abzustellen; subjektive Befürchtungen der Antragsteller sind kein geeigneter Maßstab.

2

Spekulative Mindereinnahmen oder nicht konkret bezifferbare Rufschäden können den Streitwert nicht verlässlich erhöhen.

3

Eine Reduzierung des Auffangstreitwerts in Eilverfahren kann entfallen, wenn verfassungsrechtliche Kernfragen berührt sind und ein Hauptsacheverfahren nicht zu erwarten ist.

4

Verfahrenskostenfolgen sind nach den einschlägigen Gebührenvorschriften zu entscheiden; das Beschwerdeverfahren kann gebührenfrei sein (§68 Abs.3 GKG).

Relevante Normen
§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG§ 53 Abs. 2 Ziff. 4 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 12 P 233/09 ER

Tenor

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Unter Berücksichtigung des § 63 Abs 3 S 1 Gerichtskostengesetz -GKG- hält es der Senat für angemessen, den Streitwert für beide Rechtszüge mit jeweils 5000 Euro festzusetzen (§§ 53 Abs 2 Ziff 4, 52 Abs 2 und 1 GKG). Es erscheint dem Senat nicht möglich, das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Nichtveröffentlichung des Transparenzberichtes nach Maßgabe des § 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG) konkret zu bestimmen. Soweit verschiedentlich angeführt wird, dass wegen der Veröffentlichung der aus Sicht der Pflegeheimbetreiber unzutreffenden Ergebnisse der Qualitätsprüfungen "ihr guter Ruf" in Gefahr sei und ein Reputationsschadens befürchtet werde, zudem anzunehmen sei, dass offene Heimplätze nicht wieder belegt werden könnten, so sind dies keine geeigneten Kriterien zur Bestimmung des Streitwerts nach Maßgabe des § 52 Abs 1, Abs 2 GKG (vgl. zum Verhältnis § 52 Abs 1 und 2 GKG und zur Möglichkeit, den Auffangstreitwert zu erhöhen: Beschluss des erkennenden Senates vom 25.05.2010, L 10 B 41/09, Juris Rn 5; aA in Verfahren nach § 52 Abs 2 Ziffer 4 GKG: LSG Berlin, Beschlüsse vom 11.05.2010, L 27 P 18/10 B ER, Juris Rn 22 und vom 09.03.2010, L 27 P 14/10 B ER, Juris Rn 24). Die geschätzten Mindereinnahmen sind wertmäßig nicht fassbar. Bei den Befürchtungen der Pflegeheime handelt es sich zudem um Spekulationen; bei dem angeführten Reputationsschaden allenfalls um Reflexwirkungen der Internetdarstellung. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts ist gerade nicht die subjektive Bedeutung, die die Antragstellerin der Sache beimisst, sondern der Wert, den die Veröffentlichung eines unzutreffenden Transparenzberichtes bei objektiver Betrachtung für sie hat. Es ist auch nicht erkennbar, ob die angeführte Rufschädigung sich wegen der bestehenden Korrekturmöglichkeiten überhaupt nachhaltig auswirkt und Heimplätze deshalb zukünftig nicht belegt werden können.

3

Der Senat hält eine Reduzierung des Auffangstreitwerts, wie bei Eilverfahren üblicherweise gehandhabt, hier nicht für angezeigt, weil im vorliegenden Verfahren verfassungsrechtliche Kernfragen berührt worden sind und daher die Durchführung eines bisher auch nicht anhängigen Hauptsacheverfahrens nicht zu erwarten ist.

4

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs 3 GKG).

5

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).