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Landessozialgericht NRW·L 10 KR 997/25 B ER·26.01.2026

Beschwerde eines Rentenberaters gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung wegen fehlender Antragsbefugnis

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenKrankenversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Rentenberater begehrt einstweiligen Rechtsschutz, weil die Behörde Schriftverkehr und Bescheide nicht an ihn richten soll (§13 Abs.3 SGB X). Das LSG erklärt die Beschwerde zwar für zulässig, hält den Antrag jedoch für unstatthaft nach §56a SGG und den Antragsteller zudem für nicht antragsbefugt, da §13 SGB X keine subjektiven Rechte des Bevollmächtigten begründet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde des Rentenberaters gegen Ablehnung einer einstweiligen Anordnung als unbegründet abgewiesen; Antrag unstatthaft und Antragsteller nicht antragsbefugt

Abstrakte Rechtssätze

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Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nach §56a SGG sind grundsätzlich nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend zu machen; dieser Grundsatz gilt entsprechend auch im einstweiligen Rechtsschutz.

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Die Regelung des §56a SGG erstreckt sich auch auf bloßes Unterlassen behördlicher Verfahrenshandlungen.

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Für die Antragsbefugnis des einstweiligen Rechtsschutzes muss der Antragsteller darlegen, in eigenen Rechten verletzt zu sein; eine bloße Vertretungsrolle (Bevollmächtigter) begründet ohne weiteres kein eigenes Schutzinteresse.

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§13 Abs.3 SGB X begründet nicht ohne Weiteres subjektive Rechte des Bevollmächtigten; die Kommunikationspflicht dient primär dem Schutz und der Verfahrensgestaltung zugunsten der Verfahrensbeteiligten.

Relevante Normen
§ 65d S.2 n.F. i.V.m. §§ 73 Abs. 2 S.2 Nr. 3, 65a Abs. 4 S.1 Nr. 3 SGG§ 13 Abs. 3 SGB X§ 56a Abs. 1 SGG§ 56a Abs. 2 SGG§ 86b Abs. 2 SGG§ 14 Abs. 3 VwVfG

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 46 KR 1435/25 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 03.12.2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 03.12.2025 ist zulässig, nachdem der Antragsteller sie am 30.12.2025 und damit noch vor Inkrafttreten der Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs auch für Rentenberater zum 01.01.2026 (§ 65d S. 2 n.F. i.V.m. §§ 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 65a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 SGG) schriftlich eingelegt hat.

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Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Allerdings ist der Antrag bereits unzulässig.

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Der Antragsteller ist nach seinem Vorbringen als Rentenberater im Verwaltungsverfahren eines Versicherten betreffend die Versicherung in der Krankenversicherung der Rentner bevollmächtigt. Er rügt, dass die Antragsgegnerin seine Bevollmächtigung missachte und Schriftverkehr und Bescheide entgegen § 13 Abs. 3 SGB X nicht an ihn richte, und begehrt hierzu den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG).

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Dieser Antrag ist bereits nicht statthaft. Vielmehr können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen gemäß § 56a S. 1 SGG nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt entsprechend im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 09.09.2025 - L 5 P 86/25 B ER -, juris Rn. 27; Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 86a Rn. 310). Um Verfahrenshandlungen in diesem Sinne geht es dem Antragsteller. Dass er sich gegen ein Unterlassen der Antragsgegnerin richtet - namentlich, sich gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 SGB X an ihn zu wenden -, ist unschädlich. § 56a S. 1 SGG ist auch auf bloßes Unterlassen anwendbar (zum Ganzen Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 56a Rn. 5; eingehend auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2023 - L 11 R 2112/22 -, juris Rn. 19). Ein Fall des § 56a S. 2 SGG liegt ersichtlich nicht vor.

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Darüber hinaus ist der Antragsteller auch nicht antragsbefugt, weil nicht erkennbar ist, inwieweit er durch die behauptete Weigerung der Antragsgegnerin, sich an ihn zu wenden, in eigenen Rechten verletzt sein könnte (allgemein zur Antragsbefugnis i.R.d. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG Burkiczak, a.a.O. R. 353 f.; Keller, a.a.O., § 86b Rn. 26c). Insoweit ist bereits erheblich zweifelhaft, ob § 13 Abs. 3 SGB X überhaupt subjektive Rechte begründet. In jedem Fall begründet die Vorschrift kein subjektives Recht des Antragstellers als Bevollmächtigter. Die "Kommunikationsverpflichtung" des § 13 Abs. 3 SGB X bezweckt neben einer zweckmäßigen Verfahrensgestaltung den Schutz von Verfahrensbeteiligten, die durch die Bevollmächtigung zu erkennen gegeben haben, dass dieser das Verfahren für sie betreiben soll (BSG, Urteil vom - B 4 AS 47/15 R -, Rn. 21). Danach bestehen keine Anhaltspunkte, dass § 13 Abs. 3 S. 1 SGB X (auch) ein subjektives Interesse des Antragstellers in seiner Funktion als Bevollmächtigter schützen solle (vgl. zu § 14 Abs. 3 VwVfG auch BVerwG, Urteil vom 10.07.1984 - 1 C 155/79 -, juris Rn. 21 ff.).

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Gegen eine förmliche Zurückweisung nach § 13 Abs. 5 bis 7 SGB X wendet sich der Antragsteller nicht. Dass eine Zurückweisung hier ergangen wäre, behauptet er auch nicht. (Nur) eine solche richtete sich unmittelbar an den Bevollmächtigten oder Beistand und könnte damit nur von diesem selbst isoliert angefochten werden (Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl. 2023, § 13 SGB X Rn. 28). Insoweit griffe für den Bevollmächtigten die Ausnahmeregelung des § 56a S. 2 Var. 2 SGG; die Entscheidung wäre gesondert anfechtbar, weil sie gegen einen Nichtbeteiligten ergangen ist (Neumann in: Hauck/Noftz, SGB X , § 13 Rn. 100).

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Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO bzw. §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 3 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1 GKG. Das Verfahren ist insbesondere nicht nach § 183 SGG kostenprivilegiert, weil der Antragsteller nicht als Angehöriger der dort aufgeführten Personenkreise am Verfahren beteiligt ist, sondern es in seiner Rolle als Bevollmächtigter in einem Verwaltungsverfahren im eigenen Namen angestrengt hat.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).